2276/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.01.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. Dezember 2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5102-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2316/J betreffend Blei im Trinkwasser, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 16. November 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG verweist in ihrem Art. 10 auf bestehendes EU-Recht, also auch auf die Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Daher ist wechselseitig in der Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie die bestehende Umsetzung der Bauprodukterichtlinie (Bauproduktegesetz; BGBl. I Nr. 55/1997) zu berücksichtigen, während die harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte neben anderen Anforderungen auch die Trinkwassertauglichkeit abdecken müssen.
Die Europäische Kommission hat dazu die "Regulators Group for Construction Products in Contact with Drinking Water" (RG-CPDW) eingerichtet, in der das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vertreten ist. Dort werden derzeit Nachweismethoden und Grenzwerte für die Trinkwassertauglichkeit der Produkte diskutiert, die die Grundlage für die Festlegung von Grenzwerten und Nachweisführungen bilden werden. Entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung werden diese Festlegungen und die Kontrollen der Trinkwassertauglichkeit auch künftig Aufgabe des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sein.
Für derzeit bzw. bisher in Verkehr gebrachte Armaturen ist das Bauproduktegesetz nicht anwendbar, da europäische harmonisierte technische Spezifikationen für diese Produkte noch nicht vorliegen. Daher können auch noch keine Überprüfungen solcher Produkte auf der Grundlage des Bauproduktegesetzes vorgenommen werden.
Antwort zu
den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Sobald europäische harmonisierte technische Spezifikationen für die genannten Produkte vorliegen, dürfen diese nur mehr CE-gekennzeichnet, somit in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen in Verkehr gebracht werden. Die Feststellung der Konformität dieser Produkte mit den harmonisierten Anforderungen wird, wie auch in anderen Bereichen vorgesehen, von notifizierten Stellen durchgeführt werden.