2215/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2227/J vom
21. Oktober 2004 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und
Kollegen, betreffend offene Fragen zur Tätigkeit der Bundesbeschaffungs-
Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Als Kernelement einer umfassenden Reform des Beschaffungswesens des
Bundes wurde im Juni 2001 die Bundesbeschaffungs GmbH (BBG)
gegründet. Die Einsparungen für das Bundesbudget, die aus dem
koordinierten Einkauf aus Rahmenverträgen der BBG resultieren, betrugen
allein im Jahr 2003 rund 38 Mio. € und dürften im Jahr 2004 eine ähnliche
Größenordnung erzielen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Verwaltungsreform geleistet und kann daher vom heutigen Standpunkt
gesagt werden, dass dieser Reformschritt sehr erfolgreich war. Überdies ist
die BBG bei ihren Ausschreibungen auch der vom Gesetz geforderten
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung nachgekommen: Wie ich
bereits in vergangenen Anfragebeantwortungen ausgeführt habe, wurden den
Auswertungen für 2003 zufolge knapp zwei Drittel der BBG Verträge mit
Unternehmen aus dem Bereich der KMU's abgeschlossen.


Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ein im Finanzausschuss
am 1. Dezember 2004 von den Regierungsparteien eingebrachter
Entschließungsantrag, der auch mit den Stimmen der SPÖ angenommen
wurde, den Bundesminister für Finanzen auffordert, dafür zu sorgen, dass
sich KMU's auch weiterhin an den Ausschreibungen der BBG beteiligen
können. In diesem Entschließungsantrag wurde überdies ausdrücklich
festgehalten, dass der Begriff "Klein- und Mittelbetriebe" auch
Kleinstunternehmen umfasst und wurde der Begriff "Region" bzw. "regional"
definiert.

Zu 1.:

In Beantwortung der Frage 4. der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB)
wurde - wie von Ihnen gefordert - der Begriff "Region" bzw. "regional"
beschrieben und erläutert, dass die örtlich (dh. regional) geteilte Vergabe
abhängig ist von den jeweils im Einzelfall konkret auszuschreibenden Gütern
und Dienstleistungen. In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
2081/J (2045/AB) wurde in diesem Zusammenhang unter anderem
ausgeführt, dass "im Vorfeld der jeweiligen Ausschreibung ermittelt wird, wo
die Wertschöpfung tatsächlich erfolgt". Nach welchen Gesichtspunkten
"regional" vergeben wird, ist daher von Einzelfall zu Einzelfall verschieden.

In Beantwortung der Frage 7. der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB)
wurde eine bundesländerweise Zuordnung vorgenommen, da für Zwecke des
Controllings nur so eine eindeutige Vergleichbarkeit der Daten hergestellt
werden kann.

Es liegt daher kein Widerspruch in der parlamentarischen
Anfragebeantwortung 880/J (887/AB) vor, sondern es handelt sich um
sachlich notwendige Differenzierungen.


Zu 2.:

Wie bereits in der parlamentarischen Anfragebeantwortung zu 880/J
(887/AB) zu Frage 4. ausgeführt, liegt dem Begriff "Region" unter anderem die
NUTS-Systematik ("Nomenclature des unites territoriales statistiques") von
EUROSTAT zugrunde. Die gemäß Anhang
I der Verordnung (EG)
Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in Österreich geltende NUTS
Gliederung umfasst auf Ebene 3 auch einzelne oder mehrere politische
Bezirke.

Die Beantwortung der Frage 4. der parlamentarischen Anfrage 880/J
(887/AB) lautete in diesem Zusammenhang wie folgt:

"Der Begriff „regional" umfasst dabei - je nach Beschaffungsgruppe
unterschiedlich - nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien
abgegrenzte Bereiche innerhalb Österreichs. Dies kann sich einerseits an
gängigen Regionsbezeichnungen (z.B. „Waldviertel" oder „Westösterreich"),
andererseits nach der NUTS-Systematik von Eurostat orientieren."

Zu 3.:

Betreffend den ersten Teil der Frage verweise ich auf die Beantwortung der

Fragen 4. bis 6.

"Kleinere Dienststellen" sind beispielsweise Schulen.

Der Begriff "kleinere Aufträge" entstammt Frage 18. der parlamentarischen
Anfrage 880/J (887/AB) und umfasst - der Fragestellung zufolge -
beispielsweise "tägliche Verbrauchsgüter".


Zu 4. und 5.:

Die angesprochene "Shop&Kataloglösung" wurde zwischenzeitig weiter
ausgebaut. Es läuft derzeit noch ein Feldversuch, in dem im Echtbetrieb aus
diversen Katalogen in den Bereichen Elektrogeräte, Büro- und EDV-
Verbrauchsmaterial, Büromaschinen sowie IT-Hardware Güter bezogen
werden können. Eine definitive Lösung ist für 2005 in Vorbereitung.

Zu 6.:

In    folgenden    Bereichen    hat   die    BBG   bisher   Rahmenvereinbarungen

abgeschlossen (exemplarische Aufzählung):

        Büromaterial

        Persönliche Schutzausrüstung

        Flachwäsche

        Bustransporte

        Telefonanlagen

        Facility Management

Rahmenvereinbarungen sind nach geltender Vergaberechtslage
(Bundesvergabegesetz 2002) nur im Unterschwellenbereich zulässig. Sobald
Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich gesetzlich zugelassen
sind, wird die BBG in vermehrtem Umfang hiervon Gebrauch machen.

Zu 7.:

Die Frage 1. der parlamentarischen Anfrage 2081/J zielte auf die von mir

gesetzten   Maßnahmen   betreffend   die   Bedachtnahme   auf   die   regionale

Versorgungsstruktur.

In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung (2045/AB) wurde hierzu unter

anderem wie folgt ausgeführt:

"2. In dem vom Bundesminister für Finanzen dem Ministerrat am 9. Juli 2002

vorgelegten Erfahrungsbericht über das erste Geschäftsjahr der BBG wurde


klargestellt, dass darauf Rücksicht genommen wird, dass keine Benachteiligung
von KMU's eintritt, da etwa nach der laufenden Vergabepraxis der BBG eine
örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilte Vergabe erfolgt. Seitens der
BBG wurde in der Anlage
I zum zitierten Ministerratsvortrag unter anderem
ergänzend ausgeführt, dass sich durch die BBG-Aktivitäten nach seinerzeitigem
Wissensstand keine strukturellen Veränderungen in der Lieferantenlandschaft
ergeben hätten und dass dort, wo der Anteil an KMU's besonders hoch ist,
durch einen angepassten Ablauf darauf Rücksicht genommen werden konnte."

Die übrigen Passagen des Erfahrungsberichtes enthalten keinen Hinweis auf
KMU's und somit keinen diesbezüglichen Informationsgehalt, sodass ich von
einer Zitierung derselben absehen darf.

Zu 8. und 9.:

Das Schreiben vom 24. Mai 2004 ist als Anlage 1 angeschlossen.

Der sachliche und zeitliche Anlass für das Schreiben an die
Geschäftsführung der BBG war ein Schreiben der Präsidentin der
Wirtschaftskammer Niederösterreich, Frau Sonja Zwazl, vom 6. Mai 2004
betreffend eine Lebensmittelausschreibung der BBG.

Zu 10.:
Nein.

Zu 11.:

Die  Frage  2.  der parlamentarischen Anfrage 2081/J betraf ebenfalls die

Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch KMU's.

In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung (2045/AB) wurde hiezu wie folgt

ausgeführt:


"Mit den Verordnungen BGBl. E Nr. 208/2001 und BGBl. E Nr. 312/2002

wurden jene Güter und Dienstleistungen bestimmt, die nach dem BB-GmbH-

Gesetz zu beschaffen sind.

Die Controlling-Berichterstattung der BBG für das Jahr 2003 ergab, dass knapp

zwei Drittel aller Vertragspartner der BBG im Jahr 2003 aus dem Bereich der

KMU's stammen.

Das Ergebnis zeigt somit deutlich, dass die Beschaffung der in den genannten

Verordnungen angeführten Güter und Dienstleistungen unter Bedachtnahme

auf KMU's (§ 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz) erfolgt."

Es wird um Verständnis ersucht, dass aus Gründen des berechtigten
Interesses an einer interventionsfreien Geschäftspolitik gerade einer
Vergabegesellschaft die übrigen Teile der Controlling-Berichterstattung, die
keinerlei weiteren Aufschluss über die "Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur KMU's, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" geben, nicht
bekannt gegeben werden können. Der Schutz der Geschäftspolitik ist vor
allem deswegen von zentraler Bedeutung, als bei einer Preisgabe derselben
gegenüber Dritten die bei Ausschreibungen gesetzlich vorgegebenen
Grundsätze der Leistungsvergabe, insbesondere der Grundsatz des freien und
lauteren Wettbewerbes sowie die Wahrung der Vertraulichkeit von Angaben
ua. des Auftraggebers, unter Umständen nicht mehr gewährleistet wären.

Zu 12.:

Die Errichtungserklärung ist als Anlage 2 angeschlossen.

Zu 13. und 15.:

Die   Frage   5a.   der  parlamentarischen  Anfrage  2081/J   (2045/AB)   betraf

ebenfalls die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch

KMU's.

 


Zu den von Ihnen gewünschten Unterlagen "Jahresarbeitsprogramm 2005"
und "Revisionshandbuch" möchte ich darauf hinweisen, dass das
Jahresarbeitsprogramm sowie das interne Revisionswesen in die
Zuständigkeit der Organe Aufsichtsrat und Geschäftsführung fallen und
somit auch operative Angelegenheiten von Unternehmensorganen zum Inhalt
haben. Sie betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des
Artikels 52 Abs. 2 B-VG.

Ungeachtet dessen habe ich auch hierzu - soweit der Themenbereich "KMU"
berührt ist - Unterlagen von der BBG eingeholt, die ich Ihnen als Anlagen 3
und 4
übermittle.

Zu 14.:

Bei den genannten Beschaffungsmodellen handelt es sich aus heutiger Sicht
insbesondere um den verstärkten Einsatz von Rahmenvereinbarungen sowie
um den Ausbau der elektronischen Shop&Kataloglösung (vergleiche hierzu
die Beantwortung zu den Fragen 3. bis 6.). Die Entwicklung in diesem
Bereich ist auch von den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen und somit
von Faktoren außerhalb der BBG bzw. meines Ministeriums abhängig.

"Regionale Lieferanten" sind Lieferanten in den verschiedenen Regionen.

Zu 16.:

Wie mir die BBG mitteilte, werden die Volumina, die unter Berufung auf
§ 4 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz bezogen werden, seitens der Ressorts kaum
bekannt gegeben, sodass entsprechende Zahlen nicht vorliegen.

Zu 17.:

Die im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH
(BB-GmbH) verankerte Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur
durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung ist durch


einen Abänderungsantrag der Regierungsparteien in der 61. Sitzung des
Nationalrates am 27. März 2001 zustande gekommen. Das BB-GmbH Gesetz
definiert nicht den Begriff "KMU", weshalb - wie bereits in der Beantwortung
der Frage 5. der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB) ausgeführt -
diesbezüglich auf die einschlägige Definition gemäß der Empfehlung der
Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, K(2003)1422 zu verweisen ist.
Gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser Empfehlung umfasst der Begriff
"KMU" auch Kleinstunternehmen, sodass kein Anlass für ein diesbezügliches
Einschreiten als Eigentümervertreter vorliegt.

Beilagen

 


Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
lieber Michael!

Die Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Frau Sonja Zwazl,  teilt mit Schreiben vom 6.5.2004 mit, dass durch die  Lebensmittelausschreibung der BBG, als deren Zuschlagsempfänger die AGM  hervorging, die leistungsfähigsten bisherigen Regionallieferanten - auch in  den Grenzregionen - ausgeschlossen und schwer benachteiligt worden seien,  ohne dass eine Preisverbilligung in der gewünschten Höhe eingetreten sei.  Der Bund habe dadurch die Anzahl der möglichen Anbieter reduziert und  dadurch oligopolartige Anbieterstrukturen gefördert. Die Wirtschaftstellen vor  Ort würden befürchten, dass die Versorgungssicherheit und bisherige  Flexibilität gefährdet sei.

In diesem Zusammenhang darf ich Dich ersuchen, bei Auftragsvergaben  durch die BBG in Hinkunft noch mehr auf die einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen zum Schutz von kleineren und mittleren Unternehmen zu  achten, insbesondere auf § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung  einer Bundesbeschaffung GmbH (BGBl. I Nr. 39/2001 idgF), wonach  besonders umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art  geteilt vergeben werden können, sowie auf § 3 Abs. 2 der zit. Bestimmung,


wonach bei Beschaffungen durch die BBG die regionale Versorgungsstruktur  durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu  nehmen ist.

mit freundlichen Grüßen

Kopie erging an:

BR KR Sonja Zwazl

KO Mag. Wilhelm Molterer

NR-Abg. Dr. Günter Stummvoll


(2)            Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien, sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Ge-
schäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)            Die Gesellschaft ist gemäß § 1 ´(3) BB-GmbH-Gesetz. BGBl. I Nr. 39 / 2001, berechtigt,
ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen
beizusetzen.

§2

Unternehmensgegenstand

(1)            Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf
dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volu-
mens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes
nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.

(2)            Die Gesellschaft hat bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetz,
BGBI. I Nr. 39/2001, i.d.g.F., anzuwenden. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

 

1. die Durchführung von Bedarfserhebungen;

2.     die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rah-
menverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;

3.     die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienst-
stellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der
übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;

4.     die Erfassung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die
abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;        
               

5.     die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von
Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifi-
scher Beschaffungsstrategien;

6.     die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards
sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Bundesdienststellen und

7.     die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.


(3)       Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jene Güter und Dienstlei-
stungen bestimmt, die von der Gesellschaft zu beschaffen sind.

(4)       Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes

nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder.
Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß §11 Abs. 1 Z2 bis 4 BVergG 1997
i.d.g.F. durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt
werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträch-
tigt werden.

(5)   Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggerber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG
1997
i.d.g.F.

§3
Stammkapital und Stammeinlagen

(1)      Das Stammkapital beträgt 70.000 Euro.

(2)      Das Stammkapital wird zur Gänze von der Republik Österreich übernommen und ist bar
einzuzahlen.

(3)      Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräuße-
rung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für
den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§4
Generalversammlung

(1)      Die Generalversammlung findet am Ort des Sitzes der Gesellschaft statt, sie wird durch
die Geschäftsführer
mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe der Tagesord-
nung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellver-
treter.

(2)      Die Generalversammlung zur Prüfung, und Feststellung des Jahresabschlusses sowie
zur Entlastung dar Geschäftsführer und des Aufsichtsrates hat innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr stattzufinden.

§5
Geschäftsführung und Vertretung

(1)      Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, sie sind Jeweils für die Dauer von bis zu fünf
Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig.

(2)               Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Ge-
schäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.


 


§6

Richtlinien für die Unternehmensführung

(1)                      Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2)      Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein
Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unterneh-
mensziele. die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Or-
ganisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitions-
vorhaben und für die Finanzierung zu erhalten.

(3)      Die Geschäftsführung hat für die Ein+richtung eines Planungs- und Berichterstattungs-
systems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unter-
nehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundes-
ministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Betelligungs- und Finanz-
controlling gewährleistet

(4)      Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirt-
schaftstreuhänders bedienen.

(5)      Die Gesellschaft hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalender-
jahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.
Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit. Wirt-
schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationali-
sierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und
Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu erhalten.

(6)      Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind von den Geschäftsfüh-
rern Innerhalb von fünf Monaten aufzustellen und unter Anwendung der §§ 268 bis 276
des Handelsgesetzbuches. dRGBI. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresab-
schluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

§7
Aufsichtsrat

(1)      Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht Vier Mitglie-
der werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die be-
triebliche Arbeitnehmervertretung.

(2)               Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind, sowie sie vom Bundesminister für Finanzen be-
stellt sind, diesem gegenüber zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.



 


(3)     Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschluss-
fassung auf schriftlichem Wege ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wider-
spricht

(4)     Ein Aufsichtsratmitglied kann ein anders schriftlich mit seiner Vertretung bei einer ein-
zelnen Sitzung betrauen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Be-
schlussfähigkeit in einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen,
kann nicht übertragen werden.

(5)     Der Aufsichtrat gibt sich seine Geschäftsordnung.

§8
Nutzerbeirat

(1)    Ein Nutzerbeirat ist nach den Bestimmungen § 10 des BB-GmbH-Gesetz mit dem ge-
setzlich umschriebenen Aufgabenbereich einzurichten.

