2293/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.01.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0052-I/4/2004

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Herrn Präsidenten

des Nationalrats

 

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

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Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2311/J vom 11. November 2004 der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Kollegen, betreffend Bundesbeschaffungsges.m.b.H und Buchpreisbindung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die vom Nationalrat im Jahr 2001 beschlossene grundlegende Reform des Beschaffungswesens des Bundes, im Zuge dessen auch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) gegründet wurde, hatte zwei wesentliche Reformziele, nämlich die optimale Nutzung der Einkaufsposition des Bundes und die Berücksichtigung der regionalen Versorgungstruktur der Klein- und Mittelbetriebe.

 

Aus heutiger Sicht kann gesagt werden, dass die Reformziele erreicht wurden. Als Eigentümervertreter der BBG darf ich Ihnen mitteilen, dass die auf Grund der Neuorganisation der Bedarfsdeckung der Bundesverwaltung von der BBG erzielten Einsparungen im Jahr 2003 rund 38 Millionen Euro erreichten. Weiters ergab die Controlling-Berichterstattung der BBG, dass im Jahr 2003 knapp zwei Drittel aller Vertragspartner der BBG KMUs sind. Daran erkennt man, dass die BBG konstant eine Politik der Förderung der Teilnahme von KMUs am Wettbewerb verfolgt und diese zukünftig noch verstärken wird.

 

Ich darf nun zur Beantwortung der konkreten Fragen kommen.

 

Zu 1.:

Mit dem im Finanzausschuss am 1. Dezember 2004 von den Regierungsparteien eingebrachten und mit den Stimmen der Regierungsparteien und der SPÖ angenommenen Entschließungsantrag wurde ich aufgefordert, den Begriff (Fach-)Bücher aus § 1 Z 16 der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 zu streichen, und zwar zum Zeitpunkt der Beendigung des bereits (mit der Firma Morawa) rechtsgültig geschlossenen Vertrages.

 

Ich werde dieser Aufforderung selbstverständlich nachkommen, sodass (Fach-)Bücher nach entsprechender Änderung der genannten Verordnung von der Beschaffung über die BBG ausgenommen sind.

 

Der Wille des Parlaments kann schon früher als erwartet umgesetzt werden. Die Firma Morawa hat, anders als vom Bund vorerst angenommen, ihrerseits um einvernehmliche Vertragsauflösung ersucht, und zwar mit sofortiger Wirkung und ohne Schadenersatzforderungen zu stellen. Das Bundesministerium für Finanzen wird dem Ersuchen zustimmen.

 

Selbstverständlich unterstütze ich das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern. Ich stelle jedoch auch fest, dass die BBG bei ihren Ausschreibungen der vom Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH geforderten Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung entsprechend den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Bundesvergabegesetz 2002 und EU-Vergaberichtlinien) nachkommt. Die Auswertungen für das Jahr 2003 haben, wie bereits erwähnt, ergeben, dass knapp zwei Drittel der BBG-Verträge mit KMUs abgeschlossen wurden.

 

Zu 2.:

Die BBG ist ein vom Bund ausgegliederter, selbständiger Rechtsträger in Form einer GmbH mit einer dem Gesellschafter verantwortlichen Geschäftsführung. Da der BBG in dem in Ihrer Frage angesprochenen gerichtlichen Verfahren der Streit verkündet wurde, hat sie aus juristischer Vorsicht selbstverständlich sämtliche Argumente vorgebracht, die zur Wahrung ihrer Interessen geeignet scheinen.

 

Zu 3.:

Das Bundesministerium für Finanzen sah sich nicht veranlasst die Verfassungs- beziehungsweise Gemeinschaftsrechtskonformität des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern in Zweifel zu ziehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.