2184/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen haben am
15. Oktober 2004 unter der Nummer 2216/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen im diplomatischen
Dienst" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Soweit das Vorliegen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten seitens der jeweiligen Bediensteten zur Kenntnis gebracht wird, wird
bei personellen Verfügungen, vor allem bei Versetzungen in das Ausland, versucht, den Wünschen
des/r betreffenden Bediensteten entgegenzukommen, um den Zusammenhalt der Partnerschaft zu
erleichtern.

Vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten werden Versetzungen in Länder
vermieden, in denen der / die betreffende Bedienstete möglicherweise Schwierigkeiten auf Grund
ihrer Partnerschaft zu gewärtigen hätten. Am ausländischen Dienstort werden die betreffenden
Angehörigen des auswärtigen Dienstes - sofern sie dies wünschen - bei der Regelung des
Aufenthaltsrechts ihrer/s Partners/Partnerin von der jeweiligen Vertretungsbehörde bzw. im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des
Möglichen unterstützt.


Was PartnerInnen von ausländischen Diplomatlnnen in Österreich betrifft, so gewährt Art. 37
Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. 66/1966)
„Familienmitgliedern" eine besondere Privilegien- und immunitätsrechtliche Stellung. Da der
Umfang des Begriffes „Familienmitglieder" weder durch völkerrechtliche Normen noch durch eine
einheitliche Staatenpraxis festgelegt ist, kann sich eine Interpretation dieses Rechtsbegriffes nur an
der geltenden Rechtslage im Empfangsstaat orientieren.

Vor diesem Hintergrund ist der Familienbegriff des § 44 ABGB maßgebendes
Entscheidungskriterium für die Frage, welche Personen unter den Begriff „Familienmitglieder"
fallen. Danach können nach derzeit geltender österreichischer Rechtslage weder
gleichgeschlechtliche PartnerInnen, noch verschiedengeschlechtliche PartnerInnen außerhalb der
Ehe, noch PartnerInnen einer (in anderen Kulturkreisen möglichen) aufrechten zweiten oder
weiteren Ehe als „Familienmitglieder" von in Österreich akkreditierten DiplomatInnen betrachtet
werden.

Zu Frage 2:

Ja, jedoch nicht zahlreich.

Zu Frage 3:

Anfragen sind sowohl schriftlich als auch telephonisch eingegangen. Die genaue Zahl der Anfragen
ist nicht bekannt.

Zu den Fragen lit. a und b verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 1 und auf die oben
erläuterten rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich, die mein Ressort einzuhalten verpflichtet
ist. Von Seiten meines Ressorts bestehen keinerlei prinzipielle Einwände gegen eine Anerkennung


von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen von in Österreich akkredidierten DiplomatInnen als
„Familienmitglieder", jedoch setzt dies eine Änderung der Rechtslage voraus, welche dem
österreichischen Gesetzgeber vorbehalten ist. Mein Ressort ist aber stets bemüht, im Rahmen der
Regeln der Courtoisie den betroffenen Personen und ihren PartnerInnen so weit wie möglich
entgegenzukommen, um tragbare Lösungen zu finden.

Zu den Fragen 4 bis 6:

Ich verweise auf die Ausführungen zu Frage 3.

Zu Frage 7:

Einladungen zu Veranstaltungen, die ich als Ressortleiterin ausspreche, werden grundsätzlich
flexibel gehandhabt und je nach den Umständen auch für den „Ehegatten" / die „Ehegattin" oder
mit dem Hinweis „mit Begleitung" ausgestellt.