2142/AB XXII. GP Eingelangt am 22.11.2004 BM
für Finanzen Anfragebeantwortung |
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GZ BMF-310205/0035-I/4/2004 Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas
Khol Parlament 1017 Wien |
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Wien, 22.November 2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2173/J vom 22. September 2004 der Abgeordneten Ing.
Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend verstärkte Kritik an der
zentralistischen Bundesbeschaffung und Bundesvergabe, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Professionelles
Einkaufsmanagement bringt nicht nur eine Optimierung der Prozesse in der
öffentlichen Verwaltung, sondern auch positive Impulse für die Wirtschaft
insgesamt mit sich.
Wie mir die Geschäftsführung der BBG
versicherte, verfolgt diese konstant eine Politik der Förderung der Teilnahme
von KMU's am Wettbewerb. Weder die BBG noch das Bundesministerium für Finanzen
ist daran interessiert, Monopolen Vorschub zu leisten, da nur ein reger
Wettbewerb eine gesunde Wirtschaft gewährleisten kann.
Zu 1.:
Bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 880/J vom 9. November 2003 und 2081/J vom
9. Juli 2004 habe ich klar zum Ausdruck gebracht, durch welche Maßnahmen die
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bereits derzeit erfolgt. Ich zitiere dazu meine Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 2081/J vom 9. Juli 2004 (ähnlicher Wortlaut
findet sich auch in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 880/J
vom 9. November 2003):
"Um
dem Gesetz (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer
Bundesbeschaffungs-GmbH, BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001 idF. Nr. 99/2002)
entsprechend auf die regionale Versorgungsstruktur Bedacht zu nehmen, wurden
insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt:
1.
In den Erläuterungen zu den Verordnungen BGBl. II Nr. 208/2001 und BGBl. II Nr.
312/2002 – obwohl dies an sich schon ausdrücklich in der entsprechenden
gesetzlichen Verordnungsermächtigung geregelt ist und daher nach den
Legistischen Richtlinien weder im Verordnungstext selbst noch in den
Erläuterungen wiederholt werden müsste – wurde unter anderem klargestellt, dass
auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe,
Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen ist und dass umfangreiche
Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden
können. In den Materialien wurde nochmals verdeutlicht, dass sich Klein- und
Mittelbetriebe zu Bietergemeinschaften zusammenschließen können, wodurch ein
Eindringen in bisher unerschlossene Märkte und damit eine allgemeine Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirschaftssektors ermöglicht werden soll.
2.
In dem vom Bundesminister für Finanzen dem Ministerrat am 9. Juli 2002
vorgelegten Erfahrungsbericht über das erste Geschäftsjahr der BBG wurde
klargestellt, dass darauf Rücksicht genommen wird, dass keine Benachteiligung
von KMUs eintritt, da etwa nach der laufenden Vergabepraxis der BBG eine
örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilte Vergabe erfolgt. Seitens der
BBG wurde in der Anlage I zum zit. Ministerratsvortrag unter anderem ergänzend
ausgeführt, dass sich durch die BBG-Aktivitäten nach szt. Wissensstand keine
strukturellen Veränderungen in der Lieferantenlandschaft ergeben hätten und
dass dort, wo der Anteil an KMUs besonders hoch ist, durch einen angepassten
Ablauf darauf Rücksicht genommen werden konnte.
3.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 398/2003 wurde
gemäß § 2 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz ein Beschaffungscontrolling eingerichtet.
Entsprechend § 6 Z 2 der zit. Verordnung ist unter anderem der Anteil der mit
KMUs abgeschlossenen Verträge zu ermitteln und dem Bundesminister für Finanzen
darüber zu berichten. Daher wird vom Bundesminister für Finanzen laufend
überwacht, ob und in welchem Ausmaß bei den Vertragsabschlüssen der BBG auf
KMUs Bedacht genommen wird. Eine derartige Berichterstattung der BBG über den
Anteil der mit KMUs abgeschlossenen Verträge ist mit der
Controlling-Berichterstattung 2003 bereits erfolgt. (Die
Controlling-Berichterstattung der BBG für das Jahr 2003 ergab, dass knapp zwei
Drittel aller Vertragspartner der BBG im Jahr 2003 aus dem Bereich der KMUs
stammen. Das Ergebnis zeigt somit deutlich, dass die Beschaffung der in den
Verordnungen BGBl. II Nr. 208/2001 und BGBl. II Nr. 312/2002 angeführten Güter
und Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf KMUs (§ 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz) erfolgt.)
4.
Mit Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 24. Mai 2004 wurde die BBG
auf die besondere Wichtigkeit der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz von KMUs bei Auftragsvergaben hingewiesen."
Eine
Notwendigkeit zur Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung GmbH sehe ich derzeit nicht. Zur näheren Begründung darf ich
auf die Beantwortung der nachfolgenden Fragen, die auch auf Punkte der
Entschließung des Burgenländischen Landtages vom 24.6.2004 betreffend
notwendiger Änderungen im Beschaffungs- und Vergabewesen eingehen, verweisen.
Bezugnehmend
auf die vom burgenländischen Landtag für notwendig erachteten Änderungen des
Bundesvergabegesetzes 2002 möchte ich anmerken, dass dies in den Zuständigkeitsbereich
des Bundeskanzlers fällt.
Zu 2.1.:
Es
ist richtig, dass auch kleinere Einkäufe – sofern die BBG entsprechende
Verträge abgeschlossen hat – durch Abruf aus diesen Verträgen erfolgen. Nur so
ist es möglich, dass Volumina kumuliert werden, die sowohl großen wie auch
kleineren Dienststellen entsprechend günstige Konditionen beim Einkauf und
damit Einsparungen im Verwaltungsaufwand verschaffen.
Ohne
die in der Anfrage angesprochenen Beschwerdefälle konkret zu kennen, teilte mir
die Geschäftsführung der BBG mit, dass keinerlei Informationen über lange
Wartezeiten und/oder mangelhafte Qualität vorliegen. Für den theoretisch –
jedoch auch ohne BBG – immer denkbaren Fall von mangelhaften Lieferungen und
Leistungen hat die BBG ein Call Center zur fachspezifischen Unterstützung ihrer
Kunden eingerichtet, das Reklamationen sofort an den zuständigen Bereich
weiterleitet. Darüber hinaus wurde von der BBG gemeinsam mit dem Nutzerbeirat
ein Leitfaden ausgearbeitet, der das genaue Procedere bei einem allfälligen
Auftreten von Problemen (z.B. Reklamationen) regelt.
Ungeachtet
dessen werde ich die Geschäftsführung der Bundesbeschaffung GmbH darauf
aufmerksam machen, dass es – der zitierten Entschließung des burgenländischen
Landtages zufolge – offenbar einschlägige Beschwerden über mangelhafte
Wartezeit und/oder mangelhafte Qualität gibt.
Zu 2.2.:
Vermehrte
Flexibilität für kleinere Dienststellen und für kleinere Aufträge soll in
Hinkunft unter anderem durch die Bereitstellung zeitgemäßer Beschaffungsmethoden,
wie beispielsweise durch den derzeit in Erprobung begriffenen e-shop
(elektronischer Katalogeinkauf aus BBG Verträgen), erfolgen.
Wie von der Entschließung gefordert,
wird bereits in der derzeitigen Beschaffungspraxis laut Mitteilung der BBG bei
allen Ausschreibungen vorher ermittelt, wo die Wertschöpfung tatsächlich
erfolgt. In allen Beschaffungsgruppen werden die Teillose so gestaltet, dass es
zwischen KMU's und Großbetrieben einen vernünftigen Wettbewerb gibt. So wurden
etwa bei der Ausschreibung von Dreh- und Fräsmaschinen 12 Teillose gebildet,
bei der Ausschreibung von Fleisch- und Wurstwaren sogar
91 Teillose, sodass aufgrund der dadurch herbeigeführten kleineren Stückzahlen
KMU's größere Chancen auf einen Zuschlag erhalten und überdies durch die
größere Anzahl von Bietern der Wettbewerb gefördert wird.
Die Teilnahme von KMU's an
Ausschreibungen wird weiters durch Zulassung von Subunternehmerleistungen
(vergleiche hiezu Antwort zu Frage 4.) und Bietergemeinschaften sowie durch
entsprechende Festsetzung von Eignungs- und Auswahlkriterien und
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der KMU's
gefördert.
