2293/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.01.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
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GZ. BMF-310205/0052-I/4/2004 Herrn
Präsidenten des
Nationalrats Dr. Andreas
Khol Parlament 1017 Wien |
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Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2311/J
vom 11. November 2004 der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und
Kollegen, betreffend Bundesbeschaffungsges.m.b.H und Buchpreisbindung, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die vom Nationalrat im Jahr 2001
beschlossene grundlegende Reform des Beschaffungswesens des Bundes, im Zuge
dessen auch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) gegründet wurde, hatte zwei
wesentliche Reformziele, nämlich die optimale Nutzung der Einkaufsposition des
Bundes und die Berücksichtigung der regionalen Versorgungstruktur der Klein-
und Mittelbetriebe.
Aus heutiger Sicht kann gesagt werden,
dass die Reformziele erreicht wurden. Als Eigentümervertreter der BBG darf ich
Ihnen mitteilen, dass die auf Grund der Neuorganisation der Bedarfsdeckung der
Bundesverwaltung von der BBG erzielten Einsparungen im Jahr 2003 rund 38
Millionen Euro erreichten. Weiters ergab die Controlling-Berichterstattung der
BBG, dass im Jahr 2003 knapp zwei Drittel aller Vertragspartner der BBG KMUs sind.
Daran erkennt man, dass die BBG konstant eine Politik der Förderung der
Teilnahme von KMUs am Wettbewerb verfolgt und diese zukünftig noch verstärken
wird.
Ich
darf nun zur Beantwortung der konkreten Fragen kommen.
Zu 1.:
Mit dem im Finanzausschuss am
1. Dezember 2004 von den Regierungsparteien eingebrachten und mit den
Stimmen der Regierungsparteien und der SPÖ angenommenen Entschließungsantrag
wurde ich aufgefordert, den Begriff (Fach-)Bücher aus § 1 Z 16 der Verordnung
BGBl. II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 zu streichen, und zwar
zum Zeitpunkt der Beendigung des bereits (mit der Firma Morawa) rechtsgültig
geschlossenen Vertrages.
Ich werde dieser Aufforderung
selbstverständlich nachkommen, sodass (Fach-)Bücher nach entsprechender Änderung
der genannten Verordnung von der Beschaffung über die BBG ausgenommen sind.
Der Wille des Parlaments kann schon
früher als erwartet umgesetzt werden. Die Firma Morawa hat, anders als vom Bund
vorerst angenommen, ihrerseits um einvernehmliche Vertragsauflösung ersucht,
und zwar mit sofortiger Wirkung und ohne Schadenersatzforderungen zu stellen.
Das Bundesministerium für Finanzen wird dem Ersuchen zustimmen.
Selbstverständlich unterstütze ich das
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern. Ich stelle jedoch auch fest,
dass die BBG bei ihren Ausschreibungen der vom Bundesgesetz über die Errichtung
einer Bundesbeschaffung GmbH geforderten Bedachtnahme auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung entsprechend den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen
(insbesondere Bundesvergabegesetz 2002 und EU-Vergaberichtlinien) nachkommt.
Die Auswertungen für das Jahr 2003 haben, wie bereits erwähnt, ergeben, dass
knapp zwei Drittel der BBG-Verträge mit KMUs abgeschlossen wurden.
Zu 2.:
Die BBG ist ein vom Bund
ausgegliederter, selbständiger Rechtsträger in Form einer GmbH mit einer dem
Gesellschafter verantwortlichen Geschäftsführung. Da der BBG in dem in Ihrer
Frage angesprochenen gerichtlichen Verfahren der Streit verkündet wurde, hat
sie aus juristischer Vorsicht selbstverständlich sämtliche Argumente
vorgebracht, die zur Wahrung ihrer Interessen geeignet scheinen.
Zu 3.:
Das Bundesministerium für Finanzen sah
sich nicht veranlasst die Verfassungs- beziehungsweise
Gemeinschaftsrechtskonformität des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei
Büchern in Zweifel zu ziehen.