(2)    Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des
Aufsichtsrates bedarf.

§9
Aufsicht

(1)     Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß
GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für
Finanzen.

(2)     Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesell-
schaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(3)     Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben erfordertichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen
zu übermitteln.

§10

Gründungskosten
Die Gründungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro von der Gesellschaft zu tragen.

Wien, am 3. Mai  2001
Gefertigt als Privaturkunde zu G.Z. 1762.

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 


 

Stellungnahme der BBG zur Frage 13 der Parl. Anfrage 2227/J

Die Geschäftsführung der BBG hat in ihrem gemäß § 11 BB-GmbH-Gesetz dem Aufsichtsrat
vorgelegten Jahresarbeitsprogramm 2005 die Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung als eine
der Unternehmensstrategien aufgenommen. Als konzeptionelle Maßnahme wird die BBG unter
anderem an ihrer bereits bisher konstant verfolgten Politik der Förderung der Teilnahme von
KMU's an Ausschreibungen durch uneingeschränkte Zulassung von Subunternehmerleistungen
sowie durch die Bildung von regionalen Teillosen, der Festsetzung von Eignungs- und
Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der
KMU's festhalten bzw. diese noch verstärken, indem bei der Gestaltung der
Ausschreibungsbedingungen diesen Gesichtspunkten weiterhin Rechnung getragen werden soll.
Weiters wird auch in Hinkunft an Beschaffungsmodellen gearbeitet, die eine verstärkte
Einbeziehung regionaler Lieferanten ermöglichen soll.

Auch in dem gemäß § 11 Abs. 4 BB-GmbH-Gesetz im Zuge der Innenrevision erstellten
Revisionshandbuch der BBG ist die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur
gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz verankert.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die BBG
gemäß § 2 BB-GmbH-Gesetz die Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und
qualitativen Kriterien zu optimieren hat, weshalb auch dieser vom Gesetz vorgegebene Auftrag
bei der Gestaltung der Ausschreibungen berücksichtigen wird.

Es ist in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hinzuweisen, dass bei der
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz den
vergaberechtlichen Schranken des Diskriminierungsverbotes und dem Gebot der Förderung des
Wettbewerbes Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist eine Abschottung von Märkten infolge
der Anwendung beschaffungsfremder Kriterien, die auf die Bevorzugung bestimmter
Unternehmen, so auch KMU's, vergaberechtlich unzulässig.


 

 

 

 

 

 

 

 


Stellungnahme der BBG zur Frage 15 der Parl. Anfrage 2227/J

 

 

Das primäre Ziel der BBG ist es, durch Bündelung und Standardisierung der
Beschaffungsaktivitäten für die Republik Österreich optimale Einkaufskonditionen zu erhalten
und dadurch einen Beitrag zur Senkung des öffentlichen Budgets zu leisten.

Neben der primären Aufgabe für die Bundesverwaltung der Einkaufsdienstleister zu sein, ist
es auch deklariertes Ziel, für andere öffentliche Auftraggeber tätig zu sein. Sei es, dass diese
aus, durch die BBG errichteten Rahmenverträgen Nutzen ziehen oder die BBG als
Projektabwickler für Vergabeverfahren im besonderen Auftrag auswählen.

Die Geschäftsführung wird darauf Bedacht nehmen, die regionale Versorgungsstruktur
gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz, zu fördern, soweit dies mit den vergaberechtlichen
Schranken des Diskriminierungsverbotes und dem Gebot der Förderung des Wettbewerbes
in Einklang zu bringen ist.

Die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe,
Arbeitsplätze und Wertschöpfung wird als eine der Unternehmensstrategien angesehen. Als
konzeptionelle Maßnahme wird die BBG unter anderem an ihrer bereits bisher konstant
verfolgten Politik der Förderung der Teilnahme von KMU's an Ausschreibungen durch
uneingeschränkte Zulassung von Subunternehmerleistungen sowie durch die Bildung von
regionalen Teillosen, der Festsetzung von Eignungs- und Auswahlkriterien unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der KMU's festhalten
bzw. diese noch verstärken, indem bei der Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen
diesen Gesichtspunkten weiterhin Rechnung getragen werden soll.