2297/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0065-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

 

 

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2332/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Justizanstalten – Vergabe an AGM“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nein.

Zu 2:

Die C & C Abholgroßmärkte GmbH (AGM) beliefert die österreichischen Justizanstalten seit 1. Jänner 2004. AGM liefert ausschließlich Lebensmittel aus dem Produktbereich Trockenwaren und Haltbarprodukte.

AGM war schon vor dem Aktivwerden der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) Lieferant einzelner Justizanstalten. So deckten etwa die Justizanstalten Graz-Karlau, Leoben, Klagenfurt und Graz-Jakomini zumindest teilweise ihren Lebensmittelbedarf bei diesem Unternehmen.

Zu 3 - 7:

Für den vorliegenden Beschaffungsvorgang war die BBG ausschreibende Stelle. Der rechtskräftige Zuschlag wurde von der BBG erteilt, weshalb Auskünfte über dieses Vergabeverfahren nur von der BBG erteilt werden können.

Zu 8:

Wie sich die Kostenstruktur im Bereich der Lebensmittelversorgung der Justizanstalten nach dem Zuschlag an AGM entwickelt hat, lässt sich zur Zeit noch nicht mit Sicherheit feststellen.

Es gibt konkrete Kostenvergleiche. An Hand der Tagessätze für Verpflegskosten pro Insassen und Tag lassen sich Kostensteigerungen aber auch Kostensenkungen ausmachen. Dieser Verpflegskostensatz wird unter Zugrundelegung des Jahresverpflegsaufwandes für jede Justizanstalt berechnet. Für das Jahr 2004 steht der Verpflegssatz noch nicht zur Verfügung. Ein Vergleich mit dem Verpflegssatz für 2003 ist daher nicht möglich.

Arbeitsschuhe werden nicht von AGM geliefert. Als Lieferanten sind die Fa. Gefas GmbH, Wien (Hauptlieferant), sowie die Trenka HandelsGesmbH, Wien, Haberkorn GmbH, Linz und die Bautex GesmbH & Co KG, Hallwang, Salzburg, vorgesehenen. Hierfür gibt es entsprechende Rahmenlieferverträge der BundesbeschaffungsgesmbH.

Zu 9 und 10:

Die Laufzeit des Rahmenvertrages - also der Zeitraum, in dem der Auftraggeber bzw. Nutzer Lebensmittel abholen bzw. abrufen kann - ist der Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zur Ausschöpfung der in den Leistungsverzeichnissen angegebenen Mengen, maximal jedoch bis zu einem Jahr.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Vertrag durch einseitige Erklärung maximal um ein weiteres Jahr bzw. um den Abruf einer zweiten Jahresmenge zu verlängern.

Vom Vertrag kann unter folgenden Voraussetzungen zurückgetreten werden:

a)        wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Liquidations-, Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleiches oder Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;

b)        wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen;

c)        bei wiederholtem Verzug hinsichtlich der Lieferzeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat;

d)        eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt;

e)        der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber bzw. Nutzer in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber bzw. Nutzer nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;

f)          unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers bzw. Nutzers, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten wiedersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat.

 

. Jänner 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)