2200/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.12.2004
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Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
1017 Wien
DVR:0000051
GZ: 4013/7/5 -II/BVT/1/04 Wien, am 13. Dezember 2004
Die Abgeordneten Mag. Melitta TRUNK, Rudolf PARNIGONI und GenossInnen haben am 29. Oktober 2004 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtsgrundlage zur Verhinderung von Veranstaltungen nationalsozialistischer bzw. neonazistischer Organisationen am Beispiel des AFP-Treffens in Feldkirchen/Kärnten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 6:
Vor der „39. politischen Akademie“ der „Aktionsgemeinschaft für Politik“ in der Zeit vom 15. bis 17. Oktober 2004 wurden vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie vom zuständigen Landesamt Ermittlungen über die bekannt gewordenen Teilnehmer bzw. Vortragenden an der Tagung unter Einbeziehung ausländischer Sicherheitsbehörden vorgenommen. Zweck dieser Ermittlungen war es, der zuständigen Sicherheitsbehörde möglichst umfangreiche Informationen für deren sicherheitspolizeiliche und versammlungsrechtliche Bewertung zur Verfügung stellen zu können. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass einige Personen dem revisionistischen bzw. rechtsextremen Lager zuzurechnen waren, Hinweise auf zu erwartende strafgesetzwidrige Aktivitäten lagen nicht vor.
Die APA-Berichte 146 und 149 vom 16. Oktober 2004 waren Anlass für Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Es stellte sich heraus, dass die behaupteten Aussagen nicht im Rahmen der Versammlung erfolgten, sondern in einem Extrazimmer des Veranstaltungslokales, wo sich Journalisten mit zwei Teilnehmern unterhalten haben. Diese Personen konnten ausgeforscht werden und wurden der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 3 Verbotsgesetz und § 283 StGB zur Anzeige gebracht.
Zu den Fragen 2, 3, 4 und 5:
Das Versammlungsrecht ist ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht und jeglicher Eingriff in
dieses sollte nur mit besonderem Augenmaß vorgenommen werden. In der Frage, ob
eine Versammlung zu untersagen ist, hat nach ständiger Judikatur des VfGH die
zuständige Versammlungsbehörde jeweils eine Abwägungsentscheidung zwischen
„grundrechtlich“ begründbaren Rechtspositionen zu treffen. Diese Entscheidung
ist auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer und aktenmäßig
dokumentierter Umstände zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH können
beispielsweise Versammlungen mit nationalsozialistischen Agitationen,
Versammlungen, deren Gegenstand die Pflege der Tradition der ehemaligen
Deutschen Wehrmacht wäre, und Versammlungen, bei denen großdeutsche Propaganda
zu Gunsten der Vereinigung mit Deutschland zu befürchten ist, wegen Gefährdung
des öffentlichen Wohls untersagt werden. Auch in diesen Fällen hat die Behörde
auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu
prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die
öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden würden (vgl
VfSlg 10.443/1985, 11.258/1987, 11.761/1988).
Aus der Sicht der Behörde lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um eine Prognoseentscheidung für eine Untersagung der Versammlung gemäß § 6 VersammlungsG fällen zu können, die den oben dargestellten, sich aus der Judikatur des VfGH ergebenden Grundsätzen entsprochen hätten.