2198/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.12.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ.: BMF-310205/0029-I/4/2004
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2206/J vom 14. Oktober 2004 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Kontrolle der Ein- und
Ausfuhr von Feuerwerkskörper (Pyrotechnikmaterialien)", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich anmerken, dass sich mit der EU-Osterweiterung und somit durch den
Wegfall von Agenden an den Grenzen im Bereich der Zollverwaltung gravierende
organisatorische und kompetenzrechtliche Ver-änderungen ergeben haben. In Ausführung
des Punktes 4 des Regierungs-übereinkommens betreffend die Zusammenführung von
Wachkörpern und in Ergänzung zur Bundesministeriengesetz-Novelle wurde zwischen
dem Bundeskanzleramt sowie den Bundesministerien für Finanzen und Inneres
vereinbart, dass das Bundesministerium für Finanzen mit der Erweiterung der
Europäischen Union, also zum 1. Mai 2004, 1.030 Bedienstete der Zollwache,
davon 100 bereits zum 1. September 2003, in das Bundes-ministerium für Inneres
übertragen wird. Die bis zum 1. Mai 2004 auf der Grundlage des
Gefahrgutbeförderungsrechts durchgeführten Kontrollen von Feuerwerkskörpern und
pyrotechnischen Artikeln werden im
Hinblick
auf die Auflösung der Zollwache mit der 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr.
26/2004) nicht mehr von Zollorganen durchgeführt.
Zu 1.:
Im Jahr 2003
wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 148 Importeure und von
Jänner
bis September 2004 durch 74 Importeure zur Einfuhr nach
Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.
Zu 2. bis 4.:
Über die
innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und
pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten
vor.
Aus
Drittstaaten wurden in den Jahren 2002 bis 2004 folgende Pyrotechnikmaterialien
nach Österreich eingeführt (die nachstehend ange-führten Zahlen für das
Jahr 2004 beziehen sich auf den Zeitraum Jänner bis September 2004):
Ursprungsland |
2002 |
2003 |
2004 |
China |
1.649,956 t |
1.455,801 t |
817,789 t |
Japan |
0,000 t |
2,020 t |
0,000 t |
Jugoslawien |
0,019 t |
10,760 t |
0,000 t |
Kanada |
0,000 t |
0,000 t |
8,642 t |
Schweden |
0,003 t |
0,000 t |
0,000 t |
Schweiz |
3,221 t |
5,673 t |
1,865 t |
Südkorea |
9,172 t |
0,000 t |
0,002 t |
Tschechien |
90,467 t |
19,020 t |
0,000 t |
Ungarn |
0,665 t |
3,380 t |
1,629 t |
USA |
0,019 t |
0,020 t |
0,000 t |
Vietnam |
16,707 t |
0,000 t |
0,000 t |
Gesamt |
1.770,229 t |
1.496,674 t |
829,927 t |
Zu 5. bis 16.:
Die Zollbehörden führen bei der Einfuhr
von Waren aus Drittstaaten und bei der Ausfuhr von Waren in Drittstaaten
Zollkontrollen durch. Im Zuge der Zollabfertigungen werden auch andere
Vorschriften vollzogen, soweit diese Aufgaben den Zollorganen übertragen
wurden.
Ergeben sich im Zuge der
Zollabfertigung Zweifel über die Zusammensetzung von Waren hinsichtlich
zollrechtlich relevanter Parameter oder über die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur, besteht die Möglich-keit, die Waren zur Erstellung
eines Tarifierungs- bzw. Einreihungsvor-schlages in die Kombinierte Nomenklatur
der Technischen Untersuchungs-anstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur
Untersuchung vorzulegen. Seit 2001 wurden der TUA allerdings keine Pyrotechnikmaterialien
zur Untersuchung vorgelegt.
Bis 30. April 2004 wurden
Feuerwerkskörper und Pyrotechnikmaterialien durch besonders geschulte
Zollorgane auch nach Maßgabe des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auf die
Einhaltung des Gefahrgut-Beförderungsrechts kontrolliert. In
den Jahren 2002 und 2003 wurden dabei durch Zollorgane folgende Aktivitäten
durchgeführt:
Jahr |
2002 |
2003 |
Kontrollen |
1151 |
626 |
Anzeigen |
280 |
167 |
Anzahl der
festgestellten Mängel |
1937 |
820 |
Eine
detaillierte Aufschlüsselung auf die einzelnen kontrollierten Produkte,
insbesondere auf Feuerwerkskörper und
pyrotechnische Artikel, oder die im Einzelfall vorgenommenen Prüfungen und
dergleichen ist mangels Vorliegen eines entsprechenden Datenmaterials leider
nicht möglich.
Zu 17. bis
25.:
Hiezu verweise ich auf meine
Beantwortung der Fragen 22. bis 30. der Anfrage vom 24. Februar 2003, Nr.
115/J.
Dort habe ich zusammengefasst folgendes
gesagt:
"Für die
Einfuhr von Pyrotechnikmaterialien und für die Einfuhr von Chemikalien, die für
die Herstellung von Feuerwerkskörpern bestimmt sind, gelten – wie für andere
Waren auch – das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts
der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG) und
die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen.
Das Zollrecht der
Europäischen Gemeinschaften umfasst alle Rechtsakte des Rates oder der
Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestim-mungen über Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl. EG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S.1, (Zollkodex - ZK), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S.1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung
- ZK-DVO), die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbe-freiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April
1983, S.1, (Zollbefreiungsver-
ordnung - ZBefrVO) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S.1
(KN-VO).
Da eine eindeutige
Identifizierung und Darstellung jener Chemikalien, die für die Herstellung von
Feuerwerkskörpern in Frage kommen, auf Grund der zahlreichen Verwendungs- und
Einsatzmöglichkeiten von Chemikalien verwaltungsökonomisch nicht möglich ist,
können diesbezüglich keine Daten bekannt gegeben werden.
Für Feuerwerkskörper gilt –
als eine der Konsequenzen aus dem Vorfall von Enschede vom 20. Mai 2000, bei
dem gelagerte Feuerwerkskörper teilweise falsch klassifiziert waren, – gemäß
der seit 1. Jänner 2003 in Kraft stehenden Fassung des ADR/RID (Europäisches
Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße/Schiene) eine Sonder-vorschrift, der zufolge die jeweilige
Klassifizierung einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Dies sollte ausreichen, um
Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber bzw. Absender solcher
Beförderungen vorzubeugen. Bei richtiger Klassifizierung ist so auch
gewährleistet, dass die im ADR/RID vorgesehenen Maßnahmen der jeweiligen
Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung
bieten."
Mit freundlichen Grüßen