2143/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2139/J vom
22.
September 2004 der Abgeordneten Mag. Melitta Trunk und Kollegen,
betreffend Kommunalsteuerpflicht für die Geschäftsführer-Bezüge von
GmbH-Gesellschaftern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass sich mein Ressort bemüht hat,
die
allgemeine, vielschichtige Rechtslage auf diesem Sachgebiet möglichst
klar
und aussagekräftig darzulegen. Eine Beurteilung des konkret ange-
führten
Einzelfalles fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums
für Finanzen, sondern in den der Gemeinde Klagenfurt.
Aber selbst bei einem, den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für
Finanzen
betreffenden Abgabeverfahren wäre eine Auskunft über die Beurtei-
lung
eines Einzelfalles nicht möglich. Einer derartigen Auskunft steht näm-
lich die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem. § 48a Bundesabga-
benordnung
entgegen. Diese besagt, dass die in einem Abgabeverfahren fest-
gestellten, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse
nicht
bekannt gegeben werden dürfen. Diese Rechtsnorm findet für alle Steu-
erpflichtigen
Anwendung.
Zu 1.:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz
(KommStG) 1993 unterliegen der Kom-
munalsteuer
die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer
einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des
Unternehmens
gewährt worden sind.
Gemäß § 2 lit. a KommStG
1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§
22 Z 2 EStG 1988.
Zu den an Kapitalgesellschaften beteiligten
Personen im Sinne des
§
22 Z 2 EStG 1988 zählen die Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie mit
mehr
als 25% an der GmbH beteiligt sind.
Zu 2.:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00,
VfSlg 16.098/2001, die Regelung im KommStG 1993 als verfassungskonform
bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat
sich in einer Vielzahl von Erkennt-
nissen
mit der Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte Gesell-
schafter-Geschäftsführer
gewährten Gehälter und sonstigen Vergütungen be-
fasst.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein mit mehr als 25% beteilig-
ter
Geschäftsführer Dienstnehmer im Sinne des KommStG 1933, wenn er
•
in das Unternehmen der GmbH eingegliedert ist,
•
kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt und
•
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung
erhält.
Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Leistungserbringer
die Möglichkeit
hat,
im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die
Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen, und solcherart den finanziel-
len
Erfolg seiner Tätigkeit weit gehend selbst gestalten kann.
Nur ein deutlich ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko steht Einkünf-
ten
iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und damit einer Kommunalsteu-
erpflicht entgegen. Hierbei kommt es auf die tatsächlich verwirklichten
Vereinbarungen
an.
Eine
Geschäftsführungstätigkeit wird im Regelfall ohne Unternehmer-
risiko
entfaltet, wenn der Geschäftsführer eine laufende, der Höhe nach
etwa gleich bleibende Entlohnung erhält und ihm die anfallenden Auf-
wendungen für Fahrten und Dienstreisen von der GmbH ersetzt werden.
Für
die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es aus, wenn die
Geschäftsführervergütung
jährlich ausbezahlt oder gutgeschrieben wird
(zB
VwGH 26.2.2004, 2001/15/0192).
Zur Frage des Unternehmerrisikos des
Geschäftsführers liegen unter
anderem
folgende Entscheidungen vor:
•
Abhängigkeit eines Teiles der Entlohnung vom Erfolg der
Gesell-
schaft
(VwGH 24.6.2003, 2003/14/0016);
•
Kürzung des
Fixbezuges bei einer
negativen allgemeinen Wirt-
schaftsentwicklung
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023);
•
Selbsttragung der Sozialversicherungsbeiträge (zB VwGH
30.10.2001,
2001/14/0115);
•
Zusätzliche
Erfolgsprämie zu einem im Vordergrund stehenden
Fixbezug
(leistungsbezogene Entlohnungssysteme sind bei leiten-
den Angestellten nicht ungewöhnlich, zB
VwGH 28.5.2002,
2001/14/0169);
•
Beistellung
von
Handwerkszeug
oder
Arbeitskleidung (VwGH
30.11.1999,99/14/0270);
•
Anspruch auf Betriebspension (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0066);
• Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der
geleisteten Arbeits-
stunden (VwGH 26.11.2003, 2001/13/0219).
Das
Gesellschafterwagnis ist ohne Bedeutung. Es kommt nur auf das
Unternehmerwagnis
in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer
und
nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder auf
das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Beispielsweise hängt die
Übernahme
der Haftung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für
einen
der GmbH gewährten Bankkredit oder die Übernahme einer Bürg-
schaft für Verbindlichkeiten der GmbH primär mit der Stellung des Ge-
sellschafter-Geschäftsführers
als Gesellschafter und nicht mit jener als
Geschäftsführer zusammen und hat zudem keine Auswirkungen auf die
Höhe des Geschäftsführerbezuges (zB VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023;
VwGH
27.1.2000, 98/15/0200; VwGH 26.11.1996, 96/14/0028;
Lohnsteuerrichtlinie
(LStR) 2002 Rz 338).
Zu 3.:
Eine Kommunalsteuerpflicht der
Gehälter und sonstigen Vergütungen
an
den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht
gegeben,
wenn diesen ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trifft.
Ein solches kann beispielsweise vorliegen,
• wenn
die Regelung der Entlohnung
tatsächlich zu starken
Schwankungen der Jahresbezüge und
gelegentlichem Ausfallen
dieser Bezüge mit tatsächlicher Rückzahlung der monatli-
chen Akontozahlungen führt (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066).
Dabei muss ein Zusammenhang zum
wirtschaftlichen Erfolg der
Gesellschaft bestehen und durch
Vereinbarungen zwischen Gesell-
schaft und Geschäftsführer festgelegt
sein. Hingegen begründet
eine bei Eintreten einer
Verlustsituation mögliche Reduktion des
vorgesehenen Stundensatzes auf 40%
kein für einen Unternehmer
typisches Risiko, sondern lässt
vielmehr einen vom Erfolg der Ge-
schäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug
erkennen (VwGH
31.3.2004,
2004/13/0021). Auch haben vom Geschäftsführer frei
verfügbare
Änderungen der Höhe seiner Bezüge mit einem Unter-
nehmerrisiko
nichts gemein (VwGH 29.1.03, 2002/13/0186;
VwGH
19.12.2001, 2001/13/0086);
•
wenn sich der Geschäftsführerbezug gleichsam als Gewinn
(allen-
falls Verlust) aus der Summe der vom Geschäftsführer realisierten
Projekte
darstellt und/oder ein Ausfall des Geschäftsführerbezuges
(bzw.
ein Verlust) in einem Jahr objektiv erwartet werden kann
(VwGH
29.1.2003, 2002/13/0186);
•
wenn
die
Geschäftsführervergütung
ausschließlich am Umsatz
abzüglich der Gemeinkosten und abzüglich des Gewinnes
orientiert
ist.
Zu 4. und 5.:
Die Beurteilung einer
Kommunalsteuerpflicht im konkret angeführten Fall
fällt
in die Zuständigkeit der Gemeinde Klagenfurt. Ich ersuche daher um
Verständnis,
dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen