2306/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

LIESE PROKOP

HERRENGASSE 7

A – 1014  WIEN

Postfach 100

Tel.: +43 1 53126 2352

Fax.: +43 1 53126 2191

liese.prokop@bmi.gv.at

 

 

Wien, im Jänner 2005

 

GZ:    70.010/164-III/4/04

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Erika Scharer, Dr. Elisabeth Hlavac und GenossInnen haben am 18. November 2004 unter der Nummer 2346/J-NR/2004 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Willkür bei Gewährung von Asylanträgen?“ eingebracht.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (somit auch für Niederlassungsbewilligungen) sind im Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75/1997 idgF (FrG 1997) geregelt. Zu berücksichtigen sind aber – je nach Einzelfall – unter Umständen auch andere Rechtsgrundlagen, wie insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 

Im Besonderen ist auf § 8 FrG zu verweisen. Demnach können (Einreise-) und Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird. Die Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend auf seine persönlichen Verhältnisse (familiäre Bindungen, finanzielle Situation, Dauer des bisherigen Aufenthalts) Bedacht zu nehmen. Des weiteres sind öffentliche Interessen sowie die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthalts zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf es überdies des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft.

 

Allgemein sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich: Antrag unter Angabe des Aufenthaltszwecks, Passfoto, Geburtsurkunde, Kopie des gültiges Reisepasses, Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft (Z.B. Mietvertrag), Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, Gesundheitszeugnis (bei Erstanträgen und Aufenthalt über sechs Monate), Führungszeugnis (bei Erstanträgen). Darüber hinaus muss im Fall einer Niederlassungsbewilligung auch die Integrationsvereinbarung eingegangen werden (sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt).

Je nach Aufenthaltszweck sind noch spezielle Voraussetzungen zu beachten. Dazu zählt insbesondere auch die Quotenpflicht.

 

Die „Kriterien“ sind somit eindeutig gesetzlich (oder per Verordnung) festlegt. Darüber hinaus ist selbstverständlich die einschlägige Judikatur zu beachten.

 

Zu Frage 2:

Weder für die Anzahl der Anträge auf Niederlassungsbewilligungen noch die Ablehnung derselben besteht eine EDV – technische Unterstützung, weshalb eine statistische Auswertung nicht möglich ist. Das Fremdeninformationssystem (FIS) ist ein reines Informationssystem über erteilte Bewilligungen im Bereich des Aufenthaltswesens.

 

Zu Frage 3:

Auf die Beantwortung zu Frage 2 wird verwiesen.

 

Es können nur die sog. „Rucksack-Daten“ zur Verfügung gestellt werden. Als „Rucksack“ gelten jene Anträge, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung zwar vorliegen, jedoch kein Quotenplatz (im Quotenjahr) vorhanden ist. Dabei handelt es sich um jene Daten, die durch „händische“ Zählung der Länder, zum Zwecke der Erstellung der jeweiligen Niederlassungsverordnung für das Folgejahr, dem BM.I gemeldet werden. Diese Zählung erfolgte erstmals im Jahr 2000.

 

Bei den unten dargestellten Zahlen handelt sich somit nicht um die absolute Zahl der tatsächlich gestellten Anträge, sondern um die Anzahl der zum Stichtag nicht erledigten Anträge, die lediglich aufgrund der ausgeschöpften Quote (= „Rucksack“) nicht bewilligt werden konnten.

 

 

Seitens der Länder wurde im Rahmen der Berechnung des „Rucksacks“ für  folgende Jahre nachstehendes mitgeteilt:

2000 (31. August): 10.701 (Anzahl der Quotenplätze: 5.000 in der NLV)

2001 (30. Juni ): 11.026 (Anzahl der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)

2002 (30. Juni ): 7.661 (Anzahl der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)

2003 (30. Juni ): 5.531 (Anzahl der Quotenplätze: 5.490 in der NLV)

 

Zu Frage 4:

Anzumerken ist, dass eine Vergleichbarkeit der erfragten Statistiken für die Jahre 1999 bis 2003

nur bedingt möglich ist. Die Daten wurden entsprechend den zum jeweiligen Jahr gegebenen Erfordernissen und technischen Machbarkeiten erhoben. Darüber hinaus gab es einige Novellen zum Fremdengesetz (siehe insbesondere die Fremdengesetznovelle 2002). Eine Nacherfassung ist aus technischen Gründen nicht möglich.

 

1999:

Anzahl der erteilten (aufrechten[1]) Niederlassungsbewilligungen:

Männer: 8.186 (Erstniederlassungsbewilligungen)

Frauen: 10.475 (Erstniederlassungsbewilligungen)

 

2000:

Anzahl der erteilten (aufrechten[2]) Niederlassungsbewilligungen:

Männer: 6.904 (Erstniederlassungsbewilligungen)

Frauen:  9.309 (Erstniederlassungsbewilligungen)

 

2001:

Anzahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen:

Männer: 10.051 (Erstniederlassungsbewilligungen)

Frauen: 13.424 (Erstniederlassungsbewilligungen)

 

2002:

Anzahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen:

Männer: 11.976 (Erstniederlassungsbewilligungen)

Frauen:  15.190 (Erstniederlassungsbewilligungen)

 

 

2003:

Anzahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen:

Männer: 15.158 (Erstniederlassungsbewilligungen)

               34.332 (weitere Niederlassungsbewilligungen)

Frauen: 19.406 (Erstniederlassungsbewilligungen)

               37.214 (weitere Niederlassungsbewilligungen)

 

Zu Frage 5:

Auf die Beantwortung zu Frage 2 wird verwiesen.

 

Zu Frage 6:

Bei Erstanträgen nach den Bestimmungen des FrG 1997 hat der/die Fremde die Integrationsvereinbarung gleichzeitig mit der Antragstellung auf die Niederlassungsbewilligung einzugehen, sofern kein Ausnahmetatbestand besteht. Das System des FrG 1997 (idF Novelle 2002) sieht „Eingliederungsmaßnahmen“ somit grundsätzlich erst nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung vor.

 

Zu Frage 7:

Vergleichszahlen mit anderen EU Staaten hinsichtlich Anträge auf Erteilung von „Niederlassungsbewilligungen[3]“ liegen nicht vor.



[1] Erfasst sind nur Aufenthaltstitel, die zum jeweiligen Stichtag noch aufrecht (gültig) waren.

[2] Erfasst sind nur Aufenthaltstitel, die zum jeweiligen Stichtag noch aufrecht (gültig) waren.

[3] Unbeschadet der Problematik einer möglichen Vergleichbarkeit der „Berechtigungen“, die derzeit auch nicht gegeben ist.