2122/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.11.2004
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Anfragebeantwortung

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0008-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

 

 

Wien,       .                  2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2158/J-NR/2004 betreffend Einnahmen durch Wunschkennzeichen, die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp und GenossInnen am 22. September 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:  

Wie viel Geld wird insgesamt dem Verkehrssicherheitsfonds aufgrund der Verlängerung der Wunschkennzeichen zufließen ?

 

Antwort:

Sollten alle Wunschkennzeichen zu 100% verlängert werden - wovon aber nicht auszugehen ist - würden nach Abzug des an die Länder zu überweisenden 60%-Anteils, in etwa folgende Mittel dem Verkehrssicherheitsfonds (VSF) im bmvit maximal zufließen:

 

2004.................1,2 Mio.

2005.................3,9 Mio.

2006.................1,8 Mio.

2007.................1,4 Mio.

2008.................1,0 Mio.

 

Frage 2:

Wie hoch waren die Einnahmen dieses Verkehrssicherheitsfonds in den Jahren seit Einführung der Wunschkennzeichen?

 

Antwort:

Die Einnahmen aus dem Verkehrssicherheitsfond (VSF) betrugen beginnend im Jahre 1989 bis Ende August 2004 insgesamt 48.550.045,- (334.137 Wunschkennzeichen). Nach dem an die Bundesländer 29.130.027 (60%-Anteil) überwiesen  wurden, sind 19.420.018 dem Bund (VSF im bmvit) für Projekte zur Hebung der Verkehrssicherheit verblieben.

 

 

Frage 3:

Welche Projekte und Maßnahmen wurden aus dem Fonds entwickelt und finanziert?

 

 

Antwort: 

Eine Aufstellung der wichtigsten Projekte der vergangenen Jahre habe ich bereits meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 790/J-NR/2003 angeschlossen. Diese Aufstellung wurde um die zwischenzeitig hinzugekommenen Projekte ergänzt (Beilage 1).

 

Frage 4:

Gibt es einheitliche Richtlinien für diese Projekte?

 

Antwort: 

Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und die Erteilung von Aufträgen zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich aus Mitteln des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds sind ebenfalls meiner Anfragebeantwortung (Beilage 2) angeschlossen.

 

Frage 5:

Können Gelder aus diesem Fonds auch in Projekte zur erhöhten Verkehrssicherheit für

behinderte Menschen zugeführt werden?

 

Antwort:

Ja.

 

Frage 6:

Wer verwaltet die Fondsmittel und die Abwicklung der Projekte?

 

Antwort: 

Die Verwaltung und Abwicklung der Fondsmittel erfolgt in meinem Ressort in der Abteilung II/ST2 -Technik und Verkehrssicherheitsfonds (Gruppe Straße), welche verwaltungsmäßig von der Abteilung Finanzen und Controlling der Sektion II (Infrastruktur) unterstützt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

Beilagen


 

Hubert Gorbach

 

 

 

                                                                                 Beilage 1

 

 

Projekte des Verkehrssicherheitsfonds 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Internationaler Kongress Driver Inprovement in Salzburg vom 8.-10.10.2001

 

 

Sei auch du ein Sicherheitsbär (CD-ROM zur Kindersicherheit)

 

 

Mobiltiätsverhalten von Kindern im Alter von 5 bis 10 Jahern

 

 

Radfahren mit Komfort & Sicherheit: Aktion zur Propagierung der regelmäßigen Wartung von Fahrrädern und der Inhalte der neuen VO für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände

 

 

fair&sicher - Verkehrssicherheitskampagne 2001 im Burgenland

 

 

Psycho-soziale Nachbetreuung für Berufsfahrer nach schweren Unfällen

 

 

Symposium "Drogen und Medikamente im Straßenverkehr"

 

 

Die Warm-Up's der ARGE Zweirad

 

 

Analyse des Unfallgeschehens von Motorrädern und Leichtmotorrädern bei UPS in Österreich 1992-2000

 

 

Nicht gegeneinander, sonder füreinander - Unterrichtsprinzip Verkehrserziehung im Religionsunterricht

 

 

Drogenerkennung im Straßenverkehr - Entwicklung und Durchführung eines Schulungsprogramms für die Stadtpolizei Baden

 

 

Verkehrssicherheitsprobleme beim grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten (Teil II: Slwakei, Ungarn und Slowenien)

 

 

Vortritt für Kinder - Sicherheit am Schulweg

 

 

Mit Kindern im Auto unterwegs

 

 

Diplomarbeit "Der Transport gefährlicher Güter unter besonderer Berücksichtigung des Verkehrsunfallgeschehens und der Überprüfung des daraus erwachsenden Verlagerungsbedafs auf andere Verkehrsträger"

 

 

Diplomarbeit "Unfallrisiko Topographie und Mikroklima"

 

 

Diplomarbeit "Präventivmaßnahmen zur Reduktion von Alkohol, Drogen und Medikamenten im Straßenverkehr"

 

 

Verkehrssicherheitsenquete Jänner 2001

 

 

Fahrtechnikkurs für Arbeitsinspektoren

 

 

Test Microscooter

 

 

Radverkehr in Österreich (CD-ROM für Gemeinden)

 

 

Nationales Verkehrssicherheitsprogramm - Einschaltung im ORF-Ratgeber "Alles rund ums Auto"

 

 

Erfassung der USS in Tirol: Zeitraum 1999 und 2000

 

 

Erfassung der USS im Burgenland; Zeitraum 2000 und 2001

 

 

Einstellung zum Helmtragen, Verwendung von Fahrradhelmen und Empfehlung für die Zukunft

 

 

Ausarbeitung eines nationalen Verkehrssicherheitsprogrammes

 

 

Verkehrssicherheitskampagne - Gurt, Kindersicherheit

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekte des Verkehrssicherheitsfonds 2002

 

 

 

 

 

Bikers Projekt - Bundesweite Kampagne zur Erhöhung der Verkehrssicherheit der Motorradfahrer 2002

 

 

Lkw Unfallgeschehen nach der Straßenart und Ermittlung von Unfallkenngrößen, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Zusammenhang mit Lkw-Überholverbot auf Autobahnen

 

 

Sicher Radfahren - sicher, gesund und ökonomisch unterwegs

 

 

Analyse der Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der Kontrolltätigkeit im Bereich der Verkehrsüberwachung

 

 

Warm ups 2002

 

 

Abstandsverhalten der Fahrzeuglenker - Zeitlückenverteilung und Einzelfahrzeugdaten

 

 

Benchmarks für die Verkehrssicherheitsarbeit auf Gemeindeebene - Interkommunaler Leistungsvergleich

 

 

Fahreignung opiatabhängiger Personen in Substitutionstherapie

 

 

Bundesheer Verkehrssicherheitsprogramm (VSP) 2000 Phase 3

 

 

Studie zur Ladungssicherung auf Lkw

 

 

Einstellungen zu Straßenverkehrsrisken - Europabefragung (SARTRE 3)

 

 

Anerkennungsbeitrag für Dissertation "Medikamente und Fahrtüchtigkeit - Klassifizierung von Benzodiazeoinderivaten nach pharmakologischen und verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten

 

 

Anerkennungsbeitrag für Diplomarbeit "Implizite Verkehrserziehung von Kindern durch Eltern und Begleitpersonen

 

 

Dynamischer Schlittenversucht gem. ECE-R 44.03

 

 

Bremsverzögerungsmessungen bei Motorradfahrern

 

 

Reisekostenersatz High Level Group/Road Safety/nach Madrid am 1.3.2002

 

 

Einsatz des Rettungssiumulators bei der FF Niederfladnitz am 13.7.2002

 

 

Erfassung der Straßenverkehrsunfälle mit Sachschaden (USS) in Tirol 2001 und 2002

 

 

Reflektierender Sicherheitskleber für verkehrssichere Schulwege

 

 

Erhebung der Gurtverwendungsquote und Kindersicherung

 

 

Internet Verkehrssicherheitsspiel

 

 

Basic Driver Training - Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit (EU-Projekt)

