2237/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen
vom 10. November 2004, Nr. 2295/J, betreffend Steinbruch Hollitzer Bad Deutsch-Altenburg,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2294/J durch
den Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verweisen.

Zu Frage 2:

Für die Erweiterung der Bergbauanlagen wurde ein Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7
UVP-G 2000 von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 17.9.2004 durchgeführt. Dage-
gen hat die Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau eine Berufung beim Umweltsenat einge-
bracht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.


Zu Frage 3:

Für den Vollzug des UVP-G ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG die NÖ Landesregierung zu-
ständige Behörde.

Zu Frage 4:

Es wurden bislang keine Schritte nach Art. 11 Abs. 9 B-VG gesetzt. Wie bereits erwähnt, ist
ein Berufungsverfahren gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung beim Um-
weltsenat anhängig.

Zu Frage 5:

Das Land Niederösterreich hat das UBA mit einem Projekt zur Untersuchung der PM10-
Immissionssituation an den Luftgütemessstellen in Niederösterreich 2002 und 2003 zur Vorbe-
reitung der Erstellung einer Statuserhebung beauftragt. Die Untersuchungen dazu laufen noch.

Zu Frage 6:

Die Erhebung der Emittenten ist nicht Gegenstand der oben erwähnten Untersuchung, dieser
Aspekt der Statuserhebung muss vom Land Niederösterreich beigestellt werden. Ein Emissi-
onskataster aus dem Jahr 1992 liegt vor.

Zu den Fragen 7 und 8:

Es wurde kein Maßnahmenkatalog erlassen.

Zu Frage 9:

Es sind zwei Natura 2000 Gebiete, nämlich die „Donau-Auen östlich von Wien" bzw. „Hunds-
heimer Berge" zu nennen.


Zu den Fragen 10 bis 12:

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Pläne oder
Projekte, die ein Natura 2000 Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen
und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet
festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.

Die Umsetzung dieser Bestimmung der FFH-RL sowie auch die Durchführung einer mögli-
cherweise notwendigen Naturverträglichkeitsprüfung fällt gemäß der Kompetenzregelung in
der österreichischen Bundesverfassung in den alleinigen Aufgabenbereich der Länder.

Im vorliegenden Fall ist die zuständige Behörde die NÖ Landesregierung.