2286/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.01.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 5. Jänner 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5100-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2305/J betreffend Fertigverpackungsverordung bei Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten, welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen am 11. November 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Auf Grund des Maß- und Eichgesetzes (MEG) sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die

-          in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

-          bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

 

Daher liegt die Besonderheit der Fertigpackungen darin, dass nicht das enthaltene Produkt eichfähig sein soll, sondern dass zum Schutz des Verbrauchers und des Marktes (fairer Wettbewerb) eichrechtliche Anforderungen für den richtigen Inhalt der Füllmenge der Fertigpackungen gelten. Diese Anforderungen sind in §§ 24 ff MEG sowie in der Fertigpackungsverordnung festgelegt.

 

Für die Überwachungen der Füllmenge nach dem MEG ist die Eichbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie die Eichämter) zuständig.

 

Im Düngemittelgesetz und in der Düngemittelverordnung ist unter anderem die Angabe der Füllmenge in Gewicht oder Volumen gefordert (§ 8), im Besonderen jedoch die Gehalte an Bestandteilen (chemische Zusammensetzung). Bei den Aufgaben der Überwachungsbehörden (Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane) wird im Besonderen auf die Probenziehung bei der chemischen Zusammensetzung hingewiesen, nicht aber auf die Kontrolle der richtigen Abfüllung (Nennfüllmenge zu tatsächlicher Füllmenge). Hier ist das MEG jene Rechtsgrundlage, auf Grund derer Minderfüllungen festgestellt und auch im Sinne des Schutzes des Konsumenten zur Anzeige gebracht werden können.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Kontrolle der Fertigpackungen durch den Hersteller hat zum Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen, um die gesetzlich festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

 

§ 25 Abs.1 MEG legt fest, dass Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur so hergestellt werden dürfen, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet

 

Weiters bestimmt § 25 Abs.5 MEG, dass, wenn die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen wird, der Hersteller Kontrollen durchführen muss, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

Die Kontrollen der Eichbehörden erfolgen möglichst nahe dem Zeitpunkt der Herstellung. Dabei werden nachvollziehbare Angaben (Aufzeichnungen) des Herstellers berücksichtigt. Ebenso wird eine mögliche Veränderung des Inhaltes auf Grund von produktspezifischen Erfahrungswerten beachtet. Lagerware wird aufgrund von Loskennzeichnung und Produktionsaufzeichnungen datiert.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Zunächst ist die Eichbehörde verpflichtet zu ermitteln, ob es Gesetze, Verordnungen, Normen oder andere anerkannte Verfahren und Anforderungen für die Überprüfung von Produkten gibt, die dann bei den Verfahren für die Überprüfung dieser Produkte angewendet werden können.

 

Normen der Europäischen Normenorganisation CEN/CENELEC sind im Rahmen der europäsichen Rechtslandschaft geeignet, Produkte oder auch Füllmengen  zu überprüfen und zu bewerten.

 

Die europäische Norm EN 12580 (1. Februar 2000) ersetzt die alte österreichische Norm S‑2021, welche in der Düngemittelverordnung für bestimmte Anforderungen verbindlich erklärt ist. Seit 1. September 2004 ist eine neue österreichische Norm
S-2021 in Kraft, welche auf die harmonisierte europäische Norm EN 12580 verweist.

 

Auf den der Anfrage zugrunde liegenden Fall hat dies insofern keinen Einfluss, da auch bei Anwendung der alten österreichischen Norm S-2021 eine gravierende Mittelwertsunterschreitung ermittelt worden wäre und somit keine einzige der überprüften Packungen verkehrsfähig war.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung beschränken sich auf Produkte bis 10 kg oder 10 Liter (seinerzeitige Übernahme des Rechtsbestandes der Europäischen Union im Zuge des Beitrittes von Österreich zur EU) und sind daher nicht anzuwenden.

 

Für den gegenständlichen Fall sind jedoch die bereits oben zitierten Bestimmungen des § 25 MEG anzuwenden, die Anforderungen an den Mittelwert von Fertigpackungen stellen. Vereinfacht dargestellt bedeuten diese, dass die einzelne Packung unterhalb der Nennfüllmenge liegen darf, wenn dafür die nächste Packung eine entsprechende Füllung besitzt, die so weit oberhalb der Nennfüllmenge liegt, dass damit der Mittelwert aus beiden Packungen die Nennfüllmenge ergibt. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und, soweit anwendbar, der Fertigverpackungsverordnung beziehen sich ausschließlich auf den messtechnischen Inhalt (Füllmenge nach Gewicht oder Volumen) und nicht auf die chemische Zusammensetzung des Produktes. Es besteht daher kein Interessenskonflikt mit dem zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vollzugs des Düngemittelrechts zuständigen Bundesamtes für Ernährungssicherheit.