Zu 2147/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.12.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

In der Anfragebeantwortung (2147/AB) der im Betreff genannten Anfrage Nr. 2169/J
sind durch einen Drucktechnischen Fehler zwei Zeilen nicht wiedergegeben. Ich
erlaube mir daher, als Nachtrag zur Anfragebeantwortung die entsprechend
berichtigte erste Seite zu übermitteln.



 



Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

A-1017 Wien


Wien, am 22. November 2004

DVR: 0000051

GZ 95.000/4437-III/1/04

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Gabriele Heinisch-Hosek und
GenossInnen haben am 22. September 2004 unter der Nummer 2169/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schutzzonen vor Abtreibungskliniken"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1 :

Die Praktiken von AbtreibungsgegnerInnen sind bekannt.

Zur Frage 2:

Sofern eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegt, kann diese von der
Versammlungsbehörde gem. § 13 VersG aufgelöst werden, wenn sich in der Versammlung
gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden
Charakter annimmt.

Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in
einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt
, so hat die Sicherheitsbehörde
mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich
dessen Betreten zu untersagen, wenn 1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder 2. die Besetzung einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt. Die
Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu

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