2131/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.11.2004
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0053-Pr
1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2172/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schutz für Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja, die
Praktiken der Abtreibungsgegner sind mir aus den Medien bekannt
Zu 2 und 4:
Nicht
zuletzt im Hinblick darauf, dass gemäß § 97 Abs. 3 StGB niemand wegen der
Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran
oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden darf, genießen
Frauen selbstverständlich den Schutz der Gesetze – auch vor radikalen Abtreibungsgegnern.
Zu 3:
Ja, diese
Regelung ist mir bekannt. Es handelt sich dabei um den Article L2223-2 des Code
de la Santé Publique.
Zu 5 bis 8:
Soweit
überblickbar, geht die Regelung in Frankreich eindeutig über das hinaus, was in
Österreich als Nötigung strafbar ist. Derzeit bestehen aus meiner Sicht keine
Überlegungen, die Strafbarkeitsschwelle bei der Nötigung zu senken. Nicht
zuletzt im Hinblick auf mögliche Spannungsverhältnisse zu Grundrechten sollte
ganz allgemein die Strafbarkeitsschwelle nicht zu niedrig angesetzt werden,
wenn es um den Schutz gegen Belästigungen geht.
Aus
zivilrechtlicher Sicht sind unter den in der Anfrage geschilderten Umständen
Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche des Betreibers einer solchen
Einrichtung und der betroffenen Frauen denkbar. Entscheidungen der Gerichte zu
solchen Fragen sind mir aber nicht bekannt, auch kann ich allfälligen
Gerichtsverfahren nicht vorgreifen.
Schließlich ist auch auf die
Bestimmungen der §§ 36 bis 38 SPG hinzuweisen, deren Vollzug in die Zuständigkeit
des Bundesministers für Inneres fällt.
. November 2004
(Maga. Karin Miklautsch)