Bei jenen Beschaffungsgruppen, die seit
je her KMU-geprägt sind, werden KMU's zur Angebotslegung animiert. Die BBG ist
bemüht, kleine und mittlere Betriebe an die Herausforderungen des
EU-Vergaberechtes heranzuführen und verweist diesbezüglich auf eine sehr
konstruktive Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. In Hinkunft werde auch eine
noch intensivere Abstimmung der Größe und Anzahl der Teillose mit der
Wirtschaftskammer angestrebt.
Zusammenfassend möchte ich daher
festhalten, dass die BBG konstant eine Politik der Förderung der Teilnahme von
KMU's am Wettbewerb verfolgt. Weder die BBG noch das Bundesministerium für Finanzen
ist daran interessiert, Monopolen Vorschub zu leisten, da nur ein reger
Wettbewerb eine gesunde Wirtschaft gewährleisten kann.
Zu 2.3.:
Hierzu möchte ich zunächst anmerken,
dass, wie in den vergangenen Anfragebeantwortungen bereits ausgeführt, die
Volumens- und Bedarfsbündelung tatsächlich – nicht nur scheinbar – ökonomische
Vorteile durch Erwirtschaftung eines erheblichen Einsparungspotenziales bei den
Einkaufspreisen der Bundesverwaltung gebracht hat (seit Gründung der BBG rd. 88
Mio. €).
Zum Argument des volkswirtschaftlichen
Gesamtschadens: Recherchen der BBG zufolge beträgt das Einkaufsvolumen, das in
Österreich insgesamt (auf öffentlichem und privatem Sektor) umgesetzt wird, rd.
220 Milliarden € jährlich. Der Anteil der BBG beträgt hingegen nur 0,5
Milliarden € jährlich, somit rd. 0,2 % des Gesamt-Beschaffungsvolumens. Die
Tätigkeit der BBG und die dadurch herbeigeführten Einsparungen können meines
Erachtens daher nicht für allfällige volkswirtschaftliche Schäden durch
Schwächung des ländlichen Raumes und weitere Abwanderungstendenzen
verantwortlich zeichnen.
Zu 2.4.:
Es ist eine logische Konsequenz des vom
Gemeinschaftsrecht vorgegebenen öffentlichen Vergabewesen, dass, nachdem ein
Bieter nach den Kriterien der Ausschreibung als Best- oder Billigstbieter
ermittelt wurde und damit den Zuschlag erhält, die übrigen Bieter bei dieser
Ausschreibung nicht zum Zug kommen. Je nach Auslastung des Betriebes kann es
dadurch auch zu Arbeitsplatzverlusten oder im schlimmsten Fall zur
Unternehmensinsolvenz kommen. Dies ist jedoch nicht ein Spezifikum der
koordinierten Beschaffung des Bundes durch die BBG. Konkret auf die Tätigkeit
der BBG zurückzuführende Unternehmensinsolvenzen oder Arbeitsplatzverluste sind
bisher nicht nachgewiesen worden.
Zu dem in der Entschließung
angeschnittenen Argument der langen Wartezeiten für den Besteller möchte ich
anmerken, dass die BBG-Verträge selbstverständlich eindeutige Leistungsfristen
enthalten. Für Fälle des Leistungsverzuges darf ich auf die Beantwortung zu
Frage 2.1. verweisen. Sollte es tatsächlich Fälle geben, wo nach Beschaffungen
über die BBG nicht inkludierte Serviceleistungen von den Dienststellen teuer
zugekauft werden müssen (solche Fälle wurden mir allerdings nicht berichtet),
wäre dies selbstverständlich bei den Folgeausschreibungen durch die BBG
entsprechend zu korrigieren.
Zu 3.:
Nein,
weil ich nicht der Meinung bin, dass die koordinierte Beschaffung des Bundes
über die BBG negative Auswirkungen auf die ökonomischen und sozialen Strukturen
im ländlichen Raum nach sich zieht. Zu den Gründen darf ich auf die
Beantwortung der Frage 2., insbesondere 2.2., 2.3. und 2.4., verweisen.
Zu 4.:
Mit dem Begriff „Generalunternehmer“ –
den das Bundesvergabegesetz nicht kennt - wird im Sinne der Fragestellung
offenbar der Bieter bzw. Auftragnehmer verstanden, der sich Subunternehmer
bedienen will bzw. bedient.
