2189/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.12.2004
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 9. Dezember 2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5086-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2223/J betreffend befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft 2004, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 21. Oktober 2004an mich richteten, stelle ich fest:
Vorweg ist zu bemerken, dass bereits am 27. Jänner 2004 eine Verordnung
(BGBl. II Nr. 50/2004) in Kraft getreten ist, mit der ein Kontingent von 4.699
für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft freigegeben wurde. Dieses bildete in der Folge mit dem
Kontingent, das Gegenstand dieser parlamentarischen Anfrage ist, für den Rest
des Jahres das Gesamtkontingent für die Land- und Forstwirtschaft.
Die folgenden Daten beziehen sich auf alle Beschäftigungsbewilligungen,
die ab dem 3. April 2004 (Datum des Inkrafttretens der anfragegegenständlichen
Verordnung) im Rahmen dieses Gesamtkontingents erteilt wurden, weil aus
EDV-technischen Gründen ab diesem Zeitpunkt eine Zurechnung zu einer der
Verordnungen nicht mehr möglich ist.
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Nach den EDV-Daten des Arbeitsmarktservice Österreich wurden von Anfang
April bis Ende Oktober 2004 von insgesamt 8.536 Betrieben 23.979 Anträge auf
landwirtschaftliche Saisonbewilligungen eingebracht.
Tatsächlich erteilt wurden 23.632 Saisonbewilligungen, die sich auf
insgesamt 8.361 land- und forstwirtschaftliche Betriebe verteilen. Die
Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer stellt sich wie folgt dar:
Burgenland 4.042
Kärnten 341
Niederösterreich 8.678
Oberösterreich 2.407
Salzburg 271
Steiermark 6.288
Tirol 476
Vorarlberg 135
Wien 994
Bei diesen Zahlen ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in der
Landwirtschaft der gesetzlich vorgesehene maximale Geltungszeitraum von sechs
Monaten in der Regel nicht in Anspruch genommen wird und die
Beschäftigungsbewilligungen für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die
kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse dienen in der Regel zur Abdeckung
eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfes in den landwirtschaftlichen
Saisonspitzen. Insofern besteht im Rahmen des Landwirtschaftskontingents ein
relativ hoher Umsatz an Bewilligungen, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt mehr
aufrechte Bewilligungen vorliegen als Kontingentplätze vorhanden sind.
Für die Einhaltung der in der Niederlassungsverordnung 2004 festgelegten
Höchstzahl von 8.000 für befristet beschäftigte Ausländer ist jedoch nicht die
o.a. Summe der Erteilungen, sondern vielmehr der Jahresdurchschnitt an
tatsächlich beschäftigten ausländischen Saisoniers relevant. Auf diese
Höchstzahl sind neben den Saisoniers für die Land- und Forstwirtschaft auch
jene für den Fremdenverkehr anzurechnen. Der Gesetzgeber hat im § 5 Abs. 1a
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) klargestellt, dass diese Höchstzahl
nicht überschritten werden darf, zeitlich begrenzte Überschreitungen aber
zulässig sind, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten
wird.
Für die Berechnung des Jahresdurchschnitts werden die laut AMS-Statistik
zum Monatsende tatsächlich mit Saisonbeschäftigungsbewilligung beschäftigten
Ausländer herangezogen. Der gesamte Jahresdurchschnitt kann konsequenterweise
erst am Jahresende festgestellt werden. Nach dem derzeitigen
Beschäftigungsstand ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass er eingehalten
werden kann. Der Durchschnitt des 1. Halbjahres 2004 beträgt 7.901 befristet
beschäftigte Ausländer.
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Von den 23.632 Saisonbewilligungen entfielen in Summe 16.094
Saisonbewilligungen auf neue EU-Bürger. Das entspricht einem Anteil von rund 68
% an den gesamten Erteilungen. Die Verteilung auf die einzelnen Staaten stellt
sich wie folgt dar:
Lettland 3
Litauen 30
Polen 5.127
Slowakei 3.128
Slowenien 2.775
Tschechien 1.050
Ungarn 3.981
Antwort zu
den Punkten 5 bis 8 der Anfrage:
Bekanntlich wurde die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung mit
1. Juli 2002 von den Arbeitsinspektoraten auf die Zollbehörden übertragen.
Seitdem werden die Kontrollaufgaben nach dem AuslBG von den Organen der
Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) wahrgenommen und die
Statistiken über die Kontrollaktivitäten im Bundesministerium für Finanzen
geführt. Ich darf daher diesbezüglich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 2224/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen
verweisen.