2143/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2139/J vom
22. September 2004 der Abgeordneten Mag. Melitta Trunk und Kollegen,
betreffend Kommunalsteuerpflicht für die Geschäftsführer-Bezüge von
GmbH-Gesellschaftern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass sich mein Ressort bemüht hat,
die allgemeine, vielschichtige Rechtslage auf diesem Sachgebiet möglichst
klar und aussagekräftig darzulegen. Eine Beurteilung des konkret ange-
führten Einzelfalles fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums für Finanzen, sondern in den der Gemeinde Klagenfurt.

Aber selbst bei einem, den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für
Finanzen betreffenden Abgabeverfahren wäre eine Auskunft über die Beurtei-
lung eines Einzelfalles nicht möglich. Einer derartigen Auskunft steht näm-
lich die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem. § 48a Bundesabga-
benordnung entgegen. Diese besagt, dass die in einem Abgabeverfahren fest-
gestellten, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse
nicht bekannt gegeben werden dürfen. Diese Rechtsnorm findet für alle Steu-
erpflichtigen Anwendung.


Zu 1.:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 unterliegen der Kom-
munalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des
Unternehmens gewährt worden sind.

Gemäß § 2 lit. a KommStG 1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.

Zu den an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 zählen die Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie mit
mehr als 25% an der GmbH beteiligt sind.

Zu 2.:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom  1.3.2001, G  109/00,

VfSlg 16.098/2001, die Regelung im KommStG 1993 als verfassungskonform

bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer Vielzahl von Erkennt-
nissen mit der Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte Gesell-
schafter-Geschäftsführer gewährten Gehälter und sonstigen Vergütungen be-
fasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein mit mehr als 25% beteilig-
ter Geschäftsführer Dienstnehmer im Sinne des KommStG 1933, wenn er

         in das Unternehmen der GmbH eingegliedert ist,

         kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt und

         eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.

Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit
hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die


Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziel-
len Erfolg seiner Tätigkeit weit gehend selbst gestalten kann.

Nur ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko steht Einkünf-
ten iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und damit einer Kommunalsteu-
erpflicht entgegen. Hierbei kommt es auf die tatsächlich verwirklichten
Vereinbarungen an.

Eine Geschäftsführungstätigkeit wird im Regelfall ohne Unternehmer-
risiko entfaltet, wenn der Geschäftsführer eine laufende, der Höhe nach
etwa gleich bleibende Entlohnung erhält und ihm die anfallenden Auf-
wendungen für Fahrten und Dienstreisen von der GmbH ersetzt werden.
Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es aus, wenn die
Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder gutgeschrieben wird
(zB VwGH 26.2.2004, 2001/15/0192).

Zur Frage des Unternehmerrisikos des Geschäftsführers liegen unter
anderem folgende Entscheidungen vor:

        Abhängigkeit eines Teiles der Entlohnung vom Erfolg der Gesell-
schaft (VwGH 24.6.2003, 2003/14/0016);

        Kürzung des  Fixbezuges  bei einer negativen  allgemeinen Wirt-
schaftsentwicklung (VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023);

        Selbsttragung     der     Sozialversicherungsbeiträge      (zB     VwGH
30.10.2001, 2001/14/0115);

        Zusätzliche  Erfolgsprämie zu einem im Vordergrund stehenden
Fixbezug (leistungsbezogene Entlohnungssysteme sind bei leiten-
den   Angestellten   nicht   ungewöhnlich,   zB   VwGH   28.5.2002,
2001/14/0169);

        Beistellung   von   Handwerkszeug   oder   Arbeitskleidung   (VwGH
30.11.1999,99/14/0270);

        Anspruch auf Betriebspension (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066);


          Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der geleisteten Arbeits-
stunden (VwGH 26.11.2003, 2001/13/0219).

Das Gesellschafterwagnis ist ohne Bedeutung. Es kommt nur auf das
Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer
und nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder auf
das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Beispielsweise hängt die
Übernahme der Haftung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für
einen der GmbH gewährten Bankkredit oder die Übernahme einer Bürg-
schaft für Verbindlichkeiten der GmbH primär mit der Stellung des Ge-
sellschafter-Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht mit jener als
Geschäftsführer zusammen und hat zudem keine Auswirkungen auf die
Höhe des Geschäftsführerbezuges (zB VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023;
VwGH 27.1.2000, 98/15/0200; VwGH 26.11.1996, 96/14/0028;
Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 2002 Rz 338).

Zu 3.:

Eine Kommunalsteuerpflicht der Gehälter und sonstigen Vergütungen
an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht
gegeben, wenn diesen ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trifft.
Ein solches kann beispielsweise vorliegen,

   wenn   die   Regelung   der   Entlohnung   tatsächlich   zu   starken
Schwankungen  der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen
dieser    Bezüge    mit    tatsächlicher    Rückzahlung    der    monatli-
chen Akontozahlungen führt (VwGH  25.9.2001,  2001/14/0066).
Dabei muss ein Zusammenhang zum wirtschaftlichen Erfolg der
Gesellschaft bestehen und durch Vereinbarungen zwischen Gesell-
schaft und Geschäftsführer festgelegt sein.  Hingegen begründet
eine bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des
vorgesehenen Stundensatzes auf 40% kein für einen Unternehmer
typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Ge-
schäftsführertätigkeit  unabhängigen   Fixbezug  erkennen   (VwGH


31.3.2004, 2004/13/0021). Auch haben vom Geschäftsführer frei
verfügbare Änderungen der Höhe seiner Bezüge mit einem Unter-
nehmerrisiko nichts gemein (VwGH 29.1.03, 2002/13/0186;
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086);

        wenn sich der Geschäftsführerbezug gleichsam als Gewinn (allen-
falls Verlust) aus der Summe der vom Geschäftsführer realisierten
Projekte darstellt und/oder ein Ausfall des Geschäftsführerbezuges
(bzw. ein Verlust) in einem Jahr objektiv erwartet werden kann
(VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186);

        wenn   die   Geschäftsführervergütung  ausschließlich   am  Umsatz
abzüglich    der    Gemeinkosten    und    abzüglich    des    Gewinnes
orientiert ist.

Zu 4. und 5.:

Die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht im konkret angeführten Fall
fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde Klagenfurt. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

Mit freundlichen Grüßen