Laut Mitteilung der
Geschäftsführung der BBG wurden/werden in fast allen Beschaffungsgruppen die
Ausschreibungsunterlagen so formuliert, dass die Teilnahme von Subunternehmern
unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist.
Lediglich in drei
Vergabeverfahren in der Beschaffungsgruppe Gebäudebewachung musste aufgrund von
Sicherheitsüberlegungen die Teilnahme von Subunternehmern ausgeschlossen
werden.
Auszug aus den allgemeinen ausschreibungsbedingungen der BBG
Subunternehmer
1 Der
Auftragnehmer kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen
Leistung auch Subunternehmer bedienen.
2 Die
Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Von dieser Bestimmung
ausgenommen sind Kaufverträge, welche unmittelbar nach Vertragsabschluss
erfüllt werden und die Weitergabe von Aufträgen an verbundene Unternehmen. Der
Auftragnehmer hat wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis
fallen, selbst auszuführen.
3 Der
Bieter hat in seinem Angebot jene wesentlichen Teile des Auftrages anzugeben,
die er an Dritte mittels Subauftrag voraussichtlich zu vergeben beabsichtigt,
sowie diese Dritten bekannt zu geben. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch
diese Angaben nicht berührt. Ein wesentlicher Teil des Auftrages liegt
jedenfalls dann vor, wenn der Wert dieses Teiles allein oder insgesamt (sohin
für alle Subunternehmer) 25% des Gesamtauftragswertes übersteigt.
4 Ein
Wechsel eines Subunternehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers, der diese Zustimmung bei Gleichwertigkeit der Subunternehmer
nicht verwehren wird. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Befugnis
5 Der
Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein. Die
Befugnis muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Im Falle
der Bildung von Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft
über die zur jeweiligen Leistungserbringung erforderliche Befugnis verfügen.
Soweit der Bieter für Leistungen Subunternehmer heranzieht, ist die Befugnis
vom Bieter für jene Teile zu erbringen und nachzuweisen, die er selbst
erbringt. Für jene Teile, die der Subunternehmer erbringt, ist die
entsprechende Befugnis des Subunternehmers erforderlich.
Technische Leistungsfähigkeit
6 Der
Bieter muss die für die Erbringung der Leistung erforderliche technische
Leistungsfähigkeit aufweisen. Diese muss spätestens zum Zeitpunkt der
Angebotsöffnung vorliegen. Für jene Teile, die der Subunternehmer erbringen
soll, ist die entsprechende Leistungsfähigkeit des Subunternehmers erforderlich
und ebenfalls nachzuweisen. Das Mindestniveau der technischen
Leistungsfähigkeit für die Erbringung der Leistungen ist gegeben, wenn
zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)
Zuverlässigkeit
7 Der
Bieter muss zuverlässig sein, dies gilt auch für allfällige Subunternehmer. Die
Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Der Bieter hat im Angebotsanschreiben eine Erklärung abzugeben, in welcher er
ausdrücklich seine Zuverlässigkeit erklärt, seine straf- und arbeitsrechtliche
Unbescholtenheit bestätigt sowie gleichzeitig erklärt, dass er seine
gewerblichen Tätigkeiten nicht eingestellt hat sowie gegen ihn kein
Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wurde.
Besondere berufliche Zuverlässlichkeit:
8 Zur
Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in
Betracht kommenden Bietern und deren Subunternehmern erklären sich diese damit
einverstanden, dass die BBG als vergebende Stelle gem. § 55 Abs 1 BVergG eine
Auskunft bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt
Wien einholen wird.
Zu 5. und 7.:
Laut
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG gibt es in folgenden Bereichen
Verträge, zur Erfüllung derer sich die Auftragnehmer Subunternehmer bedienen:
·
Facility Management
·
Strom
·
IT-Hardware
·
Telefonie
·
Telefonanlagen
·
Bedarfsflüge
·
Fuhrpark
In welchem genauen Ausmaß die Auftragnehmer
Leistungen von ihren Subunternehmen beziehen, ist für die BBG nicht eruierbar,
da Vertragspartner des Bundes bzw. der BBG ja stets der Auftragnehmer, nicht
aber dessen Subunternehmer ist.
Es gibt einen burgenländischen
Subunternehmer (Fa. BIT Studio, Büroautomatisation, 7000 Eisenstadt).
