2304/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.01.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0053-I/4/2004
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage vom 16. November 2004, Nr.2326/J, der Abgeordneten Pilz, Freundinnen
und Freunde, betreffend Ramprecht, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich festhalten, dass so wie sich der Sachverhalt jetzt für mich
darstellt, wieder einmal von der Opposition Medienberichte ungeprüft zum
Gegenstand von unterschwelligen Anschuldigungen im Rahmen von parlamentarischen
Anfragen gemacht werden.
Zu
1 und 2.:
DI
Ramprecht war während seiner Tätigkeit in meinem Büro für den Bereich Budget
zuständig, wozu auch die Wohnbaugesellschaften des Bundes gehörten. Es war
daher nahe liegend, dass DI Ramprecht zur Wahrnehmung der budgetären Interessen
des Bundes bei Freiwerden eines Aufsichtsratsmandates dieses in meinem Auftrag
übernahm.
In
der Folge fiel die Entscheidung, im Sinne des Regierungsübereinkommens die WBG
des Bundes bestmöglich zu verwerten. Die Verwaltung und der Besitz von
Wohnungen gehört sicherlich nicht zu den Kernaufgaben des Staates.
Ich
entsandte daher DI Ramprecht – der mit der Materie bestens vertraut war - in
jene Kommission, die die EU–weite Ausschreibung zur Ermittlung des Beraters
(Investmentbank) durchführte. In der Folge ermittelte dieser Berater wiederum
im Rahmen eines EU–weiten und ebenfalls kommissionellen Verfahrens den Käufer
der Wohnbaugesellschaften.
Ich
schließe aus der missverständlichen Frageformulierung, dass hier Unklarheiten
bei den Anfragestellern bestehen, die ich hiermit wie folgt klarstellen
möchte:
DI
Ramprecht war nur Mitglied (Vorsitzender) jener Kommission, die den „Berater“
ermittelte. Diese Kommission übte ihre Tätigkeit von Jänner 2002 bis Oktober
2002 aus.
In
jener zweiten Kommission, die zusammen mit dem externen Berater
(Investmentbank) den tatsächlichen Käufer ermittelte, war DI Ramprecht nicht
Mitglied. Dies trifft auch auf Herrn Kommerzialrat Plech zu.
Zu
3.:
DI
Ramprecht war – wie ich bereits zu 1. und 2. dargelegt habe – nur Vorsitzender
der Vergabekommission zur Ermittlung des externen Beraters (Investmentbank).
Wie
ich bereits im Unterausschuss des Rechnungshofausschusses und im Rahmen von
bisher 27 schriftlichen Anfragen und einigen dringlichen Anfragen sowie 2
Kurzdebatten gemäß § 57a GOG mehrmals darlegen durfte, bestand diese Kommission
aus 2 Vorständen der betroffenen Gesellschaften, einem Immobilienexperten, je
einem Angehörigen meines Büros sowie des Büros des Herrn Staatssekretärs, 2
Abteilungsleitern meines Ressorts und eben DI Ramprecht als Vorsitzendem.
Zusätzlich wurden um größtmögliche Transparenz und Objektivität zu
gewährleisten 2 externe Experten (Universitätsprofessoren) und ein
Rechtsanwalt den Beratungen beigezogen, die aber nicht stimmberechtigte
Mitglieder dieser Kommission waren.
Zu
4.,5., 6. und 7.:
Diese
Vorwürfe habe ich den Medien entnommen und daher Herrn DI Ramprecht um
eine Stellungnahme ersucht.
Im
Folgenden beantworte ich diese Fragen auf Basis dieser Stellungnahme wie folgt:
Gemäß
der mir von DI Ramprecht übermittelten Kopie eines Gesellschaftsvertrages
wurde von seiner Ehefrau zusammen mit Herrn MMag. P. U. eine Offene
Erwerbsgesellschaft, die unter dem Namen Ramprecht & Partner Immobilien OEG
firmiert, gegründet.
Wie
mir DI Ramprecht in seiner Stellungnahme mitteilte, ist er an dieser Gesellschaft
in keiner Form beteiligt, noch bestehen zwischen ihm und der Gesellschaft
irgendwelche Vertragsverhältnisse.
Eine
Zustimmung des Eigentümers der BBG zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, wie
es der Dienstvertrag mit DI Ramprecht vorsieht, war daher nicht notwendig.
Weiters
teilte er in seiner Stellungnahme mit, dass er seiner Frau, die sich zum
damaligen Zeitpunkt nicht in Wien befand, lediglich bei der Abwicklung des
Verkaufes der Eigentumswohnung in Döbling geholfen hat (Wohnungsbesichtigungen,
Terminvereinbarungen mit potentiellen Käufern etc.).
Dies
habe er auch bei dem Gespräch mit dem späteren Käufer am
28. Juli 2004 ausdrücklich erwähnt.
Zu
8.:
Da
die Firma laut dem mir vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht Herrn
DI Ramprecht gehört, benötigt er auch keine Gewerbeberechtigung.
Im
Übrigen fällt die Zuständigkeit der Vollziehung der Bestimmungen der
Gewerbeordnung nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für
Finanzen.
Zu
9.:
Auch
diese Frage fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.
Zu
10. und 13.:
Eine
Beantwortung dieser Fragen würde den Bestimmungen des § 48a
Bundesabgabenordnung (Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung)
zuwiderlaufen, weshalb ich diese Fragen nicht konkret beantworten kann.
Da
DI Ramprecht keiner illegalen Gewerbeausübung nachgegangen ist, kann aus diesem
Titel auch keine Steuerpflicht für ihn entstanden sein.
Laut
geltender Rechtslage würden Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Zu
11. und 12.:
Wie
ich bereits oben erwähnt habe, ist DI Ramprecht laut seiner Stellungnahme
nicht Eigentümer der Gesellschaft.
Zu
14. und 16.:
Da
das Privatleben von DI Ramprecht nicht Gegenstand der Vollziehung ist,
unterliegen diese Fragen auch nicht dem § 90 GOG.
Zu
15.:
Hierzu
verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 14. und 16. Außerdem hat sich
jene Kommission zur Ermittlung des externen Beraters (Investmentbanker) nach
Abschluss ihrer Tätigkeit bereits im Oktober 2002 aufgelöst.
Zu
17.-18
Wie
Dr. Weissmann (Kuratoriumsvorsitzender) in einer APA Aussendung vom 6. Februar
2004 offengelegt hat, haben rund 60 Spender die Fondsmittel aufgebracht.
Darunter war auch Kommerzialrat Plech, der einen Betrag von 5000 € gespendet
hat.
19
– 20.:
Gründe
für eine vorzeitige Abberufung von DI Ramprecht als einer der beiden
Geschäftsführer der BBG, wie sie in seinem Dienstvertrag vorgesehen sind,
liegen aufgrund obiger Ausführungen und der mir vorliegenden Unterlagen
derzeit nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen