2142/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.11.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0035-I/4/2004

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

Wien, 22.November 2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2173/J vom 22. September 2004 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend verstärkte Kritik an der zentralistischen Bundesbeschaffung und Bundesvergabe, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Professionelles Einkaufsmanagement bringt nicht nur eine Optimierung der Prozesse in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch positive Impulse für die Wirtschaft insgesamt mit sich.

 

Wie mir die Geschäftsführung der BBG versicherte, verfolgt diese konstant eine Politik der Förderung der Teilnahme von KMU's am Wettbewerb. Weder die BBG noch das Bundesministerium für Finanzen ist daran interessiert, Monopolen Vorschub zu leisten, da nur ein reger Wettbewerb eine gesunde Wirtschaft gewährleisten kann.

 

Zu 1.:

Bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 880/J vom 9. November 2003 und 2081/J vom 9. Juli 2004 habe ich klar zum Ausdruck gebracht, durch welche Maßnahmen die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bereits derzeit erfolgt. Ich zitiere dazu meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2081/J vom 9. Juli 2004 (ähnlicher Wortlaut findet sich auch in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 880/J vom 9. November 2003):

 

"Um dem Gesetz (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffungs-GmbH, BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001 idF. Nr. 99/2002) entsprechend auf die regionale Versorgungsstruktur Bedacht zu nehmen, wurden insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt:

 

1. In den Erläuterungen zu den Verordnungen BGBl. II Nr. 208/2001 und BGBl. II Nr. 312/2002 – obwohl dies an sich schon ausdrücklich in der entsprechenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung geregelt ist und daher nach den Legistischen Richtlinien weder im Verordnungstext selbst noch in den Erläuterungen wiederholt werden müsste – wurde unter anderem klargestellt, dass auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen ist und dass umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden können. In den Materialien wurde nochmals verdeutlicht, dass sich Klein- und Mittelbetriebe zu Bietergemeinschaften zusammenschließen können, wodurch ein Eindringen in bisher unerschlossene Märkte und damit eine allgemeine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirschaftssektors ermöglicht werden soll.

 

2. In dem vom Bundesminister für Finanzen dem Ministerrat am 9. Juli 2002 vorgelegten Erfahrungsbericht über das erste Geschäftsjahr der BBG wurde klargestellt, dass darauf Rücksicht genommen wird, dass keine Benachteiligung von KMUs eintritt, da etwa nach der laufenden Vergabepraxis der BBG eine örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilte Vergabe erfolgt. Seitens der BBG wurde in der Anlage I zum zit. Ministerratsvortrag unter anderem ergänzend ausgeführt, dass sich durch die BBG-Aktivitäten nach szt. Wissensstand keine strukturellen Veränderungen in der Lieferantenlandschaft ergeben hätten und dass dort, wo der Anteil an KMUs besonders hoch ist, durch einen angepassten Ablauf darauf Rücksicht genommen werden konnte.

 

3. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 398/2003 wurde gemäß § 2 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz ein Beschaffungscontrolling eingerichtet. Entsprechend § 6 Z 2 der zit. Verordnung ist unter anderem der Anteil der mit KMUs abgeschlossenen Verträge zu ermitteln und dem Bundesminister für Finanzen darüber zu berichten. Daher wird vom Bundesminister für Finanzen laufend überwacht, ob und in welchem Ausmaß bei den Vertragsabschlüssen der BBG auf KMUs Bedacht genommen wird. Eine derartige Berichterstattung der BBG über den Anteil der mit KMUs abgeschlossenen Verträge ist mit der Controlling-Berichterstattung 2003 bereits erfolgt. (Die Controlling-Berichterstattung der BBG für das Jahr 2003 ergab, dass knapp zwei Drittel aller Vertragspartner der BBG im Jahr 2003 aus dem Bereich der KMUs stammen. Das Ergebnis zeigt somit deutlich, dass die Beschaffung der in den Verordnungen BGBl. II Nr. 208/2001 und BGBl. II Nr. 312/2002 angeführten Güter und Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf KMUs (§ 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz) erfolgt.)

 

4. Mit Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 24. Mai 2004 wurde die BBG auf die besondere Wichtigkeit der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von KMUs bei Auftragsvergaben hingewiesen."

 

Eine Notwendigkeit zur Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH sehe ich derzeit nicht. Zur näheren Begründung darf ich auf die Beantwortung der nachfolgenden Fragen, die auch auf Punkte der Entschließung des Burgenländischen Landtages vom 24.6.2004 betreffend notwendiger Änderungen im Beschaffungs- und Vergabewesen eingehen, verweisen.

 

Bezugnehmend auf die vom burgenländischen Landtag für notwendig erachteten Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2002 möchte ich anmerken, dass dies in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzlers fällt.

 

Zu 2.1.:

Es ist richtig, dass auch kleinere Einkäufe – sofern die BBG entsprechende Verträge abgeschlossen hat – durch Abruf aus diesen Verträgen erfolgen. Nur so ist es möglich, dass Volumina kumuliert werden, die sowohl großen wie auch kleineren Dienststellen entsprechend günstige Konditionen beim Einkauf und damit Einsparungen im Verwaltungsaufwand verschaffen.

 

Ohne die in der Anfrage angesprochenen Beschwerdefälle konkret zu kennen, teilte mir die Geschäftsführung der BBG mit, dass keinerlei Informationen über lange Wartezeiten und/oder mangelhafte Qualität vorliegen. Für den theoretisch – jedoch auch ohne BBG – immer denkbaren Fall von mangelhaften Lieferungen und Leistungen hat die BBG ein Call Center zur fachspezifischen Unterstützung ihrer Kunden eingerichtet, das Reklamationen sofort an den zuständigen Bereich weiterleitet. Darüber hinaus wurde von der BBG gemeinsam mit dem Nutzerbeirat ein Leitfaden ausgearbeitet, der das genaue Procedere bei einem allfälligen Auftreten von Problemen (z.B. Reklamationen) regelt.

 

Ungeachtet dessen werde ich die Geschäftsführung der Bundesbeschaffung GmbH darauf aufmerksam machen, dass es – der zitierten Entschließung des burgenländischen Landtages zufolge – offenbar einschlägige Beschwerden über mangelhafte Wartezeit und/oder mangelhafte Qualität gibt.


 

Zu 2.2.:

Vermehrte Flexibilität für kleinere Dienststellen und für kleinere Aufträge soll in Hinkunft unter anderem durch die Bereitstellung zeitgemäßer Beschaffungsmethoden, wie beispielsweise durch den derzeit in Erprobung begriffenen e-shop (elektronischer Katalogeinkauf aus BBG Verträgen), erfolgen.

 

Wie von der Entschließung gefordert, wird bereits in der derzeitigen Beschaffungspraxis laut Mitteilung der BBG bei allen Ausschreibungen vorher ermittelt, wo die Wertschöpfung tatsächlich erfolgt. In allen Beschaffungsgruppen werden die Teillose so gestaltet, dass es zwischen KMU's und Großbetrieben einen vernünftigen Wettbewerb gibt. So wurden etwa bei der Ausschreibung von Dreh- und Fräsmaschinen 12 Teillose gebildet, bei der Ausschreibung von Fleisch- und Wurstwaren sogar
91 Teillose, sodass aufgrund der dadurch herbeigeführten kleineren Stückzahlen KMU's größere Chancen auf einen Zuschlag erhalten und überdies durch die größere Anzahl von Bietern der Wettbewerb gefördert wird.

 

Die Teilnahme von KMU's an Ausschreibungen wird weiters durch Zulassung von Subunternehmerleistungen (vergleiche hiezu Antwort zu Frage 4.) und Bietergemeinschaften sowie durch entsprechende Festsetzung von Eignungs- und Auswahlkriterien und Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der KMU's gefördert.

 

Bei jenen Beschaffungsgruppen, die seit je her KMU-geprägt sind, werden KMU's zur Angebotslegung animiert. Die BBG ist bemüht, kleine und mittlere Betriebe an die Herausforderungen des EU-Vergaberechtes heranzuführen und verweist diesbezüglich auf eine sehr konstruktive Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. In Hinkunft werde auch eine noch intensivere Abstimmung der Größe und Anzahl der Teillose mit der Wirtschaftskammer angestrebt.

 

Zusammenfassend möchte ich daher festhalten, dass die BBG konstant eine Politik der Förderung der Teilnahme von KMU's am Wettbewerb verfolgt. Weder die BBG noch das Bundesministerium für Finanzen ist daran interessiert, Monopolen Vorschub zu leisten, da nur ein reger Wettbewerb eine gesunde Wirtschaft gewährleisten kann.

 

Zu 2.3.:

Hierzu möchte ich zunächst anmerken, dass, wie in den vergangenen Anfragebeantwortungen bereits ausgeführt, die Volumens- und Bedarfsbündelung tatsächlich – nicht nur scheinbar – ökonomische Vorteile durch Erwirtschaftung eines erheblichen Einsparungspotenziales bei den Einkaufspreisen der Bundesverwaltung gebracht hat (seit Gründung der BBG rd. 88 Mio. €).

 

Zum Argument des volkswirtschaftlichen Gesamtschadens: Recherchen der BBG zufolge beträgt das Einkaufsvolumen, das in Österreich insgesamt (auf öffentlichem und privatem Sektor) umgesetzt wird, rd. 220 Milliarden € jährlich. Der Anteil der BBG beträgt hingegen nur 0,5 Milliarden € jährlich, somit rd. 0,2 % des Gesamt-Beschaffungsvolumens. Die Tätigkeit der BBG und die dadurch herbeigeführten Einsparungen können meines Erachtens daher nicht für allfällige volkswirtschaftliche Schäden durch Schwächung des ländlichen Raumes und weitere Abwanderungstendenzen verantwortlich zeichnen.

 

Zu 2.4.:

Es ist eine logische Konsequenz des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen öffentlichen Vergabewesen, dass, nachdem ein Bieter nach den Kriterien der Ausschreibung als Best- oder Billigstbieter ermittelt wurde und damit den Zuschlag erhält, die übrigen Bieter bei dieser Ausschreibung nicht zum Zug kommen. Je nach Auslastung des Betriebes kann es dadurch auch zu Arbeitsplatzverlusten oder im schlimmsten Fall zur Unternehmensinsolvenz kommen. Dies ist jedoch nicht ein Spezifikum der koordinierten Beschaffung des Bundes durch die BBG. Konkret auf die Tätigkeit der BBG zurückzuführende Unternehmensinsolvenzen oder Arbeitsplatzverluste sind bisher nicht nachgewiesen worden.

 

Zu dem in der Entschließung angeschnittenen Argument der langen Wartezeiten für den Besteller möchte ich anmerken, dass die BBG-Verträge selbstverständlich eindeutige Leistungsfristen enthalten. Für Fälle des Leistungsverzuges darf ich auf die Beantwortung zu Frage 2.1. verweisen. Sollte es tatsächlich Fälle geben, wo nach Beschaffungen über die BBG nicht inkludierte Serviceleistungen von den Dienststellen teuer zugekauft werden müssen (solche Fälle wurden mir allerdings nicht berichtet), wäre dies selbstverständlich bei den Folgeausschreibungen durch die BBG entsprechend zu korrigieren.

 

Zu 3.:

Nein, weil ich nicht der Meinung bin, dass die koordinierte Beschaffung des Bundes über die BBG negative Auswirkungen auf die ökonomischen und sozialen Strukturen im ländlichen Raum nach sich zieht. Zu den Gründen darf ich auf die Beantwortung der Frage 2., insbesondere 2.2., 2.3. und 2.4., verweisen.

 

Zu 4.:

Mit dem Begriff „Generalunternehmer“ – den das Bundesvergabegesetz nicht kennt - wird im Sinne der Fragestellung offenbar der Bieter bzw. Auftragnehmer verstanden, der sich Subunternehmer bedienen will bzw. bedient.

 

Laut Mitteilung der Geschäftsführung der BBG wurden/werden in fast allen Beschaffungsgruppen die Ausschreibungsunterlagen so formuliert, dass die Teilnahme von Subunternehmern unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Lediglich in drei Vergabeverfahren in der Beschaffungsgruppe Gebäudebewachung musste aufgrund von Sicherheitsüberlegungen die Teilnahme von Subunternehmern ausgeschlossen werden.