 

 

Bist Sicher? Ja Sicher! (Roadshow in Kärnten)

 

 

VS-Kampagne Alkohol und Jugendliche (Schaltungen)

 

 

VS-Kampagne Alkohol und Jugendliche (Konzept, Produktion)

 

 

VS-Kampagne Alkohol und Jugendliche (Ablehnungshonorare)

 

 

Akute Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit von User im Vergleich zu Non-User

 

 

Blickverhaltensuntersuchungen zu exakten Bestimmungen der Wirksamkeit von Fahrbahnmarkierungen und Detailausstattungen bei den Tunnelanlagen Gleinalm- und Bosruck

 

 

Messungen des Geschwindigkeitsverhaltens, der Zeitlückenverteilung und des Seitenabstandverhaltens im Gleinalm- und Bosrucktunnel

 

 

Österreichisches Verkehrssicherheitsprogramm - Erstellung einer Broschüre

 

 

Tunnelsicherheit: Messungen beim Brandversuch mit "LUF 60" in Röthis-Vbg.

 

 

Einschaltung zum Thema Alkohol in der Aufklärungsbroschüre: Mega in - Mega out

 

 

Reisekostenersatz ECMT - Road Safety Group

 

 

Kindersitzbroschüre - Einschaltung in der Eltervereinszeitung "Familienmagazin"

 

 

Kindersitzbroschüre - Einschaltung im pädagogischen Arbeitsblatt "Helfer"

 

 

Versendung der Kindersitzbroschüre "Sicher unterwegs" an rund 95.000 Schulanfänger (2002/2003)

 

 

Wartung und Betreuung der Homepage sind-sie-sicher.at

 

 

VS-Kampagne Alkohol und Jugendliche: Erweiterung der Homepage sind-sie-sicher.at

 

 

Drogenerkennungs-Folder für Pupillenmessungen

 

 

Digitaldruck von 152 Stück der Broschüre "Verkehrssicherheitsprogramm 2002 - 2010"

 

 

Druck von 5.000 Stück der Broschüre "Verkehrssicherheitsprogramm 2002-2010"

 

 

Druck von 500 Stück der Broschüre "Verkehrssicherheitsprogramm 2002-2010" - Englische Version

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekte des Verkehrssicherheitsfonds 2003

 

 

 

 

 

Bikers Projekt

 

 

Erstellung eines Informationsvideos "Geisterfahrer"

 

 

Einstellung zu Straßenverkehrsrisken (SATRE 3)

 

 

Verkehrsverhaltenstraining für 7-12 Jährige

 

 

Warm ups 2003

 

 

Bundesheer Verkehrssicherheitsprogramm 2000 3. Phase

 

 

Expertendiskussion Verbesserung der Sicherheit in Schulbussen

 

 

Evaluierung von Speichelvortestgeräten

 

 

Fachhochschule Wr. Neustadt, Videospot drink&drive=death

 

 

Straßenverkehrsstatistik 2003

 

 

Club der Exekutive

 

 

Club der Exekutive

 

 

Helmi Kooperation

 

 

Evaluierung der Kampagne "Alkohol und Jugendliche"

 

 

Kindersitze im Auto und Kindersicherheit

 

 

Modellvorhaben: Erstellung von Schulwegplänen und Mobilitätsmanagementplänen für die Pflichtschulen

 

 

Light my Bike und sicher sichtbar Radfahren

 

 

Verkehrssicherheitsprogramm 2002-2010, Nachdruck, Versand und Verteilung

 

 

Vertretung des Ressorts beim GRSP-Meeting

 

 

Vertretung des Ressorts betreffend Autokindersitze

 

 

Tunnelsicherheitsvideo

 

 

Studie zur Ladungssicherung auf LKW

 

 

Leitfaden Verkehrssicherheit für Städte und Gemeinden

 

 

Verkehrssicherheitsuntersuchung von LKW bis 3,5 t, über
3,5 t bis 7,5 t sowie über 7,5 t

 

 

Eltern/Erwachsene und ihre Vorbildfunktion als VerkehrserzieherInnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekte des Verkehrssicherheitsfonds 2004

