2226/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.12.2004
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am 23. Dezember
2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2293/J der Abgeordneten Grünewald,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
In den
Arbeiten zur Gesundheitsreform und den Arbeiten für die Vereinbarung gemäß Art.
15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheits-wesens wurde
die Schnittstellenproblematik berücksichtigt. Die Vereinbarung und die vom
Parlament beschlossenen Gesetze bilden die Basis für die Entwicklung von
bundesweit gültigen Rahmenvorgaben zur Bewältigung des Nahtstellenmanagements.
In einem ersten Schritt ist nun sowohl die Bundesgesundheitsagentur zu
etablieren und ein Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen zu gründen,
in deren Aufgabenbereich u.a. auch die Entwicklung von Rahmenvorgaben zum
Nahtstellenmanagement fällt. Um den Empfehlungen aus den abgeschlossenen
Projekten zu folgen, wären demnach Rahmenvorgaben zum Aufnahme- und
Entlassungsmanagement zu entwickeln, die die Qualität und Kontinuität der
Versorgung sicherstellen, aber genügend Freiraum für die individuelle
Behandlung der Patientinnen- und Patientenbedürfnisse ebenso zulassen wie das
Reagieren auf lokale und sektorale Gegebenheiten.
Frage
2:
Im Laufe
des Jahres 2005 werden die Bundesgesundheitsagentur und ein „Bundesinstitut für
Qualität im Gesundheitswesen“ errichtet werden und ihre Arbeit aufnehmen. Ab
diesem Zeitpunkt kann mit der Entwicklung und Verbindlichmachung von Standards
im Bereich des Nahtstellenmanagements begonnen werden. Dabei kann auf gute
Vorarbeiten aus den bundesweiten und aus regionalen Projekten zurückgegriffen
werden.
Die
Instrumente, die im Rahmen des Projektes MedTogether (Projekt zur Verbesserung
des Schnittstellenmanagements zwischen ambulanter und stationärer Versorgung)
entwickelt wurden, werden bereits im Frühjahr 2005 allen österreichischen
Leistungsanbietern durch die Publikation der Projekter-gebnisse zur Verfügung
gestellt.
Frage
3:
Laut
Schätzung von Expertinnen und Experten bedürfen derzeit rund 15-20% aller
stationären Krankenhauspatientinnen und –patienten aufgrund der komplexen
medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und/oder sozialen Situation einer
individuell spezifischen Unterstützung im Entlassungsprozess (koordinierte
Entlassung, Überleitpflege, etc.). Daher ist zunächst zu prüfen, ob Personen,
die sich ausschließlich mit der Koordination der Nahtstellenprozesse
beschäftigen, für jedes österreichische Krankenhaus notwendig sind. Weiters ist
abzuklären, welchem Versorgungsbereich diese Personen idealerweise zugeteilt
werden sollten (dies kann sowohl der extra- als auch der intramurale Bereich
sein) und aus welchem beruflichen Bereich diese Personen kommen sollten
(sozial, ärztlich, pflegerisch, therapeutisch..). Weiters ist auf regionale und
strukturelle Voraussetzungen und Anforderungen Bedacht zu nehmen. Ebenso sind
für diesen Aufgabenbereich spezifische Anforderungen und Kenntnisse notwendig,
wie sie im Positionspapier des Projektes MedTogether beschrieben sind.
Fragen
4 und 7:
Im Zuge der Umsetzung der Gesundheitsreform und nach Aufbau der dazu notwendigen Strukturen sowohl in meinem Ressort als auch in der Bundes-gesundheitsagentur und im „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ wird an der Weiterentwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements - insbesondere des Aufnahme- und Entlassungsmanagements - auf Basis der Ergebnisse der vorangegangenen Projekte gearbeitet werden. Unterstützung der Leistungserbringerinnen und -erbringer im Gesundheitswesen wird es auch durch die Entwicklung und Erstellung von Bundesqualitätsleitlinien und Bundesqualitätsrichtlinien geben.
Ein
wichtiger Aspekt in der Gesundheitsreform ist die Gesundheitsförderung für alle
Beteiligten. Besonders auch den pflegenden Angehörigen wird der
gesund-heitsförderliche Aspekt bei der Bewältigung des Nahtstellenmanagements
zugute kommen. Eine für Patientinnen und Patienten, aber auch für deren
Angehörige sofort spürbare Verbesserung erwarte ich mir von der in der eben abgeschlossenen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens enthaltenen Verpflichtung der Krankenanstalten, die
Medikationsempfehlungen bei der Entlassung unter Berücksichtigung des
Erstattungskodex zu erstellen und erforderlichenfalls auch eine Bewilligung des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger
einzuholen.
Im Übrigen ist auch auf
das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zu verweisen, das im
interdisziplinären Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege ausdrücklich auf die Aufgaben der Vorbereitung auf die
Entlassung, Hilfestellung bei der Weiterbetreuung sowie die Beratung und Sorge
für die Betreuung auch nach einer physischen oder psychischen Erkrankung
abstellt (siehe genau § 16 Abs 3 Z 2 und 4 GuKG). Diese Aufgaben des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sollten ebenso ein wirkungsvoller
Beitrag sein, die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern.
Frage
5:
Ich trete in
jedem Zusammenhang für eine Optimierung der Hauskrankenpflege ein. Dies gilt
auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Weder die
Initiative noch der Abschluss eines Vertrages betreffend Hauskranken-pflege
liegen jedoch in meinem Kompetenzbereich. Dennoch habe ich, wie schon erwähnt,
im Rahmen des Gesundheitsreformpaketes dafür Sorge getragen, dass alle
Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen gemeinsam an der Bewältigung des
Nahtstellenmanagements arbeiten werden.
Frage
6:
Entlassungsmanagement
ist ein Prozess, der im Krankenhaus initiiert wird.
Den
Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin kommt dabei die Rolle von
extramuralen Partnerinnen/Partnern zu, die wohlinformiert und wohlvorbereitet
die Patientinnen und Patienten wieder in häusliche Betreuung übernehmen können.
Die Rolle der Ärztin/des Arztes für Allgemeinmedizin muss vor allem
hinsichtlich des patient/inn/enorientierten Fallmanagements definiert werden.
Frage
8:
Um
diese Ergebnisse auch umzusetzen, finden sich sowohl im Gesundheits-reformpaket
als auch in der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Bestimmungen, dass die
nahtstellenrelevanten Ergebnisse der aufgrund der vorangegangenen Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheits-wesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002,
durchge-führten und abgeschlossenen Projekte sinnvoll in die Entwicklung der
Rahmen-vorgaben mit einzubeziehen sind.
Beispielsweise
wurde schon bei der Durchführung des Projektes MedTogether darauf geachtet, bereits
gewonnene Ergebnisse und Erfahrungen zum Thema Nahtstellenmanagement in die
Arbeiten strukturiert einfließen zu lassen.
So
wurden in einer Vorstudie alle nahtstellenrelevanten Projekte in Österreich
zusammengefasst. Jene Expertinnen und Experten, die in die Erstellung dieser
Vorstudie und auch in das Projekt eingebunden waren, haben nicht nur einen
Projektbericht verfasst, der detailliert Auskunft über die Methoden, Maßnahmen
und Ergebnisse gibt, sondern sie haben alle Aktivitäten und Projekte kondensiert
und zu einem Positionspapier zusammengefasst.
Frage
9:
Insbesondere
möchte ich den Artikel 5 der Vereinbarung gem. Art 15a B-VG hervorheben,
der das Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
regelt. Dazu sind von der Bundesgesundheitsagentur die Rahmenvor-gaben im
Hinblick auf Struktur, Prozesse und gewünschte Ergebnisse festzulegen.
So werden zumindest die Verantwortung und die
Kostentragung, ebenso die Ressourcenplanung und –sicherstellung sowie der
funktionierende Informations-transfer zur organisatorischen Sicherstellung
eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen
leistungserbringenden Einrichtungen geregelt. Besonders möchte ich nochmals
darauf hinweisen, dass alle diese Rahmenvorgaben ein gesundheitsförderndes
Umfeld zu berücksichtigen haben.
Im Zuge der Gesundheitsreform wurden einige Gesetze novelliert bzw.
unter anderem auch ein Entwurf eines Gesetzes zur Qualität von
Gesundheits-leistungen erarbeitet. In diesen Normen finden sich Bestimmungen
zum Nahtstellenmanagement. Die Umsetzung soll u.a. durch die
Bundesgesund-heitsagentur in Zusammenarbeit mit dem „Bundesinstitut für
Qualität im Gesundheitswesen“ und allen relevanten Entscheidungsträgerinnen und
Entscheidungsträgern erfolgen.
Die
sozialversicherungsgesetzlichen Rahmenbedingungen zur Verbesserung des
Schnittstellenmanagements werden mit der 63. ASVG Novelle geschaffen.
Hauptverband und Sozialversicherungsträger werden zur Teilnahme an einer -
insbesondere mit Bund und Ländern - gemeinsamen Steuerung und Planung der
Gesundheitsversorgung verpflichtet. Der Einsatz von finanziellen Mitteln für
übergreifende Projekte des intra- und extramuralen Bereiches wird ausdrücklich
für zulässig und notwendig erklärt.
In der
Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zum
Nahtstellenmanagement (künftiger § 84b ASVG) ist auch die Bestimmung von
geeigneten Koordinationsformen für den gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes
angeführt. Darunter ist die Installierung eines/einer
Fall(Behandlungs)managers/managerin - insbesondere für den Übergang aus dem
intramuralen in den extramuralen Bereich - subsumierbar.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin