2215/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2227/J vom
21. Oktober 2004 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und
Kollegen, betreffend offene Fragen zur Tätigkeit der Bundesbeschaffungs-
Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Als Kernelement einer
umfassenden Reform des Beschaffungswesens des
Bundes wurde im Juni 2001 die Bundesbeschaffungs GmbH (BBG)
gegründet. Die Einsparungen für das Bundesbudget, die aus dem
koordinierten Einkauf aus Rahmenverträgen der BBG resultieren, betrugen
allein im Jahr 2003 rund 38 Mio. € und dürften im Jahr 2004 eine ähnliche
Größenordnung erzielen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Verwaltungsreform geleistet und kann daher vom heutigen Standpunkt
gesagt werden, dass dieser Reformschritt sehr erfolgreich war. Überdies ist
die BBG bei ihren Ausschreibungen auch der vom Gesetz geforderten
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung nachgekommen: Wie ich
bereits in vergangenen Anfragebeantwortungen ausgeführt habe, wurden den
Auswertungen für 2003 zufolge knapp zwei Drittel der BBG Verträge mit
Unternehmen aus dem Bereich der KMU's abgeschlossen.
Darüber
hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ein im Finanzausschuss
am 1. Dezember 2004 von den Regierungsparteien eingebrachter
Entschließungsantrag, der auch mit den Stimmen der SPÖ angenommen
wurde, den Bundesminister für Finanzen auffordert, dafür zu sorgen, dass
sich KMU's auch weiterhin an den Ausschreibungen der BBG beteiligen
können. In diesem Entschließungsantrag wurde überdies ausdrücklich
festgehalten, dass der Begriff "Klein- und Mittelbetriebe" auch
Kleinstunternehmen umfasst und wurde der Begriff "Region" bzw.
"regional"
definiert.
Zu 1.:
In Beantwortung der Frage 4.
der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB)
wurde - wie von Ihnen gefordert - der Begriff "Region" bzw.
"regional"
beschrieben und erläutert, dass die örtlich (dh. regional) geteilte Vergabe
abhängig ist von den jeweils im Einzelfall konkret auszuschreibenden Gütern
und Dienstleistungen. In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
2081/J (2045/AB) wurde in diesem Zusammenhang unter anderem
ausgeführt, dass "im Vorfeld der jeweiligen Ausschreibung ermittelt wird,
wo
die Wertschöpfung tatsächlich erfolgt". Nach welchen Gesichtspunkten
"regional" vergeben wird, ist daher von Einzelfall zu Einzelfall
verschieden.
In Beantwortung der Frage 7.
der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB)
wurde eine bundesländerweise Zuordnung vorgenommen, da für Zwecke des
Controllings nur so eine eindeutige Vergleichbarkeit der Daten hergestellt
werden kann.
Es liegt
daher kein Widerspruch in der parlamentarischen
Anfragebeantwortung 880/J (887/AB) vor, sondern es handelt sich um
sachlich notwendige Differenzierungen.
Zu 2.:
Wie bereits
in der parlamentarischen Anfragebeantwortung zu 880/J
(887/AB) zu Frage 4. ausgeführt, liegt dem Begriff "Region" unter
anderem die
NUTS-Systematik ("Nomenclature des unites territoriales
statistiques") von
EUROSTAT zugrunde. Die gemäß Anhang I der
Verordnung (EG)
Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in Österreich geltende NUTS
Gliederung umfasst auf Ebene 3 auch einzelne oder mehrere politische
Bezirke.
Die Beantwortung der Frage 4.
der parlamentarischen Anfrage 880/J
(887/AB) lautete in diesem Zusammenhang wie folgt:
"Der Begriff „regional" umfasst dabei
- je nach Beschaffungsgruppe
unterschiedlich - nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien
abgegrenzte Bereiche innerhalb Österreichs. Dies kann sich einerseits an
gängigen Regionsbezeichnungen (z.B. „Waldviertel" oder „Westösterreich"),
andererseits nach der NUTS-Systematik von Eurostat orientieren."
Zu 3.:
Betreffend den ersten Teil der Frage verweise ich auf die Beantwortung der
Fragen 4. bis 6.
"Kleinere Dienststellen" sind beispielsweise Schulen.
Der Begriff "kleinere
Aufträge" entstammt Frage 18. der parlamentarischen
Anfrage 880/J (887/AB) und umfasst - der Fragestellung zufolge -
beispielsweise "tägliche Verbrauchsgüter".
