2245/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.12.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

 

LIESE PROKOP

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GZ: 41.200/205-III/3/04

Wien, am        . Dezember 2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und Freunde, haben am 5. November 2004 unter der Nummer 2247/J-NR/04 an den Bundesminister für Inneres die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Untersagung der Demonstration für eine Untersuchung der Todesursache von Edwin Ndupu in der JA Stein durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau“ gerichtet.

 

Die gegenständliche Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Berufung anhängig. Ich ersuche daher um Ver-ständnis, der zur Entscheidung befugten Behörde nicht vorgreifen zu können.

 

Die Untersagung jeglicher Versammlung ist immer nur auf Grund der in den §§ 6 und 13 VersG iVm Artikel 11 Abs 2 EMRK genannten Tatbestände zulässig.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ein Zusammenhang zwischen Vorfällen innerhalb einer Justizanstalt und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn die Vorfälle entsprechende Wirkungen über die Justizanstalt hinaus haben können.

 

 

 

Zu Frage 4:

Nach den Angaben der Versammlungsbehörde wurde von der Gefahr von Tumulten unter den Insassen ausgegangen, die zu Gewalttätigkeiten sowohl gegen Sachen als auch gegen Mitgefangene führen hätten können. Abgesehen davon, dass Tumulte leicht von Häftlingen zur Flucht genutzt werden könnten, kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, verletzte Gefangene zwecks ärztlicher Behandlung in das Krankenhaus Krems auszuführen. Dies alles hätte sehr wohl nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit gehabt. So wäre beispielsweise durch die beabsichtigte Demonstration die reibungslose Zu- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht sicher gestellt gewesen.

 

Bereits in der Vergangenheit ist es zu Tumulten gekommen. Auch wenn sich deren Auswirkungen außerhalb der Justizanstalt bislang auf Lärmerregungen beschränkt hatten, ließ die angekündigte Demonstration jedoch befürchten, dass nicht nur neuerliche Tumulte entstehen, sondern durch die Demonstration zusätzlich verschärft würden. Dies hätte wohl unweigerlich zu einer Ausweitung der gefährlichen Situation über die Haftanstalt hinaus führen können.

 

Zu Frage 5:

In der unmittelbaren Umgebung der Justizanstalt Stein besteht kein allgemeines Versammlungsverbot.

 

Zu Frage 6:

In der Beurteilung der Rechtsfrage war mein Ressort nicht eingebunden.