2194/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.12.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

 

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 14.12.2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5078-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2199/J betreffend die Schmälerung von Abfertigungen wegen nicht erfolgter Wahl einer Mitarbeitervorsorgekasse, welche die Abgeordneten Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Zu den in den Fragen angesprochenen Daten wurde der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) um entsprechende Auskünfte ersucht. Nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) kommt dem Hauptverband die Funktion einer zentralen Datendrehscheibe für die Abwicklung der betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu. Angaben darüber, wie viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die betriebliche Mitarbeitervorsorge einzubeziehen haben, noch keine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt haben, lassen sich nach den Angaben des Hauptverbandes nicht ohne weiteres aus den dort vorliegenden Daten ableiten. Es ist zwar die Anzahl der „Dienstgeberkontonummern“ der entsprechenden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bekannt, doch würde nach den Angaben des Hauptverbandes eine „Rückführung“ der Dienstgeberkontonummern auf Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen zusätzlichen, nicht unbeträchtlichen Aufwand bewirken. Bei der in der Folge angesprochenen Besprechung mit den Sozialpartnern am 10. November 2004 wurde vereinbart, dass der Hauptverband und die Mitarbeitervorsorgekassen den Versuch unternehmen werden, an Hand der vorliegenden Daten festzustellen, für wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Weiterleitung der Beiträge auch aus anderen Gründen als dem einer mangelnden Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht erfolgt ist.

Nach den Angaben des Hauptverbandes wurden zum Stichtag 31. Oktober 2004 die Abfertigungsbeiträge von 176.054 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen noch nicht an Mitarbeitervorsorgekassen weitergeleitet. Insgesamt sind derzeit schon ca. 1,26 Mio. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in das System des Mitarbeitervorsorgegesetzes einbezogen worden.

 

Einen nach Versicherungsträgern gegliederten Überblick über die bestehenden Verträge und Anwartschaften ist in der Beilage enthalten.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Verzinsung der "zwischengeparkten" Beiträge in den einzelnen Gebietskranken-kassen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Krankenkassen

Beiträge in den einzelnen
Gebietskrankenkassen pro Jahr

Gkk Wien

1,5 %

Gkk Niederösterreich

1,5 % (Einlagefazilität der Oesterreichischen
Nationalbank + 0,5)

Gkk Burgenland

1,5 %

Gkk Oberösterreich

ab 10. März 2003: 2,0 %
ab 10. Juni 2003: 1,5 %

Gkk Steiermark

1,5 %

Gkk Kärnten

1,5 %

Gkk Salzburg

Einlagefazilität plus einem Aufschlag
von 50 Basispunkten

Gkk Tirol

1,5 %

Gkk Vorarlberg

2,0 %

VA Bergbau

1,5 %

VA Eisenbahner

1. Jänner 2003 - 12. Juni 2003: 2,0 %
danach 1,5 %

BVA

1,5 %

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Mitarbeitervorsorgegesetz - im Besonderen den Bestimmungen der §§ 6, 9 und 10 BMVG - die Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ergibt, die Mitarbeitervorsorgekasse für die Abfertigungsbeiträge seiner/ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen so rechtzeitig auszuwählen, dass die Beiträge ohne Verzögerung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den Gebietskrankenkassen in die Mitarbeitervorsorgekassen zu weiteren Verwaltung und Veranlagung weitergeleitet werden können. So spricht etwa § 6 Abs. 1 BMVG davon, dass "der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer … einen laufenden Beitrag ... an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung … zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen hat“.

 

Nach § 10 Abs. 1 BMVG hat für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse rechtzeitig zu erfolgen. Nach den Erläuterungen zu den §§ 9 und 10 BMVG ist diese Verpflichtung so zu verstehen, dass den Arbeitgeber die Obliegenheit trifft, mit dem Auswahlverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass eine Beitragsleistung (und damit auch Weiterleitung der Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sichergestellt wird. 

Daraus ergibt sich, dass keinesfalls, wie behauptet, eine Gesetzeslücke im Mitarbeitervorsorgegesetz im Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Kassenauswahl vorliegt.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

 

Im Zuge der Evaluierung des Mitarbeitervorsorgegesetzes wurde auch das Problem der mangelnden Kassenauswahl aufgegriffen und im Hinblick auf eine rasche Lösungsfindung vordringlich behandelt. Die derzeit mit den Sozialpartnern, den Experten der Vollziehung wie Hauptverband, Mitarbeitervorsorgekassen und Sozialversicherungsträger und den betroffenen Ministerien in Ausarbeitung stehenden Lösungsvorschläge sehen für den Fall, dass noch keine Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse erfolgt ist,  die Möglichkeit einer automatischen Zuweisung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen zu einer Mitarbeitervorsorgekasse vor. In der Besprechung am 10. November 2004 wurde dieser Lösungsvorschlag aufgegriffen und Eckpunkte für ein Modell einer solchen Zuweisung eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin zu einer Mitarbeitervorsorgekasse diskutiert. In der Folge sollen dieses Modell verfeinert und die zahlreichen Detailfragen dazu geklärt werden. Ziel dieser Bemühungen ist jedenfalls ein effektives Modell der automatischen Zuweisung gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Experten zu entwickeln, sodass die Beiträge nach der gesetzlichen Verankerung des Modells möglichst rasch an die Mitarbeitervorsorgekassen weitergeleitet werden können. 