Zu 4. und 5.:
Die angesprochene
"Shop&Kataloglösung" wurde zwischenzeitig weiter
ausgebaut. Es läuft derzeit noch ein Feldversuch, in dem im Echtbetrieb aus
diversen Katalogen in den Bereichen Elektrogeräte, Büro- und EDV-
Verbrauchsmaterial, Büromaschinen sowie IT-Hardware Güter bezogen
werden können. Eine definitive Lösung ist für 2005 in Vorbereitung.
Zu 6.:
In folgenden Bereichen hat die BBG bisher Rahmenvereinbarungen
abgeschlossen (exemplarische Aufzählung):
•
Büromaterial
•
Persönliche Schutzausrüstung
•
Flachwäsche
•
Bustransporte
•
Telefonanlagen
•
Facility Management
Rahmenvereinbarungen sind
nach geltender Vergaberechtslage
(Bundesvergabegesetz 2002) nur im Unterschwellenbereich zulässig. Sobald
Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich gesetzlich zugelassen
sind, wird die BBG in vermehrtem Umfang hiervon Gebrauch machen.
Zu 7.:
Die Frage 1. der parlamentarischen Anfrage 2081/J zielte auf die von mir
gesetzten Maßnahmen betreffend die Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur.
In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung (2045/AB) wurde hierzu unter
anderem wie folgt ausgeführt:
"2. In dem vom Bundesminister für Finanzen dem Ministerrat am 9. Juli 2002
vorgelegten Erfahrungsbericht über das erste Geschäftsjahr der BBG wurde
klargestellt,
dass darauf Rücksicht genommen wird, dass keine Benachteiligung
von KMU's eintritt, da etwa nach der laufenden Vergabepraxis der BBG eine
örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilte Vergabe erfolgt. Seitens der
BBG wurde in der Anlage I zum
zitierten Ministerratsvortrag unter anderem
ergänzend ausgeführt, dass sich durch die BBG-Aktivitäten nach seinerzeitigem
Wissensstand keine strukturellen Veränderungen in der Lieferantenlandschaft
ergeben hätten und dass dort, wo der Anteil an KMU's besonders hoch ist,
durch einen angepassten Ablauf darauf Rücksicht genommen werden konnte."
Die übrigen
Passagen des Erfahrungsberichtes enthalten keinen Hinweis auf
KMU's und somit keinen diesbezüglichen Informationsgehalt, sodass ich von
einer Zitierung derselben absehen darf.
Zu 8. und 9.:
Das Schreiben vom 24. Mai 2004 ist als Anlage 1 angeschlossen.
Der sachliche und zeitliche
Anlass für das Schreiben an die
Geschäftsführung der BBG war ein Schreiben der Präsidentin der
Wirtschaftskammer Niederösterreich, Frau Sonja Zwazl, vom 6. Mai 2004
betreffend eine Lebensmittelausschreibung der BBG.
Zu 10.:
Nein.
Zu 11.:
Die Frage 2. der parlamentarischen Anfrage 2081/J betraf ebenfalls die
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch KMU's.
In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung (2045/AB) wurde hiezu wie folgt
ausgeführt:
"Mit den Verordnungen BGBl. E Nr. 208/2001 und BGBl. E Nr. 312/2002
wurden jene Güter und Dienstleistungen bestimmt, die nach dem BB-GmbH-
Gesetz zu beschaffen sind.
Die Controlling-Berichterstattung der BBG für das Jahr 2003 ergab, dass knapp
zwei Drittel aller Vertragspartner der BBG im Jahr 2003 aus dem Bereich der
KMU's stammen.
Das Ergebnis zeigt somit deutlich, dass die Beschaffung der in den genannten
Verordnungen angeführten Güter und Dienstleistungen unter Bedachtnahme
auf KMU's (§ 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz) erfolgt."
Es wird um Verständnis
ersucht, dass aus Gründen des berechtigten
Interesses an einer interventionsfreien Geschäftspolitik gerade einer
Vergabegesellschaft die übrigen Teile der Controlling-Berichterstattung, die
keinerlei weiteren Aufschluss über die "Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur KMU's, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" geben, nicht
bekannt gegeben werden können. Der Schutz der Geschäftspolitik ist vor
allem deswegen von zentraler Bedeutung, als bei einer Preisgabe derselben
gegenüber Dritten die bei Ausschreibungen gesetzlich vorgegebenen
Grundsätze der Leistungsvergabe, insbesondere der Grundsatz des freien und
lauteren Wettbewerbes sowie die Wahrung der Vertraulichkeit von Angaben
ua. des Auftraggebers, unter Umständen nicht mehr gewährleistet wären.
