2245/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.12.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN
FÜR INNERES |
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Herrn Präsidenten des
Nationalrates Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
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LIESE PROKOP HERRENGASSE 7 A – 1014 WIEN Postfach 100 Tel.:
+43 1 53126 2352 Fax.:
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GZ: 41.200/205-III/3/04
Wien, am . Dezember 2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija
STOISITS, Freundinnen und Freunde, haben am 5. November 2004 unter der Nummer
2247/J-NR/04 an den Bundesminister für Inneres die schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „die Untersagung der Demonstration für eine Untersuchung der
Todesursache von Edwin Ndupu in der JA Stein durch den Magistrat der Stadt
Krems an der Donau“ gerichtet.
Die gegenständliche Anfrage beantworte ich nach den
mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Im gegenständlichen Verfahren ist eine Berufung
anhängig. Ich ersuche daher um Ver-ständnis, der zur Entscheidung befugten
Behörde nicht vorgreifen zu können.
Die Untersagung jeglicher Versammlung ist immer nur
auf Grund der in den §§ 6 und 13 VersG iVm Artikel 11 Abs 2 EMRK genannten
Tatbestände zulässig.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ein Zusammenhang zwischen Vorfällen innerhalb einer
Justizanstalt und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des
öffentlichen Wohles ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn die Vorfälle
entsprechende Wirkungen über die Justizanstalt hinaus haben können.
Zu Frage 4:
Nach den Angaben der Versammlungsbehörde wurde von der
Gefahr von Tumulten unter den Insassen ausgegangen, die zu Gewalttätigkeiten
sowohl gegen Sachen als auch gegen Mitgefangene führen hätten können. Abgesehen
davon, dass Tumulte leicht von Häftlingen zur Flucht genutzt werden könnten, kann
sich auch die Notwendigkeit ergeben, verletzte Gefangene zwecks ärztlicher
Behandlung in das Krankenhaus Krems auszuführen. Dies alles hätte sehr wohl
nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit gehabt. So wäre
beispielsweise durch die beabsichtigte Demonstration die reibungslose Zu- und
Abfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht sicher gestellt gewesen.
Bereits in der Vergangenheit ist es zu Tumulten
gekommen. Auch wenn sich deren Auswirkungen außerhalb der Justizanstalt bislang
auf Lärmerregungen beschränkt hatten, ließ die angekündigte Demonstration
jedoch befürchten, dass nicht nur neuerliche Tumulte entstehen, sondern durch
die Demonstration zusätzlich verschärft würden. Dies hätte wohl unweigerlich zu
einer Ausweitung der gefährlichen Situation über die Haftanstalt hinaus führen
können.
Zu Frage 5:
In der unmittelbaren Umgebung der Justizanstalt Stein
besteht kein allgemeines Versammlungsverbot.
Zu Frage 6:
In der Beurteilung der Rechtsfrage war mein Ressort
nicht eingebunden.