 

Im Weiteren soll auch geprüft werden, ob die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, "rechtzeitig" eine Kasse auszuwählen im Hinblick auf das Modell der automatischen Zuweisung noch präziser ausgestaltet werden kann.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Krankenkassen

Abfertigungsbeiträge und Verwaltungs- und
Personalaufwand pro Jahr (2003, 2004, voraus. 2005)

Gkk Wien

jährlich rd. € 20.000,00

Gkk Niederösterreich

nicht bekannt

Gkk Burgenland

nicht bekannt

Gkk Oberösterreich

monatlicher Verwaltungsaufwand: € 387,00

Gkk Steiermark

Verwaltungsaufwand für 2003: € 10.079,46
2004: ca. € 16.165,00
2005: ca. € 17.828,00 Aufwand (Maschinenzeit):
im Jahr eine Stunde = € 700,00

Gkk Kärnten

jährlich ca. € 24.000,00

Gkk Salzburg

monatlich ein bis zwei Personenstunden

Gkk Tirol

2003: ca. € 35.000,00
2004: ca. € 33.600,00
2005: ca. € 32.410,00

Gkk Vorarlberg

nicht bekannt

VA Bergbau

2003: € 138,60
2004: € 149,10

VA Eisenbahner

aufgrund der geringen Zahl der Betriebe ohne MVK nahezu kein Verwaltungs- bzw. Personalaufwand (gegen null) pro Jahr

BVA

kein zusätzlicher laufender Verwaltungs- und
Personalaufwand

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Nach den Angaben des Hauptverbandes wird die Höhe der Zahlungsrückstände der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei den Abfertigungsbeiträgen nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz nicht gesondert erfasst, diese sind vielmehr im Gesamtbeitragsrückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin enthalten.

 

Beilage


 

Verträge und Anwartschaften nach Versicherungsträgern
Stichtag: 31. Oktober 2004

Versicherungs-
träger

Verträge (Dienstgeber-kontonr.)

Anwartschaftszeiten

Personen mit Anwart-schafts-
zeiten *

Altanwart-schafts-zeiten

Beitragsgrundlagen

insgesamt

mit MV-Kasse

ohne MV-Kasse

insgesamt

mit MV-Kasse

ohne MV-Kasse

Gkk Wien

37.800

403.080

344.509

58.571

291.375

5.029

238.664

212.662

26.002

Gkk Niederösterreich

31.112

256.414

230.366

26.048

192.218

1.394

161.987

148.666

13.321

Gkk Burgenland

5.493

39.574

34.720

4.854

30.008

291

21.363

19.424

1.939

Gkk Oberösterreich

27.244

263.029

235.972

27.057

191.758

1.317

155.456

143.479

11.977

Gkk Steiermark

25.510

225.090

199.177

25.913

160.623

1.797

140.100

127.340

12.760

Gkk Kärnten

13.361

122.671

109.278

13.393

82.940

431

78.955

71.447

7.508

Gkk Salzburg

15.613

154.043

137.522

16.521

104.581

687

88.531

81.120

7.411

Gkk Tirol

20.321

205.297

184.773

20.524

130.573

657

125.412

114.656

10.756

Gkk Vorarlberg

10.097

98.873

92.581

6.292

67.902

379

57.961

55.543

2.418

Betriebskranken-kassen

127

4.034

4.033

1

3.422

-

1.681

1.681

-

VA Bergbau

152

2.475

2.456

19

2.027

4

1.120

1.113

7

VA Eisenbahner

303

16.597

16.510

87

13.563

7

14.096

14.053

43

BVA

1.017

36.156

31.623

4.533

33.197

5

11.211

10.569

642

BUAK

10.046

81.259

81.259

-

49.275

7.247

54.857

54.857

-

Krankenfürsorge-anstalten

1

3.617

1.693

1.924

3.446

-

1.172

649

523

Insgesamt

198.197

1.912.209

1.706.472

205.737

1.255.889

19.245

1.152.566

1.057.259

95.307

 

* Eine Person kann bei mehreren Versicherungsträgern Anwartschaftszeiten erworben haben. Die Gesamtzahl der Personen ergibt sich deshalb nicht aus der Summe der Personen bei den einzelnen Versicherungsträgern.