2147/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.11.2004
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möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Gabriele Heinisch-Hosek und
GenossInnen haben am 22. September 2004 unter der Nummer 2169/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Schutzzonen vor Abtreibungskliniken"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Die Praktiken von AbtreibungsgegnerInnen sind bekannt.
Zur Frage 2:
Sofern
eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegt, kann diese von der
Versammlungsbehörde gem. § 13 VersG aufgelöst werden, wenn sich in der
Versammlung
gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn
sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden
Charakter annimmt.
Kommen
mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in
einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die
Sicherheitsbehörde
mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich
dessen Betreten zu untersagen, wenn 1. die
Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder 2. die Besetzung einen
schwerwiegenden
ermächtigen,
die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zuweisen. Sobald eine
Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind
alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung
sofort zu verlassen und auseinander zugehen (§ 37 SPG).
Bei
Aktionen einzelner Aktivisten ohne Versammlungscharakter kann zum Beispiel in
Wien
auch nach § 3 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes vorgegangen werden; demnach
können Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Personen, welche an öffentlichen Orten
andere Personen in unzumutbarer Weise belästigen oder am widmungsgemäßen
Gebrauch
von öffentlichen Einrichtungen nachhaltig hindern, anweisen, ihr Verhalten
einzustellen oder
den Ort zu verlassen.
Schließlich wären bei Morddrohungen bei Vorliegen der entsprechenden
Tatbestandsmerkmale des § 107 StGB (Gefährliche Drohung) gerichtliche Schritte zu
ergreifen.
Bei den in Rede stehenden Aktionen könnte auch der Tatbestand der Nötigung nach § 105
StGB erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Zur Frage 3:
Das
vorhandene gesetzliche Instrumentarium (VersG, SPG, Landes-
Sicherheitspolizeigesetze, StGB etc.)
werden als ausreichend beurteilt.
Zu den Fragen 4 bis 7 und 9:
Mit
den bestehenden Rechtsinstrumenten kann das Auslangen gefunden werden.
In der gerade in der parlamentarischen
Behandlung befindlichen SPG-Novelle 2005 ist im §
36a die Erklärung eines bestimmten Ortes zur Schutzzone durch die
Sicherheitsbehörde
vorgesehen. Dadurch sollen überwiegend minderjährige Menschen vor
strafbaren
Handlungen nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren
Handlungen
nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere im Bereich von Schulen, Kindergärten
und
Kindertagsheimen, geschützt werden. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa
beim
Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch, nicht gegen den Minderjährigen
selbst
gerichtet sein, sondern die Gefahr kann auch mittelbar, z.B. durch weggeworfene
Spritzen
entstehen.
Zu Frage 8:
Ja.
Zu den Fragen 10 und 11:
Die geltende Rechtslage bietet bei Vorliegen konkreter
Tatbestände ausreichend Gründe
zum
sicherheitspolizeilichen Einschreiten, weshalb darüber hinausreichende
sicherheitspolizeiliche Regelungen derzeit nicht erforderlich erscheinen.