2306/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
LIESE PROKOP HERRENGASSE 7 A – 1014
WIEN Postfach 100 Tel.: +43 1 53126 2352 Fax.: +43 1 53126 2191 liese.prokop@bmi.gv.at |
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Wien, im Jänner 2005
GZ: 70.010/164-III/4/04
Die Abgeordneten zum Nationalrat,
Erika Scharer, Dr. Elisabeth Hlavac und GenossInnen haben am 18. November 2004
unter der Nummer 2346/J-NR/2004 an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Willkür bei Gewährung von
Asylanträgen?“ eingebracht.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Voraussetzungen für die
Erteilung von Aufenthaltstiteln (somit auch für Niederlassungsbewilligungen)
sind im Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75/1997 idgF (FrG 1997) geregelt. Zu
berücksichtigen sind aber – je nach Einzelfall – unter Umständen auch andere
Rechtsgrundlagen, wie insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Im Besonderen ist auf § 8 FrG zu
verweisen. Demnach können (Einreise-) und Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag
erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein
Versagungsgrund wirksam wird. Die Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens
jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden
ausgehend auf seine persönlichen Verhältnisse (familiäre Bindungen, finanzielle
Situation, Dauer des bisherigen Aufenthalts) Bedacht zu nehmen. Des weiteres
sind öffentliche Interessen sowie die besonderen Verhältnisse in dem Land des
beabsichtigten Aufenthalts zu berücksichtigen.
Für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels bedarf es überdies des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf
eine für Inländer ortsübliche Unterkunft.
Allgemein sind für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich: Antrag
unter Angabe des Aufenthaltszwecks, Passfoto, Geburtsurkunde, Kopie des
gültiges Reisepasses, Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine für Inländer
ortsübliche Unterkunft (Z.B. Mietvertrag), Nachweis des gesicherten
Lebensunterhalts, Gesundheitszeugnis (bei Erstanträgen und Aufenthalt über
sechs Monate), Führungszeugnis (bei Erstanträgen). Darüber hinaus muss im Fall
einer Niederlassungsbewilligung auch die Integrationsvereinbarung eingegangen
werden (sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt).
Je nach Aufenthaltszweck sind noch
spezielle Voraussetzungen zu beachten. Dazu zählt insbesondere auch die
Quotenpflicht.
Die „Kriterien“ sind somit
eindeutig gesetzlich (oder per Verordnung) festlegt. Darüber hinaus ist
selbstverständlich die einschlägige Judikatur zu beachten.
Zu Frage 2:
Weder für die Anzahl der Anträge
auf Niederlassungsbewilligungen noch die Ablehnung derselben besteht eine EDV –
technische Unterstützung, weshalb eine statistische Auswertung nicht möglich
ist. Das Fremdeninformationssystem (FIS) ist ein reines Informationssystem über
erteilte Bewilligungen im Bereich des Aufenthaltswesens.
Zu Frage 3:
Auf die Beantwortung zu Frage 2
wird verwiesen.
Es können nur die sog.
„Rucksack-Daten“ zur Verfügung gestellt werden. Als „Rucksack“ gelten jene
Anträge, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung zwar vorliegen,
jedoch kein Quotenplatz (im Quotenjahr) vorhanden ist. Dabei handelt es sich um
jene Daten, die durch „händische“ Zählung der Länder, zum Zwecke der Erstellung
der jeweiligen Niederlassungsverordnung für das Folgejahr, dem BM.I gemeldet
werden. Diese Zählung erfolgte erstmals im Jahr 2000.
Bei den unten dargestellten Zahlen
handelt sich somit nicht um die absolute Zahl der tatsächlich gestellten
Anträge, sondern um die Anzahl der zum Stichtag nicht erledigten Anträge, die
lediglich aufgrund der ausgeschöpften Quote (= „Rucksack“) nicht bewilligt
werden konnten.
Seitens der Länder wurde im Rahmen
der Berechnung des „Rucksacks“ für
folgende Jahre nachstehendes mitgeteilt:
2000 (31. August): 10.701 (Anzahl
der Quotenplätze: 5.000 in der NLV)
2001 (30. Juni ): 11.026 (Anzahl
der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)
2002 (30. Juni ): 7.661 (Anzahl
der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)
2003 (30. Juni ): 5.531 (Anzahl
der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)
Zu Frage 4:
Anzumerken ist, dass eine
Vergleichbarkeit der erfragten Statistiken für die Jahre 1999 bis 2003
nur bedingt möglich ist. Die Daten
wurden entsprechend den zum jeweiligen Jahr gegebenen Erfordernissen und
technischen Machbarkeiten erhoben. Darüber hinaus gab es einige Novellen zum
Fremdengesetz (siehe insbesondere die Fremdengesetznovelle 2002). Eine
Nacherfassung ist aus technischen Gründen nicht möglich.
1999:
Anzahl der erteilten
(aufrechten[1])
Niederlassungsbewilligungen:
Männer: 8.186
(Erstniederlassungsbewilligungen)
Frauen: 10.475
(Erstniederlassungsbewilligungen)
2000:
Anzahl der erteilten
(aufrechten[2])
Niederlassungsbewilligungen:
Männer: 6.904
(Erstniederlassungsbewilligungen)
Frauen: 9.309 (Erstniederlassungsbewilligungen)
2001:
Anzahl der erteilten
Niederlassungsbewilligungen:
Männer: 10.051
(Erstniederlassungsbewilligungen)
Frauen: 13.424
(Erstniederlassungsbewilligungen)
2002:
Anzahl der erteilten
Niederlassungsbewilligungen:
Männer: 11.976
(Erstniederlassungsbewilligungen)
Frauen: 15.190 (Erstniederlassungsbewilligungen)
2003:
Anzahl der erteilten
Niederlassungsbewilligungen:
Männer: 15.158
(Erstniederlassungsbewilligungen)
34.332 (weitere Niederlassungsbewilligungen)
Frauen: 19.406
(Erstniederlassungsbewilligungen)
37.214 (weitere Niederlassungsbewilligungen)
Zu Frage 5:
Auf die Beantwortung zu Frage 2
wird verwiesen.
Zu Frage 6:
Bei Erstanträgen nach den
Bestimmungen des FrG 1997 hat der/die Fremde die Integrationsvereinbarung
gleichzeitig mit der Antragstellung auf die Niederlassungsbewilligung
einzugehen, sofern kein Ausnahmetatbestand besteht. Das System des FrG 1997
(idF Novelle 2002) sieht „Eingliederungsmaßnahmen“ somit grundsätzlich erst
nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung vor.
Zu Frage 7:
Vergleichszahlen mit anderen EU
Staaten hinsichtlich Anträge auf Erteilung von „Niederlassungsbewilligungen[3]“
liegen nicht vor.
[1] Erfasst sind nur Aufenthaltstitel, die zum jeweiligen Stichtag noch aufrecht (gültig) waren.
[2] Erfasst sind nur Aufenthaltstitel, die zum jeweiligen Stichtag noch aufrecht (gültig) waren.
[3] Unbeschadet der Problematik einer möglichen Vergleichbarkeit der „Berechtigungen“, die derzeit auch nicht gegeben ist.