 

 

 

 

 

Erstellung bzw. Neugestaltung und Betreuung einer umfassenden Internetplattform (Homepage zur Erhöhung der Sicherheit der Motorradfahrer & begleitende Öffentlichkeitsarbeit)

 

 

RIPCORD-ISEREST Workpackage 2 "Road Safety Impact Assessment and Accident Prediction Model

 

 

Marketingdaten z. Ministerbrief z. europ. Charta f.d. Straßenverkehrssicherheit

 

 

RIPCORD-ISEREST Workpackage 4 "Best particice guidelines in Road Safets Audit"

 

 

Workpackage 6 "Best practice guidelines on black spot management and safety analysis of roadnetworks"

 

 

RIPCORD-ISTEREST Workpackage 5 "Best parcice guidelines on safety Inspection", Task 1-3

 

 

IN-ASFETY - Infrastructure and Safets

 

 

EuroRAP (European Road Assessment Programme) Österreichi-Pilotprojekt entlang des hochrangigen Straßennetzes (ASFINAG-Netz)

 

 

Mehr Sicherheit für unsere Kinder im Straßenverkehr

 

 

Verkehrssicherheitskampagne des BMVIT - 2004/2005

 

 

Lehrmittel (Ringmappen für LehrerInnen) zur verbindlichen Übung Verkehrserziehung an Volksschulen Druck und Versand

 

 

Aktion Verkehrssicherheit, Radio Grün Weiss

 

 

Evaluierung der freiwilligen Radfahprüfung

 

 

Telefonieren am Steuer

 

 

7th World Conference on Injury Prevention and Safety Promotion SAFETY 2004

 

 

Close To - Unfallprävention druch den Einsatz einer "Peer Education-Methodik" im Rahme des Führerscheinerwerbs

 

 

Pilotprojekt "Sicherheitsjacken (Pannenjacken) für KFZ-Lenker in Kärnten

 

 

Stuck: Mo(nu)ment

 

 

Gestaltung & Layout einer Urkunde für die Aktion: Europäische Charta für die Straßenverkehrssicherheit - Kampf dem Tod auf Österreichs Straßen

 

 

Überprüfung und Optimierung der Nachtsichtbarkeit von Bundesstraßen mit der viewpointsystem-Blickerfassung

 

 

WARM-UPs 2004 - Kompakttraining für Motorradfahrer zum Saisonbeginn

 

 

ZEDATU - Zentrale Datenbank tödlicher Unfälle mit Ausertung der Vermeidbarkeitsmöglichkeiten

 

 

Bikers Project - Messepräsenz (Bewusstseinsbildung auf der Bike 2004)

 

 

Fachtagung "UNDE VENIS - VERKEHR - QUO VADIS ?"

 

 

Kinder und Mobilität

 

 

Verbesserung der Sicherheit in Schulbussen

 


RICHTLINIEN

für die Gewährung von Förderungen und die Erteilung von Aufträgen zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich aus Mitteln des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds

(gültig ab 19. März 1999)

 


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1. Anwendungsbereich

 

Diese Richtlinien beziehen sich auf die Verwendung der im § 131a KFG 1967 genannten Mittel des Österreichischen Ver­kehrssicherheitsfonds (im folgenden kurz "Fonds" genannt) zu nachstehenden Zwecken:

 

1.      die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und kon­kreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Ver­kehrserziehung;

2.      die Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

3. vorbereitende Maßnahmen zur Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit.

 

§ 2. Verfügung über die Fondsmittel

 

(1)     Die Verfügung über die Fondsmittel obliegt dem Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr. Er bedient sich hinsicht­lich der in § 1 angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates.

 

(2)     Auf Leistungen des Fonds besteht kein Anspruch.

 

§ 3. Geschäftsführung des Fonds

 

(1)     Die Geschäftsführung des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr zuständigen Organisationseinheit.

 

(2)     Die Geschäftsführung des Fonds hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres einen zusammenfassenden Bericht über die Tätig­keit des Fonds, insbesondere über die Verwendung der Fonds­mittel, im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen.

