2308/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Schopf, Kolleginnen und Kollegen haben am
18. November 2004
unter der Nr. 2342/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Anpassung der Reisegebührenvorschrift 1955 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Für Dienstreisen in das Ausland fand eine
letztmalige Festsetzung in € durch BGBl.
II Nr.
434/2001 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 statt. Es handelte sich um eine
Umrechnung jener Beträge, die gemäß § 75a in
der Fassung des Art. X Z 29 des
Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom 1. April 1994 als
Bundesgesetz
weitergalten. Diese Beträge wurden mit Willen des Gesetzgebers
festgesetzt. Auch aus den Erläuterungen sind weitergehende Überlegungen nicht
ersichtlich.
Zu den Fragen 3 und 4:
Grundgedanke der
Reisegebührenvorschrift war immer eine Abgeltung des durch
die
Reise entstandenen Mehraufwandes. Mit den vorgesehenen Tagesgebühren
soll daher
beispielsweise nicht die gesamte Verpflegung an sich finanziert, sondern
nur der Mehraufwand abgegolten werden, der
im Vergleich zu einem "normalen
Tag" (ohne Dienstreise)
entsteht. Typischerweise entstehen durch mangelnde
Ortskenntnisse und die (üblicherweise) notwendige Verköstigung „außer
Haus"
(Restaurant, Cafe etc.) Mehrkosten, die sonst nicht anfallen.
Die Nächtigungsgebühr kann im Einzelfall gemäß § 25c Abs. 2
RGV 1955 vom zu-
ständigen Bundesminister abweichend
festgesetzt werden, wenn sonst nicht das
Auslangen gefunden werden kann.