2308/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schopf, Kolleginnen und Kollegen haben am
18. November 2004 unter der Nr. 2342/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Anpassung der Reisegebührenvorschrift 1955 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Für Dienstreisen in das Ausland fand eine letztmalige Festsetzung in € durch BGBl.
II Nr. 434/2001 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 statt. Es handelte sich um eine
Umrechnung jener Beträge, die gemäß § 75a in der Fassung des Art.
X Z 29 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom 1. April 1994 als
Bundesgesetz weitergalten. Diese Beträge wurden mit Willen des Gesetzgebers
festgesetzt. Auch aus den Erläuterungen sind weitergehende Überlegungen nicht
ersichtlich.

Zu den Fragen 3 und 4:

Grundgedanke der Reisegebührenvorschrift war immer eine Abgeltung des durch
die Reise entstandenen Mehraufwandes. Mit den vorgesehenen Tagesgebühren
soll daher beispielsweise nicht die gesamte Verpflegung an sich finanziert, sondern
nur der Mehraufwand abgegolten werden, der im Vergleich zu einem "normalen
Tag" (ohne Dienstreise) entsteht. Typischerweise entstehen durch mangelnde
Ortskenntnisse und die (üblicherweise) notwendige Verköstigung „außer Haus"
(Restaurant, Cafe etc.) Mehrkosten, die sonst nicht anfallen.

Die Nächtigungsgebühr kann im Einzelfall gemäß § 25c Abs. 2 RGV 1955 vom zu-
ständigen Bundesminister abweichend festgesetzt werden, wenn sonst nicht das
Auslangen gefunden werden kann.