2231/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.12.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. Dezember
2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2304/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Diese
Fragen betreffen Überlegungen, die im Zuge des Zulassungsverfahrens von
Pestiziden wesentlich sind. Die Zulassung und Regelungen zum Inverkehrbringen
von Pestiziden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mein Ressort verfügt
auch über keine Daten über die ausgetragenen Mengen an Pflanzenschutzmitteln.
Frage
5:
Im
Bericht des Umweltbundesamtes „Wassergüte in Österreich, Jahresbericht 2002“
scheinen keine Untersuchungen auf Imidacloprid auf.
Frage
6:
Im
Zuge des Monitorings wird zur Zeit Imidacloprid von der Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit erfasst.
Frage
7:
Im
heurigen Jahr wurden 339 Proben auf Imidacloprid untersucht.
Die
restlichen Wirkstoffe sind zur Zeit nicht vom Routineumfang erfasst.
Frage 8:
Acetamiprid
und Thiacloprid werden 2005 in den Routineuntersuchungsumfang aufgenommen.
Frage
9:
Unter
den 339 auf Imidacloprid untersuchten Proben waren 18 Tomatenproben bzw. 72
Paprikaproben.
In
keiner Tomatenprobe konnte Imidacloprid nachgewiesen werden.
35
der 72 Paprikaproben enthielten Rückstände unter dem Grenzwert, 11 Proben über
dem Grenzwert.
Da keine
näheren Angaben vorliegen, auf welchen Bericht des Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart in der Anfrage Bezug genommen wird, kann
kein konkreter Vergleich erfolgen.
Frage
10:
Im Rahmen des
Zulassungsverfahrens wurde für die Bewertung der Exposition der Verbraucher die
vom deutschen BgVV festgesetzte duldbare tägliche Aufnahmemenge (DTA-Wert, BgVV
1993) von 0,057 mg/kg Körpergewicht/Tag herangezogen, die aus der
Langzeitstudie an Ratten abgeleitet wurde.
Eine akute
Referenzdosis war zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht festgesetzt.
Inzwischen
erfolgte eine toxikologische Bewertung des Wirkstoffs durch den JMPR (Joint
Meeting on Pesticide Residues, WHO/FAO), die einen ADI von
0,06 mg/kg bw
und eine akute Referenzdosis von 0,4 mg/kg bw festgesetzt hat.
Fragen 11 bis 13:
Die Zulassung
für Kernobst erfolgte im Jahr 1998 gemäß § 12 (2) für das bereits in
Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel Confidor 70 WG mit den gleichen
Anwendungsbestimmungen wie im Ursprungsland, da sowohl vergleich-bare
Bedingungen in Bezug auf landwirtschaftliche Bedingungen, Pflanzenschutz und
Umwelt gegeben sind, als auch bezüglich der Verzehrsgewohnheiten bei Kernobst
keine Unterschiede zu Österreich vorliegen.
Der Höchstwert
von 0,5 mg/kg ist durch entsprechende Rückstandsversuche aus Österreich,
Frankreich, Deutschland und den Niederlanden belegt. Die Rückstände lagen in
diesen Versuchen zwischen der analytischen Bestimmungsgrenze (< 0,05 mg/kg)
und 0,11 mg/kg. Aufgrund der statistischen Auswertung wurde ein Höchstwert von
0,5 mg/kg abgeleitet.
Es ist eine
ausreichende Sicherheitsmarge vorhanden, sodass keine Über-schreitung des
Höchstwertes von 0,5 mg zu befürchten ist.
Frage
14:
Gemäß
Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung BGBl. II Nr.
434/2004 beträgt der zulässige Höchstwert für Kernobst bei Imidacloprid
0,5 mg/kg.
Bei
Einhaltung der Anwendungsbedingungen sollte dieser Grenzwert eingehalten werden
können.
Frage
15:
41
Kernobstproben wurden untersucht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Imidacloprid
erst seit 2004 im Routineuntersuchungsumfang enthalten ist.
Fragen
16 und 17:
Gemäß der
österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-verordnung liegt der
zulässige Rückstandshöchstwert für Kirschen und Weichseln bei 0,5 mg/kg,
für Pflaumen und Zwetschken bei 0,05 mg/kg.
Aufgrund der im
Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass nach
sachgerechter Anwendung bei Pflaumen und Zwetschken 21 Tage nach der
Anwendung keine messbaren Rückstände auf dem Erntegut vorhanden sind (in allen
Fällen < 0,05 mg/kg, limit of quantification).
Bei Kirschen
wurden 4 Versuche aus Deutschland, Belgien und Frankreich vorgelegt, bei denen
die Rückstände 21 Tage nach der Applikation zwischen 0,1 mg/kg und
0,3 mg/kg lagen.
Aufgrund der
statistischen Auswertung wurde ein Höchstwert von 0,5 mg/kg abgeleitet.
Frage
18:
19
Steinobstproben wurden untersucht.
Frage
19:
Der zulässige
Rückstandsgehalt von Imidacloprid an Paprika ist gemäß der aktuellen
österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
0,5 mg/kg.
Die im Rahmen
des Zulassungsverfahrens vorgelegten Studien zeigten, dass die Rückstände bei
sachgemäßer Anwendung entsprechend den in Österreich zugelassenen Bestimmungen
(max. 2*0,105 kg Wirkstoff/ha, unter Glas, Wartefrist nach der letzten
Behandlung: mind. 3 Tage) zwischen 0,08 mg/kg und max. 0,48 mg/kg
liegen.
Aus diesen
Ergebnissen wurde ein Höchstwert von 0,5 mg/kg abgeleitet.
Frage
20:
72
Paprikaproben wurden untersucht.
Frage
21:
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz und daher auch die Zulassungen von Pestiziden nach
dem Pflanzenschutzmittelgesetz fallen in die alleinige Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft.
Frage
22:
Gemäß
der Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung BGBl. II
Nr. 434/2004 beträgt der zulässige Höchstwert für Kernobst bei Acetamiprid
0,1 mg/kg. Dieser Grenzwert sollte bei Einhaltung der
Anwendungsbedingungen eingehalten werden können.
Frage
23:
Die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln fällt in die alleinige Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft.
Frage
24:
Die genannten Werte von 1,2 pg/Biene
für die chronische Toxizität und 40 pg/Biene für die akute Toxizität sind
Dosiswerte und nicht Konzentrationen, mit denen die einzelne Biene kontaminiert
ist.
Die Nachweisgrenze einer analytischen
Untersuchung einer Konzentration ist daher nicht relevant.
Fragen
25 bis 27:
Diese
Fragen betreffen Überlegungen, die im Zuge des Zulassungsverfahrens von
Pestiziden wesentlich sind. Die Zulassung und Regelungen zum Inverkehrbringen
von Pestiziden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Frage
28:
Die
Untersuchung von Obst und Gemüse auf Pestizide wird entsprechend den
analytischen Kapazitäten weitergeführt. Neben den Routineproben werden durch
mein Ressort genaue Vorgaben zum nationalen Monitoring gegeben und aufgrund
aktueller Anlässe gezielt Schwerpunktaktionen veranlasst. Diese umfangreichen
Untersuchungen dienen dem vorbeugenden Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher im Zusammenhang von Lebensmitteln und Pestiziden.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin