2131/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.11.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2172/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schutz für Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja, die Praktiken der Abtreibungsgegner sind mir aus den Medien bekannt

Zu 2 und 4:

Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gemäß § 97 Abs. 3 StGB niemand wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden darf, genießen Frauen selbstverständlich den Schutz der Gesetze – auch vor radikalen Abtreibungsgegnern.

Zu 3:

Ja, diese Regelung ist mir bekannt. Es handelt sich dabei um den Article L2223-2 des Code de la Santé Publique.

 

Zu 5 bis 8:

Soweit überblickbar, geht die Regelung in Frankreich eindeutig über das hinaus, was in Österreich als Nötigung strafbar ist. Derzeit bestehen aus meiner Sicht keine Überlegungen, die Strafbarkeitsschwelle bei der Nötigung zu senken. Nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Spannungsverhältnisse zu Grundrechten sollte ganz allgemein die Strafbarkeitsschwelle nicht zu niedrig angesetzt werden, wenn es um den Schutz gegen Belästigungen geht.

Aus zivilrechtlicher Sicht sind unter den in der Anfrage geschilderten Umständen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche des Betreibers einer solchen Einrichtung und der betroffenen Frauen denkbar. Entscheidungen der Gerichte zu solchen Fragen sind mir aber nicht bekannt, auch kann ich allfälligen Gerichtsverfahren nicht vorgreifen.

Schließlich ist auch auf die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 SPG hinzuweisen, deren Vollzug in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres fällt.

 

. November 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)