 

In den einheitlichen Ausschreibungsunterlagen der BBG sind eindeutige Regelungen betreffend die Zulassung von Subunternehmerleistungen vorgegeben, die nachstehend auszugsweise zitiert werden und woraus ersichtlich wird, welche Kriterien die BBG in den Ausschreibungen anwendet:

 

Auszug aus den allgemeinen ausschreibungsbedingungen der BBG

 Subunternehmer

Der Auftragnehmer kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung auch Subunternehmer bedienen.

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kaufverträge, welche unmittelbar nach Vertragsabschluss erfüllt werden und die Weitergabe von Aufträgen an verbundene Unternehmen. Der Auftragnehmer hat wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen.

Der Bieter hat in seinem Angebot jene wesentlichen Teile des Auftrages anzugeben, die er an Dritte mittels Subauftrag voraussichtlich zu vergeben beabsichtigt, sowie diese Dritten bekannt zu geben. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt. Ein wesentlicher Teil des Auftrages liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wert dieses Teiles allein oder insgesamt (sohin für alle Subunternehmer) 25% des Gesamtauftragswertes übersteigt.

Ein Wechsel eines Subunternehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, der diese Zustimmung bei Gleichwertigkeit der Subunternehmer nicht verwehren wird. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.

 

 Befugnis

Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein. Die Befugnis muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Im Falle der Bildung von Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über die zur jeweiligen Leistungserbringung erforderliche Befugnis verfügen. Soweit der Bieter für Leistungen Subunternehmer heranzieht, ist die Befugnis vom Bieter für jene Teile zu erbringen und nachzuweisen, die er selbst erbringt. Für jene Teile, die der Subunternehmer erbringt, ist die entsprechende Befugnis des Subunternehmers erforderlich.

 

 Technische Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss die für die Erbringung der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen. Diese muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Für jene Teile, die der Subunternehmer erbringen soll, ist die entsprechende Leistungsfähigkeit des Subunternehmers erforderlich und ebenfalls nachzuweisen. Das Mindestniveau der technischen Leistungsfähigkeit für die Erbringung der Leistungen ist gegeben, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

 

 Zuverlässigkeit

Der Bieter muss zuverlässig sein, dies gilt auch für allfällige Subunternehmer. Die Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Der Bieter hat im Angebotsanschreiben eine Erklärung abzugeben, in welcher er ausdrücklich seine Zuverlässigkeit erklärt, seine straf- und arbeitsrechtliche Unbescholtenheit bestätigt sowie gleichzeitig erklärt, dass er seine gewerblichen Tätigkeiten nicht eingestellt hat sowie gegen ihn kein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

 

 Besondere berufliche Zuverlässlichkeit:

Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bietern und deren Subunternehmern erklären sich diese damit einverstanden, dass die BBG als vergebende Stelle gem. § 55 Abs 1 BVergG eine Auskunft bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt Wien einholen wird.

 

Zu 5. und 7.:

Laut Mitteilung der Geschäftsführung der BBG gibt es in folgenden Bereichen Verträge, zur Erfüllung derer sich die Auftragnehmer Subunternehmer bedienen:

 

·        Facility Management

·        Strom

·        IT-Hardware

·        Telefonie

·        Telefonanlagen

·        Bedarfsflüge

·        Fuhrpark

 

In welchem genauen Ausmaß die Auftragnehmer Leistungen von ihren Subunternehmen beziehen, ist für die BBG nicht eruierbar, da Vertragspartner des Bundes bzw. der BBG ja stets der Auftragnehmer, nicht aber dessen Subunternehmer ist.

 

Es gibt einen burgenländischen Subunternehmer (Fa. BIT Studio, Büroautomatisation, 7000 Eisenstadt).

 

Daneben gibt es zwei burgenländische Zulieferfilialen (Fa. ACP in 8380 Jennersdorf und Fa. ACP in 7311 Neckenmarkt).

 

Zu 6.:

Nach Mitteilung der Geschäftsführung der BBG hat die BBG im Jahr 2004 zwei Verträge mit burgenländischen Unternehmungen abgeschlossen:

 

·        Vertrag mit Fa. Ing. Kernstock (technisches Büro für Elektrotechnik,
7091 Breitenbrunn) über Facility Management (Sicherheitsfachkräfte) mit einer Auftragssumme von € 3,868.979,20 (brutto) bei einer Laufzeit von
56 Monaten (31.12.2008);

·        Vertrag mit Fa. BIT, 7000 Eisenstadt, über IT-Hardware mit einer Auftragssumme von € 1,569.690,- (brutto) bei einer Laufzeit von
36 Monaten. Dieser Vertrag wurde von der BBG im besonderen Auftrag des Amtes der Burgenländischen Landesregierung – daher nicht als zentrale Beschaffungsstelle des Bundes – ausgeschrieben.

 

Somit ergibt sich ein Gesamtauftragswert in Höhe von € 5,438.669,20 (brutto).

 

Zu 8. bis 10.:

Nach Mitteilung der Geschäftsführung der BBG gab es im Jahr 2003 mit folgenden burgenländischen Unternehmen Verträge:

 

·     Fa. Neudörfler, 7201 Neudörfl, Liefervertrag für Möbel, Vertrags-abschluß 2003, Auftragssumme € 194.400,-, Laufzeit 18 Monate, Abrufwert 2003: € 172.325,- (brutto);

·     Fa. Begas, 7000 Eisenstadt, Liefervertrag für Erdgas, Vertrags-abschluß 2002, Auftragssumme rd. € 0,8 Mio./Jahr (nur Energie ohne Netz), Laufzeit des Vertrages von 1.4.2002 bis 31.12.2004, automatisch verlängert durch Nichtkündigung bis mindestens 31.12.2005, Abrufwert 2003: € 801.298,- (brutto).

 

Zu 11.:

Die Frage kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen und der BBG nicht beantwortet werden, weil die Zahlungen direkt von der jeweils abrufenden Dienststelle erfolgen. Ich gehe davon aus, dass die getätigten Abrufe (vergleiche hiezu die Beantwortung zu Fragen 8. bis 10.) auch tatsächlich beglichen wurden.

 

Zu 12.:

Zusammenfassend ergibt sich aus der Beantwortung zu den Fragen 6. und
8. bis 10. folgendes Bild:

 

Im Jahr 2004 gibt es bis jetzt drei Vertragspartner im Burgenland, die Leistungen für Bundesdienststellen erbringen:

 

·        Fa. Neudörfler (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage 8. bis 10.),

·        Fa. Begas (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage
8. bis 10.) und

·        Fa. Ing. Kernstock (Details zu Auftragswert und Laufzeit siehe Antwort zu Frage 6.).

 

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch nicht unerwähnt lassen, dass laut Mitteilung der BBG auch Bundesdienststellen aus anderen Bundesländern als dem Burgenland aus diesen Verträgen Leistungen abrufen.

 

Zusätzlich gibt es einen burgenländischen Vertragspartner (Fa. BIT) der Leistungen für Dienststellen des Landes Burgenland erbringt (Details siehe Antwort zu Frage 6.).

 

Zu 13.:

Hiezu darf ich einleitend festhalten, dass laut Mitteilung der BBG bei sämtlichen Vergabeverfahren, die 2004 zu Zuschlägen an burgenländische Unternehmungen geführt haben, das offene Verfahren nach dem BVergG angewandt wurde und es daher keine Verhandlungen gab.

 

Für die im Jahr 2004 neu mit burgenländischen Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge wurden mir von der BBG folgende Daten bekannt gegeben:

 

·        Fa. Kernstock: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der EU am 7.11.2003, Angebotsöffnung am 9.12.2003, Zuschlagserteilung am 18.5.2004.

·        Fa. BIT: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 20.2.2004, Angebotsöffnung am 16.4.2004, Zuschlagserteilung am 16.6.2004.

 

Zu 14.:

Zuletzt gab es im Zusammenhang mit der BBG folgende Schreiben an mich:

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen