2250/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.12.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr.
Andreas Khol Parlament 1017 Wien |
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LIESE PROKOP HERRENGASSE 7 A – 1014 WIEN Postfach 100 Tel.:
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DVR: 0000051
GZ
0117/1962-II/1/b/04
Wien,
am .
Dezember 2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Peter PILZ,
Freundinnen und Freunde haben am
10. November 2004 unter der Nummer 2292/J an den Herrn Bundesminister
für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überfall auf
Ignaz Kirchner“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Sicherheits-polizeigesetzes, welches in § 16 die
Gefahrenerforschung im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff sowie in §
21 leg. cit. die Abwehr eines gefährlichen Angriffes sowie im § 22 die
Nachklärung zwingend vorsieht, war die Beamtin zum Einschreiten verpflichtet.
Auch aus § 24 der StPO lässt sich eine solche Verpflichtung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ableiten.
Zu Frage 3 :
Die Beamtin hat am 27.10.2004 unmittelbar nach dem
Vorfall eine Meldung erstattet.
Zu Frage 4 :
Der Vorfall wurde beim Kriminalkommissariates
„Zentrum-Ost“ unter der Aktenzahl 6K/3631179/04 protokolliert und der
Gewaltgruppe zur Bearbeitung zugeteilt. Bislang sind alle Versuche des
Kriminalkommissariates mit Ignaz KIRCHNER zwecks näherer Erhebung des
Sachverhaltes in Kontakt zu treten, fehlgeschlagen. Im „Zentralen
Melderegister“ scheint kein Datensatz auf, auch eine Kontaktaufnahme über das
Burgtheater war bislang nicht erfolgreich. Ignaz KIRCHNER wurde per Adresse
Burgtheater mit Ladungsbrief für den 24.11.2004 zum Zweck der Einvernahme als
Zeuge geladen. Dieser Ladung hat er nicht entsprochen.
Zu Frage 5, 7 und 9 :
Eine abschließende Beurteilung, inwiefern die genannte
Beamtin ihren dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann definitiv
erst nach Vorliegen einer Zeugenaussage des Ignaz KIRCHNER erfolgen.
Zu Frage 6 :
Die Beamtin absolvierte den Grundausbildungslehrgang
der Gendarmerieschule und den Lehrgang für dienstführende Exekutivbeamte. Die
im Jahre 2004 zur Bundespolizeidirektion Wien versetzte Beamtin verfügt
grundsätzlich über jenen Ausbildungsstand, welcher auch anderen im exekutiven
Außendienst eingesetzten und in vergleichbarer dienstlicher Position
befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt.
Zu Frage 8 :
Es ist ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden.