2285/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.01.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am  5.   Jänner 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5098-IK/1a/2004

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2294/J betreffend Steinbruch Hollitzer Bad Deutsch-Altenburg, welche die Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 10. November 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für die Aufsicht über den gegenständlichen Betrieb zuständige Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat zu diesen Fragen Folgendes ausgeführt:

„Die seit 12.4.2004 im Bereich der Pfaffenbergsiedlung durchgeführten Luftgütemessungen haben bis 31.8.2004 kein einziges Mal eine Überschreitung des Grenzwertes von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert laut Anhang 1 zum IG-L für PM10 ergeben.

Die Grenzwerte aller übrigen Parameter gemäß IG-L, ausgenommen Ozon, wurden eingehalten, wobei die Konzentrationen weit von Grenzwerten entfernt waren. Bei Ozon wurde der Zielwert von 120 µg/m³ einige Male überschritten. Die Grenzwerte der Informationsschwelle wurden am 19.8.2004 einmal kurzfristig überschritten.

Aufgrund der Messergebnisse wurden dem Steinbruchbetreiber keine Maßnahmen vorgeschrieben.

Die von je einem Amtssachverständigen für Geologie, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie Bautechnik (Statik) eingeholten Gutachten hinsichtlich der Durchführung von Sprengungen im Steinbruch der Hollitzer Baustoffwerke Betriebs-Gesellschaft m.b.H. und der Auswirkungen der Sprengungen auf Gebäude haben Folgendes ergeben:

Sämtliche im Zeitraum zwischen 13.2.2004 und 7.6.2004 durchgeführten Erschütterungsmessungen lagen unter 2,6 mm/sec und somit deutlich unter dem Richtwert für Häuser der Gebäudeklasse III von 10 mm/sec.

 

Der Amtssachverständige für Geologie kommt zu dem Schluss, dass entsprechend der ÖNORM S 9020 schädigende Auswirkungen der von den Sprengungen im Steinbruch ausgehenden Erschütterungen auf Gebäude im genannten Zeitraum auszuschließen sind.

 

Bei der Einsichtnahme in die Sprengprotokolle durch den Amtssachverständigen für Geologie und den Amtssachverständigen für Schieß- und Sprengmittel im Zuge einer unangekündigten Überprüfung vor Ort konnten keine Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen festgestellt werden.

Der Amtssachverständige für Bautechnik (Statik) kam aufgrund von Literatur zu in Schweden durchgeführten Untersuchungen betreffend die Rissbildung an Gebäuden, die über zehn Jahre keinen Erschütterungen ausgesetzt waren, zu dem Schluss, dass das Schadensrisiko durch Erschütterungen bei Schwinggeschwindigkeiten unter 12,5 mm/sec praktisch gleich Null ist.

 

Gemäß ÖNORM S 9020 betragen die zulässigen Schwinggeschwindigkeiten zwischen 5 mm/sec (Gebäudeklasse IV) und 30 mm/sec (Gebäudeklasse I).

 

 

 

 

Die bei mehreren Ortsaugenscheinen vorgefundenen Risse an den besichtigten Gebäuden wären ohne die Zusatzbelastung (Sprengungen) zu einem späteren Zeitpunkt auch aufgetreten. Die Zusatzbelastung alleine würde in einem spannungsfreien Bauteil keinen Riss verursachen.

 

Aufgrund der obigen Feststellungen wurden vom Amtssachverständigen für Bautechnik (Statik) folgende Schlussfolgerungen gezogen:

 

·        Die Errichtung eines Bauwerkes führt unvermeidlich zu Spannungen in und zwischen verschiedenen Bauteilen, als deren Folgen Entspannungsrisse auftreten.

·        Temperaturänderungen bilden materialmäßig die bei weitem größte Belastung eines Baustoffes.

·        Die Belastung eines Bauteiles durch eine Temperaturdifferenz von 1°C erfordert Schwinggeschwindigkeitsbeträge von größenordnungsmäßig 10 mm/sec.

·        Es gibt keine typischen Sprengschäden, weil die vorhandenen Bauwerksspannungen die maßgebliche Rolle für die Rissbildung spielen.

 

Aufgrund der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen kommt die Behörde zu dem Schluss, dass seitens dieser keine Maßnahmen im Sinne des § 179 MinroG zu ergreifen sind, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind.

 

Aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und der Tatsache, dass keine Grenzwertüberschreitungen durch Emissionen vorliegen, kann seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha keine unzumutbare Situation für die ansässige Bevölkerung erkannt werden.

 

Demzufolge vertritt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Auffassung, dass keine Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs.3 AVG 1991 zu setzen sind.“

 

Hiezu ist ergänzend auszuführen, dass mit dem (offensichtlich gemeinten) Bescheid der (ehemaligen) Berghauptmannschaft Wien vom 22. Juli 1998, GZ 12.242/2/98, keine „Abbauberechtigung“ erteilt wurde (näheres siehe zu den Fragen 4 und 5).

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Der Tagbau Pfaffenberg wurde durch die am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, dem bergrechtlichen Regime unterstellt. Vorher fand darauf die Gewerbeordnung Anwendung. Aufgrund der Übergangsbestimmungen im § 238 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 galten die Gewinnungsbewilligungen für die den gegenständlichen Tagbau betreffenden Abbaufelder „Hollitzer I bis VII“ ex lege als erteilt.

 

Ab 1. Jänner 1995 (Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633), bedurfte die Aufnahme sowie nach einer länger als 5 Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld eines genehmigten Aufschluss- und Abbauplanes.

 

Für Fälle, in denen der Abbau zwischen dem 1. Jänner 1991 (Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990) und dem 1. Jänner 1995 (Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1994) aufgenommen worden war, sah die Übergangsbestimmung im Art. II der Berggesetznovelle 1994 die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 203 Abs.2 des Berggesetzes 1975 auf Antrag einer von dem Gewinnen betroffenen Partei vor.

 

Mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 22. Juli 1998 hat die Berghauptmannschaft unter Bezugnahme auf einen von der Unternehmung vorgelegten Rahmenbetriebsplan gemäß § 203 Abs.2 des Berggesetzes 1975 eine Reihe von derartigen Sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Hiezu ist auszuführen, dass Rahmenbetriebspläne nach dem Berggesetz 1975 ua. dann aufzustellen waren, wenn mineralische Rohstoffe in einem bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut werden sollten oder eine solche Tätigkeit eine erhebliche Erweiterung erfahren sollte. Rahmenbetriebspläne bedurften keiner Genehmigung und waren damit auch nicht genehmigungsfähig. Der gegenständliche Rahmenbetriebsplan wurde von der Berghauptmannschaft daher auch ausdrücklich (nur) zur Kenntnis genommen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Berghauptmannschaft auch Artikel II der Berggesetznovelle 1994 angewendet hat.

Nach dem angeführten Rahmenbetriebsplan sollte im Endausbau eine Fläche von 27,6 ha in Anspruch genommen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Wie zu den Fragen 2, 4 und 5 ausgeführt, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Bescheid der Berghauptmannschaft um keinen Genehmigungsbescheid, sondern um einen Maßnahmenbescheid. Dieser hätte jederzeit durch einen weiteren Bescheid nach § 203 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ganz oder teilweise ersetzt werden können und könnte dies derzeit auf Grund des § 179 Abs. 2 MinroG werden, wenn sich herausgestellt hätte bzw. herausstellen sollte, dass mit den angeordneten Maßnahmen der Schutz der im § 203 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 bzw. § 179 Abs. 2 MinroG angeführten Güter nicht gewährleistet werden konnte bzw. kann. Daran vermag die von der Berghauptmannschaft gebrauchte Formulierung, dass die - im Spruch näher angeführten - „Maßnahmen für einen Zeitraum von 60 Jahren ab Dezember 1997 angeordnet“ werden, nichts zu ändern; damit wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die mit diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen während der gesamten vorgesehenen Betriebsdauer einzuhalten sind.

 

Anordnungen im Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 22. Juli 1998, GZ 12.242/2/98:

 

1.      Bei Fortsetzung des Gesteinsabbaues mit unverritzter Oberfläche ist der Mutterboden und der Abraum abzuschieben und im Tagbaugelände für die spätere Rekultivierung zwischen zu lagern.

2.      Der Mutterboden und der Abraum ist mindestens 12 m von der obersten Abbaukante gemessen abzuschieben.

3.      Der freigelegte Abraumstreifen entlang der obersten Tagbaukante ist unter Berücksichtigung des Abbaufortschrittes mitzuführen.

4.      Die Etagen sind in Abständen von max. 26 m mit einer Breite von mind. 40 m anzulegen.

5.      Die Gewinnung des Kalksteines hat durch Sprengung zu erfolgen.

6.      Die Sprenganlage ist als Einreihsprengung auszuführen, wobei die Kopfbohrlöcher mit einer Vorgabe von max. 6 m, einem Seitenabstand von max. 3,5 m, angeordnet werden. Die Sohlbohrlöcher sind zwischen den Kopfbohrlöchern auf der tiefer liegenden Etage anzuordnen. Bei Kopfbohrlöchern und Sohlbohrlöchern mit einem Durchmesser von 90 mm sind die  Kopfbohrlöcher mit 17,5 kg Gelatin Donarit bzw. Rovolit und 100 kg Rovolan bzw. Lambrit zu laden. Die Besatzlänge muss mind. 15 cm betragen.

