2194/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.12.2004
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BM für
Wirtschaft und Arbeit Anfragebeantwortung Herrn Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 14.12.2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5078-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2199/J betreffend die Schmälerung von Abfertigungen wegen nicht erfolgter Wahl einer Mitarbeitervorsorgekasse, welche die Abgeordneten Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Zu den in den Fragen angesprochenen Daten wurde der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) um entsprechende Auskünfte ersucht. Nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) kommt dem Hauptverband die Funktion einer zentralen Datendrehscheibe für die Abwicklung der betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu. Angaben darüber, wie viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die betriebliche Mitarbeitervorsorge einzubeziehen haben, noch keine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt haben, lassen sich nach den Angaben des Hauptverbandes nicht ohne weiteres aus den dort vorliegenden Daten ableiten. Es ist zwar die Anzahl der „Dienstgeberkontonummern“ der entsprechenden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bekannt, doch würde nach den Angaben des Hauptverbandes eine „Rückführung“ der Dienstgeberkontonummern auf Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen zusätzlichen, nicht unbeträchtlichen Aufwand bewirken. Bei der in der Folge angesprochenen Besprechung mit den Sozialpartnern am 10. November 2004 wurde vereinbart, dass der Hauptverband und die Mitarbeitervorsorgekassen den Versuch unternehmen werden, an Hand der vorliegenden Daten festzustellen, für wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Weiterleitung der Beiträge auch aus anderen Gründen als dem einer mangelnden Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht erfolgt ist.
Nach den Angaben des Hauptverbandes wurden zum Stichtag 31. Oktober 2004
die Abfertigungsbeiträge von 176.054 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen noch
nicht an Mitarbeitervorsorgekassen weitergeleitet. Insgesamt sind derzeit schon
ca. 1,26 Mio. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in das System des Mitarbeitervorsorgegesetzes
einbezogen worden.
Einen nach
Versicherungsträgern gegliederten Überblick über die bestehenden Verträge und Anwartschaften ist in der
Beilage enthalten.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Die Verzinsung der "zwischengeparkten" Beiträge in den einzelnen Gebietskranken-kassen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Krankenkassen |
Beiträge in den einzelnen |
Gkk Wien |
1,5 % |
Gkk Niederösterreich |
1,5 %
(Einlagefazilität der Oesterreichischen |
Gkk Burgenland |
1,5 % |
Gkk Oberösterreich |
ab
10. März 2003: 2,0 % |
Gkk Steiermark |
1,5 % |
Gkk Kärnten |
1,5 % |
Gkk Salzburg |
Einlagefazilität
plus einem Aufschlag |
Gkk Tirol |
1,5 % |
Gkk Vorarlberg |
2,0 % |
VA Bergbau |
1,5 % |
VA Eisenbahner |
1.
Jänner 2003 - 12. Juni 2003: 2,0 % |
BVA |
1,5 % |
Antwort zu
den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Mitarbeitervorsorgegesetz - im Besonderen den Bestimmungen der §§ 6, 9 und 10 BMVG - die Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ergibt, die Mitarbeitervorsorgekasse für die Abfertigungsbeiträge seiner/ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen so rechtzeitig auszuwählen, dass die Beiträge ohne Verzögerung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den Gebietskrankenkassen in die Mitarbeitervorsorgekassen zu weiteren Verwaltung und Veranlagung weitergeleitet werden können. So spricht etwa § 6 Abs. 1 BMVG davon, dass "der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer … einen laufenden Beitrag ... an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung … zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen hat“.
Nach § 10 Abs. 1 BMVG hat für Arbeitnehmer, die von keinem
Betriebsrat vertreten sind, die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
rechtzeitig zu erfolgen. Nach den Erläuterungen zu den §§ 9 und 10 BMVG ist
diese Verpflichtung so zu verstehen, dass den Arbeitgeber die Obliegenheit
trifft, mit dem Auswahlverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass eine
Beitragsleistung (und damit auch Weiterleitung der Beiträge an die
Mitarbeitervorsorgekasse) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sichergestellt
wird.
Daraus ergibt sich, dass keinesfalls, wie behauptet, eine Gesetzeslücke im Mitarbeitervorsorgegesetz im Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Kassenauswahl vorliegt.
Antwort zu
den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:
Im Zuge der Evaluierung des Mitarbeitervorsorgegesetzes wurde auch das Problem der mangelnden Kassenauswahl aufgegriffen und im Hinblick auf eine rasche Lösungsfindung vordringlich behandelt. Die derzeit mit den Sozialpartnern, den Experten der Vollziehung wie Hauptverband, Mitarbeitervorsorgekassen und Sozialversicherungsträger und den betroffenen Ministerien in Ausarbeitung stehenden Lösungsvorschläge sehen für den Fall, dass noch keine Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse erfolgt ist, die Möglichkeit einer automatischen Zuweisung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen zu einer Mitarbeitervorsorgekasse vor. In der Besprechung am 10. November 2004 wurde dieser Lösungsvorschlag aufgegriffen und Eckpunkte für ein Modell einer solchen Zuweisung eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin zu einer Mitarbeitervorsorgekasse diskutiert. In der Folge sollen dieses Modell verfeinert und die zahlreichen Detailfragen dazu geklärt werden. Ziel dieser Bemühungen ist jedenfalls ein effektives Modell der automatischen Zuweisung gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Experten zu entwickeln, sodass die Beiträge nach der gesetzlichen Verankerung des Modells möglichst rasch an die Mitarbeitervorsorgekassen weitergeleitet werden können.
Im Weiteren soll auch geprüft werden, ob die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, "rechtzeitig" eine Kasse auszuwählen im Hinblick auf das Modell der automatischen Zuweisung noch präziser ausgestaltet werden kann.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Krankenkassen |
Abfertigungsbeiträge und Verwaltungs- und |
Gkk Wien |
jährlich rd. € 20.000,00 |
Gkk Niederösterreich |
nicht bekannt |
Gkk Burgenland |
nicht bekannt |
Gkk Oberösterreich |
monatlicher Verwaltungsaufwand: € 387,00 |
Gkk Steiermark |
Verwaltungsaufwand
für 2003: € 10.079,46 |
Gkk Kärnten |
jährlich ca. € 24.000,00 |
Gkk Salzburg |
monatlich ein bis zwei Personenstunden |
Gkk Tirol |
2003:
ca. € 35.000,00 |
Gkk Vorarlberg |
nicht bekannt |
VA Bergbau |
2003:
€ 138,60 |
VA Eisenbahner |
aufgrund der geringen Zahl der Betriebe ohne MVK nahezu kein Verwaltungs- bzw. Personalaufwand (gegen null) pro Jahr |
BVA |
kein
zusätzlicher laufender Verwaltungs- und |
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Nach den Angaben des Hauptverbandes wird die Höhe der Zahlungsrückstände der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei den Abfertigungsbeiträgen nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz nicht gesondert erfasst, diese sind vielmehr im Gesamtbeitragsrückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin enthalten.
Beilage
Verträge
und Anwartschaften nach Versicherungsträgern
Stichtag: 31. Oktober 2004
Versicherungs- |
Verträge (Dienstgeber-kontonr.) |
Anwartschaftszeiten |
Personen mit Anwart-schafts- |
Altanwart-schafts-zeiten |
Beitragsgrundlagen |
||||
insgesamt |
mit MV-Kasse |
ohne MV-Kasse |
insgesamt |
mit MV-Kasse |
ohne MV-Kasse |
||||
Gkk Wien |
37.800 |
403.080 |
344.509 |
58.571 |
291.375 |
5.029 |
238.664 |
212.662 |
26.002 |
Gkk
Niederösterreich |
31.112 |
256.414 |
230.366 |
26.048 |
192.218 |
1.394 |
161.987 |
148.666 |
13.321 |
Gkk Burgenland |
5.493 |
39.574 |
34.720 |
4.854 |
30.008 |
291 |
21.363 |
19.424 |
1.939 |
Gkk Oberösterreich |
27.244 |
263.029 |
235.972 |
27.057 |
191.758 |
1.317 |
155.456 |
143.479 |
11.977 |
Gkk Steiermark |
25.510 |
225.090 |
199.177 |
25.913 |
160.623 |
1.797 |
140.100 |
127.340 |
12.760 |
Gkk Kärnten |
13.361 |
122.671 |
109.278 |
13.393 |
82.940 |
431 |
78.955 |
71.447 |
7.508 |
Gkk Salzburg |
15.613 |
154.043 |
137.522 |
16.521 |
104.581 |
687 |
88.531 |
81.120 |
7.411 |
Gkk Tirol |
20.321 |
205.297 |
184.773 |
20.524 |
130.573 |
657 |
125.412 |
114.656 |
10.756 |
Gkk Vorarlberg |
10.097 |
98.873 |
92.581 |
6.292 |
67.902 |
379 |
57.961 |
55.543 |
2.418 |
Betriebskranken-kassen |
127 |
4.034 |
4.033 |
1 |
3.422 |
- |
1.681 |
1.681 |
- |
VA Bergbau |
152 |
2.475 |
2.456 |
19 |
2.027 |
4 |
1.120 |
1.113 |
7 |
VA Eisenbahner |
303 |
16.597 |
16.510 |
87 |
13.563 |
7 |
14.096 |
14.053 |
43 |
BVA |
1.017 |
36.156 |
31.623 |
4.533 |
33.197 |
5 |
11.211 |
10.569 |
642 |
BUAK |
10.046 |
81.259 |
81.259 |
- |
49.275 |
7.247 |
54.857 |
54.857 |
- |
Krankenfürsorge-anstalten |
1 |
3.617 |
1.693 |
1.924 |
3.446 |
- |
1.172 |
649 |
523 |
Insgesamt |
198.197 |
1.912.209 |
1.706.472 |
205.737 |
1.255.889 |
19.245 |
1.152.566 |
1.057.259 |
95.307 |
* Eine Person kann bei mehreren
Versicherungsträgern Anwartschaftszeiten erworben haben. Die Gesamtzahl der
Personen ergibt sich deshalb nicht aus der Summe der Personen bei den einzelnen
Versicherungsträgern.