Daneben gibt es zwei burgenländische
Zulieferfilialen (Fa. ACP in 8380 Jennersdorf und Fa. ACP in 7311
Neckenmarkt).
Zu 6.:
Nach
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG hat die BBG im Jahr 2004 zwei Verträge
mit burgenländischen Unternehmungen abgeschlossen:
·
Vertrag mit Fa. Ing. Kernstock (technisches Büro für
Elektrotechnik,
7091 Breitenbrunn) über Facility Management (Sicherheitsfachkräfte) mit einer
Auftragssumme von € 3,868.979,20 (brutto) bei einer Laufzeit von
56 Monaten (31.12.2008);
·
Vertrag mit Fa. BIT, 7000 Eisenstadt, über IT-Hardware
mit einer Auftragssumme von € 1,569.690,- (brutto) bei einer Laufzeit von
36 Monaten. Dieser Vertrag wurde von der BBG im besonderen Auftrag des Amtes
der Burgenländischen Landesregierung – daher nicht als zentrale
Beschaffungsstelle des Bundes – ausgeschrieben.
Somit
ergibt sich ein Gesamtauftragswert in Höhe von € 5,438.669,20 (brutto).
Zu 8. bis 10.:
Nach
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG gab es im
Jahr 2003 mit folgenden burgenländischen Unternehmen Verträge:
·
Fa. Neudörfler, 7201 Neudörfl, Liefervertrag für Möbel,
Vertrags-abschluß 2003, Auftragssumme € 194.400,-, Laufzeit 18 Monate,
Abrufwert 2003: €
172.325,- (brutto);
·
Fa. Begas, 7000 Eisenstadt, Liefervertrag für Erdgas,
Vertrags-abschluß 2002, Auftragssumme rd. € 0,8 Mio./Jahr (nur Energie ohne
Netz), Laufzeit des Vertrages von 1.4.2002 bis 31.12.2004, automatisch
verlängert durch Nichtkündigung bis mindestens 31.12.2005, Abrufwert 2003: € 801.298,-
(brutto).
Zu 11.:
Die
Frage kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen und der BBG nicht
beantwortet werden, weil die Zahlungen direkt von der jeweils abrufenden
Dienststelle erfolgen. Ich gehe davon aus, dass die getätigten Abrufe (vergleiche
hiezu die Beantwortung zu Fragen 8. bis 10.) auch tatsächlich beglichen wurden.
Zu 12.:
Zusammenfassend ergibt sich aus der
Beantwortung zu den Fragen 6. und
8. bis 10. folgendes Bild:
Im Jahr 2004 gibt es bis jetzt drei
Vertragspartner im Burgenland, die Leistungen für Bundesdienststellen
erbringen:
·
Fa.
Neudörfler (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage 8. bis
10.),
·
Fa.
Begas (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage
8. bis 10.) und
·
Fa.
Ing. Kernstock (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage
6.).
In diesem Zusammenhang
möchte ich jedoch nicht unerwähnt lassen, dass laut Mitteilung der BBG auch
Bundesdienststellen aus anderen Bundesländern als dem Burgenland aus diesen
Verträgen Leistungen abrufen.
Zusätzlich gibt es einen
burgenländischen Vertragspartner (Fa. BIT) der Leistungen für Dienststellen des
Landes Burgenland erbringt (Details siehe Antwort zu Frage 6.).
Zu 13.:
Hiezu darf ich einleitend festhalten,
dass laut Mitteilung der BBG bei sämtlichen Vergabeverfahren, die 2004 zu
Zuschlägen an burgenländische Unternehmungen geführt haben, das offene
Verfahren nach dem BVergG angewandt wurde und es daher keine Verhandlungen gab.
Für die im Jahr 2004 neu mit
burgenländischen Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge wurden mir von der
BBG folgende Daten bekannt gegeben:
·
Fa.
Kernstock: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt
der EU am 7.11.2003, Angebotsöffnung am 9.12.2003, Zuschlagserteilung am 18.5.2004.
·
Fa.
BIT: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 20.2.2004,
Angebotsöffnung am 16.4.2004, Zuschlagserteilung am 16.6.2004.
Zu 14.:
Zuletzt gab es im Zusammenhang mit der
BBG folgende Schreiben an mich:
Mit freundlichen Grüßen