2184/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek,
Kolleginnen und Kollegen haben am
15.
Oktober 2004 unter der Nummer 2216/J-NR/2004 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen im
diplomatischen
Dienst" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Soweit das Vorliegen einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dem Bundesministerium für
auswärtige
Angelegenheiten seitens der jeweiligen Bediensteten zur Kenntnis gebracht wird,
wird
bei personellen Verfügungen, vor allem bei
Versetzungen in das Ausland, versucht, den Wünschen
des/r betreffenden Bediensteten entgegenzukommen, um den Zusammenhalt der
Partnerschaft zu
erleichtern.
Vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten werden Versetzungen in Länder
vermieden, in denen
der / die betreffende Bedienstete möglicherweise Schwierigkeiten auf Grund
ihrer Partnerschaft zu gewärtigen hätten.
Am ausländischen Dienstort werden die betreffenden
Angehörigen des auswärtigen Dienstes -
sofern sie dies wünschen - bei der Regelung des
Aufenthaltsrechts ihrer/s
Partners/Partnerin von der jeweiligen Vertretungsbehörde bzw. im
Bedarfsfall auch vom
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des
Möglichen unterstützt.
Was PartnerInnen von
ausländischen Diplomatlnnen in Österreich betrifft, so gewährt Art. 37
Abs.
1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. 66/1966)
„Familienmitgliedern"
eine besondere Privilegien- und immunitätsrechtliche Stellung. Da der
Umfang
des Begriffes „Familienmitglieder" weder durch völkerrechtliche Normen
noch durch eine
einheitliche Staatenpraxis festgelegt ist, kann sich eine Interpretation dieses
Rechtsbegriffes nur an
der geltenden Rechtslage im Empfangsstaat orientieren.
Vor diesem Hintergrund ist der
Familienbegriff des § 44 ABGB maßgebendes
Entscheidungskriterium
für die Frage, welche Personen unter den Begriff „Familienmitglieder"
fallen.
Danach können nach derzeit geltender österreichischer Rechtslage weder
gleichgeschlechtliche
PartnerInnen, noch verschiedengeschlechtliche PartnerInnen außerhalb der
Ehe,
noch PartnerInnen einer (in anderen Kulturkreisen möglichen) aufrechten zweiten
oder
weiteren
Ehe als „Familienmitglieder" von in Österreich akkreditierten
DiplomatInnen betrachtet
werden.
Zu Frage 2:
Ja, jedoch nicht zahlreich.
Zu Frage 3:
Anfragen sind sowohl
schriftlich als auch telephonisch eingegangen. Die genaue Zahl der Anfragen
ist
nicht bekannt.
Zu den Fragen lit. a
und b verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 1 und auf die oben
erläuterten
rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich, die mein Ressort einzuhalten
verpflichtet
ist.
Von Seiten meines Ressorts bestehen keinerlei prinzipielle Einwände gegen eine
Anerkennung
von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen von in Österreich
akkredidierten DiplomatInnen als
„Familienmitglieder", jedoch setzt dies
eine Änderung der Rechtslage voraus, welche dem
österreichischen Gesetzgeber
vorbehalten ist. Mein Ressort ist aber stets bemüht, im Rahmen der
Regeln der Courtoisie den betroffenen
Personen und ihren PartnerInnen so weit wie möglich
entgegenzukommen, um tragbare
Lösungen zu finden.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Ich verweise auf die Ausführungen zu Frage 3.
Zu Frage 7:
Einladungen zu
Veranstaltungen, die ich als Ressortleiterin ausspreche, werden grundsätzlich
flexibel
gehandhabt und je nach den Umständen auch für den „Ehegatten" / die
„Ehegattin" oder
mit
dem Hinweis „mit Begleitung" ausgestellt.