Zu 12.:
Die Errichtungserklärung ist als Anlage 2 angeschlossen.
Zu 13. und 15.:
Die Frage 5a. der parlamentarischen Anfrage 2081/J (2045/AB) betraf
ebenfalls die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch
KMU's.
Zu den von
Ihnen gewünschten Unterlagen "Jahresarbeitsprogramm 2005"
und "Revisionshandbuch" möchte ich darauf hinweisen, dass das
Jahresarbeitsprogramm sowie das interne Revisionswesen in die
Zuständigkeit der Organe Aufsichtsrat und Geschäftsführung fallen und
somit auch operative Angelegenheiten von Unternehmensorganen zum Inhalt
haben. Sie betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des
Artikels 52 Abs. 2 B-VG.
Ungeachtet dessen habe ich
auch hierzu - soweit der Themenbereich "KMU"
berührt ist - Unterlagen von der BBG eingeholt, die ich Ihnen als Anlagen
3
und 4 übermittle.
Zu 14.:
Bei den genannten
Beschaffungsmodellen handelt es sich aus heutiger Sicht
insbesondere um den verstärkten Einsatz von Rahmenvereinbarungen sowie
um den Ausbau der elektronischen Shop&Kataloglösung (vergleiche hierzu
die Beantwortung zu den Fragen 3. bis 6.). Die Entwicklung in diesem
Bereich ist auch von den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen und somit
von Faktoren außerhalb der BBG bzw. meines Ministeriums abhängig.
"Regionale Lieferanten" sind Lieferanten in den verschiedenen Regionen.
Zu 16.:
Wie mir die
BBG mitteilte, werden die Volumina, die unter Berufung auf
§ 4 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz bezogen werden, seitens der Ressorts kaum
bekannt gegeben, sodass entsprechende Zahlen nicht vorliegen.
Zu 17.:
Die im Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH
(BB-GmbH) verankerte Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur
durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung ist durch
einen Abänderungsantrag der Regierungsparteien
in der 61. Sitzung des
Nationalrates am 27. März 2001 zustande gekommen. Das BB-GmbH
Gesetz
definiert nicht den Begriff "KMU", weshalb - wie bereits in der
Beantwortung
der Frage 5. der parlamentarischen Anfrage 880/J (887/AB) ausgeführt -
diesbezüglich auf die einschlägige Definition gemäß der Empfehlung der
Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, K(2003)1422 zu verweisen ist.
Gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser Empfehlung umfasst der Begriff
"KMU" auch Kleinstunternehmen, sodass kein Anlass für ein
diesbezügliches
Einschreiten als Eigentümervertreter vorliegt.
Beilagen
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
lieber Michael!
Die
Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Frau Sonja Zwazl, teilt mit Schreiben vom 6.5.2004 mit,
dass durch die
Lebensmittelausschreibung der BBG, als deren Zuschlagsempfänger die
AGM hervorging, die leistungsfähigsten
bisherigen Regionallieferanten - auch in
den Grenzregionen - ausgeschlossen und schwer benachteiligt worden
seien, ohne dass eine
Preisverbilligung in der gewünschten Höhe eingetreten sei. Der Bund habe dadurch die Anzahl der
möglichen Anbieter reduziert und
dadurch oligopolartige Anbieterstrukturen gefördert. Die
Wirtschaftstellen vor Ort würden
befürchten, dass die Versorgungssicherheit und bisherige Flexibilität gefährdet sei.
In diesem Zusammenhang darf ich Dich ersuchen, bei Auftragsvergaben durch die BBG in Hinkunft noch mehr auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von kleineren und mittleren Unternehmen zu achten, insbesondere auf § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BGBl. I Nr. 39/2001 idgF), wonach besonders umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden können, sowie auf § 3 Abs. 2 der zit. Bestimmung,
wonach bei Beschaffungen durch die BBG die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen ist.
mit freundlichen Grüßen
Kopie erging an:
BR KR Sonja Zwazl
KO Mag. Wilhelm Molterer
NR-Abg. Dr. Günter Stummvoll
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien, sie ist auf
unbestimmte Zeit errichtet. Das Ge-
schäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(3)
Die Gesellschaft ist gemäß § 1 ´(3) BB-GmbH-Gesetz. BGBl. I Nr. 39 /
2001, berechtigt,
ihrer
Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen
beizusetzen.
§2
Unternehmensgegenstand
(1)
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die
Wahrnehmung von Aufgaben auf
dem
Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volu-
mens-
und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes
nach
wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.
(2)
Die Gesellschaft hat bei ihrer Tätigkeit die
Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetz,
BGBI.
I Nr. 39/2001, i.d.g.F., anzuwenden. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
1.
die Durchführung von Bedarfserhebungen;
2.
die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des
Abschlusses von Rah-
menverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;
3.
die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen
Auftrag von Bundesdienst-
stellen
in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der
übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
4.
die Erfassung und laufende Aktualisierung von
Verzeichnissen, insbesondere über die
abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
5.
die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist
insbesondere die Durchführung von
Marktbeobachtungen,
Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifi-
scher
Beschaffungsstrategien;
6.
die Implementierung von Normen, die Entwicklung und
Anwendung von Standards
sowie
die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Bundesdienststellen und
7.
die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
(3) Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen werden jene Güter und Dienstlei-
stungen bestimmt, die von der Gesellschaft zu beschaffen sind.
(4) Die Gesellschaft darf
Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes
nur
für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass
Länder.
Gemeinden und
öffentliche Auftraggeber gemäß §11 Abs. 1 Z2 bis 4 BVergG 1997
i.d.g.F. durch
solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt
werden. Die
Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträch-
tigt werden.
(5) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggerber im
Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG
1997 i.d.g.F.
§3
Stammkapital und
Stammeinlagen
(1)
Das Stammkapital
beträgt 70.000 Euro.
(2)
Das
Stammkapital wird zur Gänze von der Republik Österreich übernommen und ist bar
einzuzahlen.
(3)
Die Anteile der
Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräuße-
rung von Geschäftsanteilen ist nicht
zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für
den Bund obliegt dem Bundesminister
für Finanzen.
§4
Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung findet am Ort des Sitzes der Gesellschaft statt, sie wird
durch
die Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe der
Tagesord-
nung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen
Stellver-
treter.
(2)
Die
Generalversammlung zur Prüfung, und Feststellung des Jahresabschlusses sowie
zur Entlastung dar Geschäftsführer und des Aufsichtsrates hat innerhalb der
ersten acht
Monate eines
jeden Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr stattzufinden.
§5
Geschäftsführung
und Vertretung
(1)
Die
Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, sie sind Jeweils für die Dauer von bis
zu fünf
Jahren zu
bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig.
(2)
Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Ge-
schäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
§6
Richtlinien für die Unternehmensführung
(1)
Die
Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die erste Geschäftsführung hat
innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein
Unternehmenskonzept
zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Dieses Konzept
hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unterneh-
mensziele. die
von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Or-
ganisation sowie
die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitions-
vorhaben und für
die Finanzierung zu erhalten.
(3)
Die
Geschäftsführung hat für die Ein+richtung eines Planungs- und
Berichterstattungs-
systems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die
Unter-
nehmensleitung
nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundes-
ministers für
Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Betelligungs- und Finanz-
controlling
gewährleistet
(4)
Die
Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines
Wirt-
schaftstreuhänders bedienen.
(5)
Die
Gesellschaft hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste
Kalender-
jahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.
Das Jahresbudget
ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit. Wirt-
schaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationali-
sierungspotenziale
zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und
Sachmitteleinsatz,
für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu erhalten.
(6)
Der
Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind von den Geschäftsfüh-
rern Innerhalb
von fünf Monaten aufzustellen und unter Anwendung der §§ 268 bis 276
des Handelsgesetzbuches. dRGBI. S 219/1897, jährlich durch einen
Abschlussprüfer zu
prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresab-
schluss mit
Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen
sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
§7
Aufsichtsrat
(1)
Die
Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht Vier
Mitglie-
der werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet
die be-
triebliche
Arbeitnehmervertretung.
(2)
Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind, sowie sie vom Bundesminister für Finanzen
be-
stellt sind,
diesem gegenüber zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
|
(3)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stim-
men.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschluss-
fassung
auf schriftlichem Wege ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wider-
spricht
(4)
Ein Aufsichtsratmitglied kann ein anders schriftlich mit
seiner Vertretung bei einer ein-
zelnen
Sitzung betrauen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Be-
schlussfähigkeit
in einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen,
kann
nicht übertragen werden.
(5)
Der Aufsichtrat gibt sich seine Geschäftsordnung.
§8
Nutzerbeirat
(1)
Ein Nutzerbeirat ist nach den Bestimmungen § 10 des
BB-GmbH-Gesetz mit dem ge-
setzlich
umschriebenen Aufgabenbereich einzurichten.
(2)
Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben,
die der Genehmigung des
Aufsichtsrates
bedarf.
§9
Aufsicht
(1)
Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des
Aufsichtsrates gemäß
GmbHG
unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für
Finanzen.
(2)
Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines
Aufsichtsrechtes der Gesell-
schaft
allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(3)
Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung
alle zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben erfordertichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden
Unterlagen
zu
übermitteln.
§10
Gründungskosten
Die
Gründungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro von der Gesellschaft
zu tragen.
Wien, am 3. Mai 2001
Gefertigt
als Privaturkunde
zu G.Z. 1762.
Stellungnahme der BBG zur Frage 13
der Parl. Anfrage 2227/J
Die
Geschäftsführung der BBG hat in ihrem gemäß § 11 BB-GmbH-Gesetz dem
Aufsichtsrat
vorgelegten Jahresarbeitsprogramm 2005 die Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung als eine
der Unternehmensstrategien aufgenommen. Als
konzeptionelle Maßnahme wird die BBG unter
anderem an ihrer bereits bisher konstant verfolgten Politik der
Förderung der Teilnahme von
KMU's an Ausschreibungen durch uneingeschränkte Zulassung von
Subunternehmerleistungen
sowie durch die Bildung von regionalen Teillosen, der Festsetzung von Eignungs-
und
Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der
KMU's festhalten bzw. diese noch verstärken, indem bei der Gestaltung
der
Ausschreibungsbedingungen diesen
Gesichtspunkten weiterhin Rechnung getragen werden soll.
Weiters wird auch in Hinkunft an Beschaffungsmodellen gearbeitet, die eine
verstärkte
Einbeziehung regionaler Lieferanten ermöglichen soll.
Auch
in dem gemäß § 11 Abs. 4 BB-GmbH-Gesetz im Zuge der Innenrevision erstellten
Revisionshandbuch der BBG ist die
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur
gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz verankert.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang allerdings auch
darauf hinzuweisen, dass die BBG
gemäß § 2 BB-GmbH-Gesetz die Einkaufsbedingungen des Bundes nach
wirtschaftlichen und
qualitativen Kriterien zu optimieren hat, weshalb auch dieser vom Gesetz
vorgegebene Auftrag
bei der Gestaltung
der Ausschreibungen berücksichtigen wird.
Es
ist in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hinzuweisen, dass bei der
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur gemäß § 3 Abs. 2
BB-GmbH-Gesetz den
vergaberechtlichen Schranken des
Diskriminierungsverbotes und dem Gebot der Förderung des
Wettbewerbes Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist eine Abschottung
von Märkten infolge
der Anwendung beschaffungsfremder Kriterien,
die auf die Bevorzugung bestimmter
Unternehmen, so auch KMU's, vergaberechtlich unzulässig.
Stellungnahme der BBG zur Frage 15 der Parl. Anfrage
2227/J
Das primäre Ziel der BBG ist es, durch Bündelung und
Standardisierung der
Beschaffungsaktivitäten
für die Republik Österreich optimale Einkaufskonditionen zu erhalten
und dadurch einen
Beitrag zur Senkung des öffentlichen Budgets zu leisten.
Neben
der primären Aufgabe für die Bundesverwaltung der Einkaufsdienstleister zu
sein, ist
es auch deklariertes Ziel, für andere
öffentliche Auftraggeber tätig zu sein. Sei es, dass diese
aus, durch die BBG errichteten
Rahmenverträgen Nutzen ziehen oder die BBG als
Projektabwickler für Vergabeverfahren im besonderen Auftrag auswählen.
Die
Geschäftsführung wird darauf Bedacht nehmen, die regionale Versorgungsstruktur
gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz, zu fördern, soweit dies mit den
vergaberechtlichen
Schranken des Diskriminierungsverbotes und
dem Gebot der Förderung des Wettbewerbes
in Einklang zu bringen ist.
Die
Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe,
Arbeitsplätze und Wertschöpfung wird als eine der Unternehmensstrategien
angesehen. Als
konzeptionelle Maßnahme wird die BBG unter anderem an ihrer bereits bisher
konstant
verfolgten Politik der Förderung der Teilnahme von KMU's an Ausschreibungen
durch
uneingeschränkte Zulassung von Subunternehmerleistungen sowie durch die Bildung
von
regionalen Teillosen, der Festsetzung von
Eignungs- und Auswahlkriterien unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten der
KMU's festhalten
bzw. diese noch verstärken, indem bei der Gestaltung der
Ausschreibungsbedingungen
diesen Gesichtspunkten weiterhin Rechnung getragen werden soll.