Zu 2147/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.12.2004
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Inneres
Anfragebeantwortung
In
der Anfragebeantwortung (2147/AB) der im Betreff genannten Anfrage Nr. 2169/J
sind durch einen Drucktechnischen Fehler zwei
Zeilen nicht wiedergegeben. Ich
erlaube mir daher, als Nachtrag zur
Anfragebeantwortung die entsprechend
berichtigte erste Seite zu
übermitteln.
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Herrn Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
A-1017 Wien
Wien, am 22. November 2004
DVR: 0000051
GZ 95.000/4437-III/1/04
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Gabriele Heinisch-Hosek und
GenossInnen haben am 22. September 2004 unter der Nummer 2169/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Schutzzonen vor Abtreibungskliniken"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1 :
Die Praktiken von AbtreibungsgegnerInnen sind bekannt.
Zur Frage 2:
Sofern
eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegt, kann diese von der
Versammlungsbehörde gem. § 13 VersG aufgelöst werden, wenn sich in der
Versammlung
gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn
sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden
Charakter annimmt.
Kommen
mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in
einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde
mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und
zugleich
dessen Betreten zu untersagen, wenn 1. die
Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder 2. die Besetzung einen
schwerwiegenden
Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung
verlangt. Die
Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu
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