 

(3)         Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

 

II. GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN

 

§ 4. Verfahren bei der Vergabe von Förderungen

 

(1)     Ein Ansuchen auf Förderung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beifügung aller für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beim Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds einzubringen.

 

(2)     Die Geschäftsführung des Fonds hat das Ansuchen zunächst einer Vorprüfung zu unterziehen, ob es dem Anwen­dungsbereich gemäß § 1 entspricht und ob es unter Bedacht­nahme der verfügbaren Mittel finanziert werden kann. Stehen nicht ausreichende Mittel zur Verfügung, ist dies dem Beirat zur Kenntnis zu bringen.

 

(3)     Fällt diese Vorprüfung positiv aus, ist das Ansuchen auf seine Vollständigkeit zu prüfen, allenfalls sind erforderliche Ergänzungen zu veranlassen und gegebenenfalls ist eine fachli­che Beurteilung vorzunehmen bzw. von der sachlich zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr einzuholen. Zur Beurteilung sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

 

(4)     Fällt die fachliche Beurteilung gem. (3) positiv aus, ist das Ansuchen, einschließlich allfälliger Fachgutachten, sodann dem Beirat zur sachverständigen Beratung vorzulegen. Negativ beurteilte Ansuchen werden dem Beirat zur Information vor­gelegt.

 

(5)     Unter Hinweis auf die Empfehlung des Beirates ist hierauf  die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Förderung einzuholen.

 

(6)     Von dieser Entscheidung ist der Förderungswerber in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Genehmigung geschieht dies durch die Zusicherung der Förderung, wobei die Förderungs­bedingungen festzulegen sind. Weiters ist vom Förderungs­werber mit dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Annahme‑ und Verpflichtungserklärung einzuholen. Das Förderungsansu­chen gilt als zurückgezogen, wenn diese Erklärung nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung der Zusicherung der Förderung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingelangt ist.

 

(7)     Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist während der Durchführung des Vorhabens zu verfolgen sowie nach Abschluß desselben zu überprüfen.

 

§ 5. Rahmenrichtlinien

 

Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 gelten für die Gewährung von Förderungen die Punkte 1.1, 2.1, 3, 4 und 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährungen von För­derungen aus Bundesmitteln vom 7. Juli 1977, kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 136/ 1977, sinngemäß.

 

III. VERGABE VON AUFTRÄGEN

 

§ 6. Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen

 

(1)         Benötigt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Zwecke des § 1 Forschungs‑  und Entwicklungs­ergebnisse oder sonstige Leistungen, sind gegebenenfalls unter Einbindung der sachlich zuständigen Abteilung des Bundes­ministeriums für Wissenschaft und Verkehr, entsprechende Projektbeschreibungen oder ein Pflichtenheft zu erstellen und entsprechende Angebote einzuholen

 

(2)     Das Projekt ist sodann einschließlich allfälliger Fachgut­achten dem Beirat zur sachverständigen Beratung oder zur Information vorzulegen.

 

(3)     Unter Hinweis auf die Empfehlung des Beirates ist hierauf die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Projektes einzuholen.

 

(4)     Von dieser Entscheidung sind der Auftragnehmer und der Beirat in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Genehmigung ge­schieht dies durch die Zusendung eines Werkvertrages. Die Projekteinreichung gilt als zurückgezogen, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung des Werkvertrages beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingelangt ist.

 


§ 7. Vergaberichtlinien

 


 

Für die Vergabe von Aufträgen ist ‑ soweit es sich hiebei um Forschungsaufträge und um Aufträge für sonstige wissenschaftli­che Untersuchungen handelt, der Beschluß der Bundesregie­rung vom 13. April 1982, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 114 vom 18. Mai 1982 B soweit es sich um andere geistige Arbeitsleistungen handelt, das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1982, Z 01 3006/1‑II/3/82 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 16. August 1988, Z 03 0610/4‑II/3/88 B soweit es sich um materielle Leistungen handelt, die von der Bundesregierung am 26. Sep­tember 1978 beschlossenen Richtlinien zur ÖNORM A 2050, in der Fassung vom 9. Jänner 1992 maßgeblich.

 

IV. DER BEIRAT

 

§ 8. Tätigkeit des Beirates

 

(1)     Dem Beirat obliegt die sachverständige Beratung

 

1.      von Ansuchen über Förderungen (§ 4 Abs. 4);

2.      zu vergebender Aufträge nach Maßgabe des § 6 Abs. 2.

 

(2)     Der Beirat hat ein Vorschlagsrecht bezüglich

 

1.      der Ergänzung oder Abänderung von Vorhaben gemäß Abs. 1;

2.      der Reihung von Vorhaben gemäß Abs. 1;

3.      der Entwicklung eines Arbeitsprogrammes gemäß § 131a Abs. 6 KFG 1967.

 

§ 9. Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise

 

Die Mitglieder des Beirates sowie je ein Ersatzmitglied werden durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der im § 131a Abs. 7 KFG 1967 genannten Personen bestellt.

 

§ 10. Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft zum Beirat endet:

 

1.      durch Zeitablauf;

2.      auf Antrag des Mitglieds oder der entsendenden Organi­sation;

3.      bei Verlust der Eigenberechtigung;

4.      durch Enthebung durch den Bundesminister für Wissen­schaft und Verkehr bei Ausscheiden aus dem Kreis der im § 131a Abs. 7 KFG 1967 genannten Personen;

5.      durch Enthebung durch den Bundesminister für Wissen­schaft und Verkehr auf Antrag des Beirates bei triftigen Gründen.

 

(2)     Eine Enthebung aus anderen als den in Abs. 1 angeführ­ten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht ist unzulässig.

 

§ 11. Vorsitz des Beirates

 

Der Vorsitz obliegt dem gemäß § 131a Abs. 7 lit d KFG 1967 aus dem Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr  zu bestellenden Mitglied.

 

§ 12. Einberufung des Beirates

 

(1)     Die Geschäftsführung des Fonds hat eine Sitzung des Beirates einzuberufen:

 

1.      auf Anweisung der/des Vorsitzenden des Beirates;

2.      nach Einlangen eines Geschäftsstückes, das eine Sit­zung des Beirates erforderlich macht.

3.      zu koordinierenden Besprechungen gemäß § 131a Abs. 6 KFG 1967.

 

(2)         Zugleich mit der Einladung zu einer Sitzung sind den Mitgliedern des Beirates der Entwurf einer Tagesordnung sowie die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

 

§ 13. Leitung und Ablauf der Sitzungen

 

(1)     Die Sitzungen des Beirates werden von der/vom Vorsit­zenden geleitet.

 

(2)     Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung die endgültige Tagesordnung festzulegen.

 

(3)         Die/Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß alle Tages­ordnungspunkte beraten werden und daß über alle Punkte Beschluß gefaßt wird.

 

(4)     Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion persönlich und unentgeltlich auszu­üben und sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung dieser Tätig­keit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten.

 

(5)     Macht es der Gegenstand der Beratung erforderlich, können geeignete Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese Personen sind vom Vorsitzenden nachweislich darüber zu belehren, daß sie der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

 

§ 14. Niederschriften

 

(1)     Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu er­stellen. Dieses hat den Gang der Beratungen sowie die Be­schlußfassungen zu enthalten.

 

(2)     Jedes Mitglied des Beirates, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluß abwei­chende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht wer­den, und ist diesfalls ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen.

 

§ 15. Beschlußfassung

 

Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberech­tigten Mitglieder anwesend ist.

 

§ 16. Befangenheit

 

(1)     Ein Mitglied des Beirates ist befangen und von der Bera­tung und Beschlußfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn durch die Anwesenheit die objektive Entscheidungsfindung in Frage steht.

 

(2)     Die Befangenheit wird festgestellt durch

 

1. Erklärung des betroffenen Mitgliedes;

2. Beschluß des Beirates auf Antrag eines Mitgliedes oder der/des Vorsitzenden.

 

 

Wien, am 19. März 1999

Der Bundesminister:

Dr. Caspar EINEM