2147/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Gabriele Heinisch-Hosek und
GenossInnen haben am 22. September 2004 unter der Nummer 2169/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schutzzonen vor Abtreibungskliniken"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Die Praktiken von AbtreibungsgegnerInnen sind bekannt.

Zur Frage 2:

Sofern eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegt, kann diese von der
Versammlungsbehörde gem. § 13 VersG aufgelöst werden, wenn sich in der Versammlung
gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden
Charakter annimmt.

Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in
einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt
, so hat die Sicherheitsbehörde
mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich
dessen Betreten zu untersagen, wenn 1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder 2. die Besetzung einen schwerwiegenden


ermächtigen, die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zuweisen. Sobald eine
Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung
sofort zu verlassen und auseinander zugehen (§ 37 SPG).

Bei Aktionen einzelner Aktivisten ohne Versammlungscharakter kann zum Beispiel in Wien
auch nach § 3 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes vorgegangen werden; demnach
können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, welche an öffentlichen Orten
andere Personen in unzumutbarer Weise belästigen oder am widmungsgemäßen Gebrauch
von öffentlichen Einrichtungen nachhaltig hindern, anweisen, ihr Verhalten einzustellen oder
den Ort zu verlassen.

Schließlich wären bei Morddrohungen bei Vorliegen der entsprechenden

Tatbestandsmerkmale des § 107 StGB (Gefährliche Drohung) gerichtliche Schritte zu

ergreifen.

Bei den in Rede stehenden Aktionen könnte auch der Tatbestand der Nötigung nach § 105

StGB erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu

bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer

Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Zur Frage 3:

Das vorhandene gesetzliche Instrumentarium (VersG, SPG, Landes-
Sicherheitspolizeigesetze, StGB etc.) werden als ausreichend beurteilt.

Zu den Fragen 4 bis 7 und 9:

Mit den bestehenden Rechtsinstrumenten kann das Auslangen gefunden werden.
In der gerade in der parlamentarischen Behandlung befindlichen SPG-Novelle 2005 ist im §
36a die Erklärung eines bestimmten Ortes zur Schutzzone durch die Sicherheitsbehörde
vorgesehen. Dadurch sollen überwiegend minderjährige Menschen vor strafbaren
Handlungen nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen
nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere im Bereich von Schulen, Kindergärten und
Kindertagsheimen, geschützt werden. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa beim
Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch, nicht gegen den Minderjährigen selbst
gerichtet sein, sondern die Gefahr kann auch mittelbar, z.B. durch weggeworfene Spritzen
entstehen.

Zu Frage 8:

Ja.

Zu den Fragen 10 und 11:

Die geltende Rechtslage bietet bei Vorliegen konkreter Tatbestände ausreichend Gründe
zum sicherheitspolizeilichen Einschreiten, weshalb darüber hinausreichende
sicherheitspolizeiliche Regelungen derzeit nicht erforderlich erscheinen.