7.      Für die Zündung der Sprengstoffladesäulen sind je Bohrloch und je Zustand des Bohrloches (nass oder trocken) detonierende Zündschnüre mit 12 g/m (trocken) und 24 g/m (nass) in Verbindung mit Millisekundenzündern zu verwenden.

8.      Für jedes Bohrloch ist eine eigene Zündstufe der Millisekundenzünder zu verwenden.

9.      Entlang der Tagbaugrenzen sind, soweit Absturz gefährdete Böschungen vorliegen, Einzäunungen von mind. 80 cm Höhe anzubringen.

10. Entlang der Tagbaugrenze sind neben der Einfriedung Tafeln mit dem Hinweis „Das Betreten des Bergbaugebietes ist Unbefugten gemäß § 9 der ABPV verboten“ aufzustellen.

11. Förderwege innerhalb des Tagbaues und Werksplätze sind so Instand zu halten, dass bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft bei ihrer Benützung Schaden zu leiden.

12. Alle Arbeitsstellen im Tagbau müssen gefahrlos erreichbar sein.

13. Vor Aufnahme der Bohrarbeit für die Sohlbohrlöcher sind die Etagenböschungen von lockeren Gesteinsbrocken zu säubern.

14. Wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, haben alle Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit einen Helm zu tragen.

15. Sollte für die Rekultivierung Fremdmaterial erforderlich sein, so ist zur Kontrolle dieses zugeführten und bewuchsfähigen Materials für alle 5000 m³ eine Unter-suchung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten staatlichen anerkannten Anstalt eine repräsentative Mischprobe herzustellen und auf die in der ÖNORM S 2072 angeführten Inhaltsstoffe im Eluat untersuchen zu lassen und zwar auf pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, GSB, Kohlenwasserstoffe, PAK, BTX, TOC, Gesamtphenole, Gesamtstickstoff und Ammoniumstickstoff.

16. Das Eluat des Fremdmaterials darf die Eluatklasse I gemäß ÖNORM nicht überschreiten.

17. Der Tagbau ist alle zwei Jahre mit einer tachymetrischen Geländeaufnahme zu vermessen und das Vermessungsergebnis in einer Tagbaukarte (in Form einer Mutterpause) darzustellen. Die Tagbaukarte ist im Maßstab 1:2500 zum Vergleich mit dem derzeit aktuellen Bestandsplan herzustellen.

18. Die Rekultivierungsvorgänge haben dem Abbau zu folgen. Bei Beginn der Abbauphase 3 muss die Renaturierungsphase 1 abgeschlossen sein.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Nach Angabe der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha liegen folgende Genehmigungen für den Betrieb des Steinbruches Pfaffenberg vor:

·        gewerberechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19. März 1908 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zur Erzeugung von Bruchsteinen und Schotter auf dem Grundstück Nr. 1613 der KG Bad Deutsch Altenburg (Anmerkung: Dieser Bescheid ist mit Unterstellung des Abbaues per 1. Jänner 1999 unter das Bergrecht obsolet geworden.)

·        naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die Errichtung und die Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Steinen, Kies, Schotter etc. (Kalksteinbergbau) in den Katastralgemeinden Bad Deutsch Altenburg und Hainburg an der Donau vom 17. Dezember 1997

·        Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft zur Rodung des Waldbestandes im Ausmaß von 24 ha vom 11. Juli 1958

·        Wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich  vom 31. März 1992 in der Fassung eines Bescheides vom 4. Juni 1998 zur

Ø     Errichtung einer Anlage für die Oberflächenentwässerung des Waschplatzes, des Betankungsplatzes und einer Abstellfläche für Schwerfahrzeuge im Werksbereich der Fa. Hollitzer,

Ø     Einleitung von Oberflächenwässern nach Reinigung in einer Abscheideanlage, bestehend aus Sandfang und Restölabscheider mit einem Gehalt von weniger 20 mg/l Summe der Kohlenwasserstoffe mit einer Menge von max. 1,8 l/s bei Trockenwetter bzw. 7,5 l/s bei Regenwetter in den Mischwasserkanal der Gemeinde B.D.A.,

Ø     Errichtung einer Anlage für die Oberflächenentwässerung des Werksbereiches mit Speicherung in einem dichten Becken und großflächiger Rückverregnung und

Ø     Errichtung einer Anlage zur Erfassung der Oberflächenwässer des Tagbaubereiches mit Ableitung in mehreren Versitzmulden.

 

Im Übrigen ist auszuführen, dass Angelegenheiten des Naturschutzes sowie des Wasser- und des Forstrechtes nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen.