2310/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0058-I/4/2004

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und GenossInnen, Nr. 2339/J, vom 17. November 2004, betreffend Vollziehung der Investitionszuwachsprämie, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass der große Erfolg der Investitionszuwachsprämie die Treffsicherheit der gesetzten Maßnahme zur Investitionsförderung beweist. Die Investitionszuwachsprämie wurde im Zuge des Konjunkturbelebungspaketes I im Herbst 2002 als gezielte Maßnahme zur Förderung von Investitionen österreichischer Unternehmen eingeführt. Der Staat fördert damit zusätzliche Investitionen, die über dem Durchschnitt der vergangen 3 Jahre liegen, mit einer 10 % Prämie. Die rege


Inanspruchnahme zeigt den Erfolg und die Richtigkeit dieser Maßnahme auf, denn ein Mehr an Investitionen bedeutet in erster Linie ein Mehr an Arbeitsplätzen.

 

Damit wird die Investitionstätigkeit zusätzlich angeregt. Die höhere Budgetbelastung aus diesem Titel ist daher durch die zu erwartenden Mehreinnahmen auf Seiten der Investitionsanbieter zu relativieren. Sie ist darüber hinaus auch bewusst in Kauf zu nehmen in Anbetracht der damit verbundenen Konjunkturbelebung – man denke beispielsweise an die positiven Auswirkungen auf die Arbeitsplatzsicherung. Dennoch stellt sich die Frage nach einer eventuell missbräuchlichen Inanspruchnahme. Eine zeitnahe Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist damit sinnvoll und im Hinblick auf mehrere Überlegungen geboten: Abgabensicherung, Betrugsbekämpfung und Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

 

Die im Oktober 2004 gestartete und größtenteils auch durchgeführte bundesweite Sonderprüfung der Investitionszuwachsprämie ist in diesem Licht zu sehen. Es ist Aufgabe des Bundesministeriums für Finanzen, die zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers, sämtliche echte Zusatzinvestitionen zu fördern, Realität werden zu lassen. Umgehungskonstrukte sind dabei zu identifizieren und von der Prämie auszuschließen.

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine bundesweite Sonderprüfung der Investitionszuwachsprämie organisatorisch betreut. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit dem Regionalmanagement. Die ExpertInnen des


bundesweiten Fachbereiches, der für die inhaltliche Betreuung im Sinne der bundesweit einheitlichen Rechtsauslegung verantwortlich zeichnet, wurden dabei in die Koordination eingebunden.

 

Die Sonderprüfung wurde im Oktober 2004 gestartet und auch größtenteils abgewickelt. Die Auswahl der Fälle erfolgte dabei in einer Kombination aus einer Zufallsauswahl und Schwerpunktsetzungen. Auch Leasingunternehmen befanden sich dabei unter den geprüften Fällen.

 

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist eines der obersten Ziele der Finanzverwaltung und auf die Wahrung dieses Grundsatzes wurde im Rahmen der Sonderprüfung besonderes Augenmerk gelegt.

 

Zu 2.:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Investitionszuwachsprämie nicht gesondert budgetiert wird. Dass die tatsächlich genutzten Werte über den ursprünglich geschätzten Prognosen liegen können, liegt in der Natur der Sache, denn Prognosen sind eben nur Schätzungen zukünftiger Ergebnisse. Meine ExpertInnen versichern mir, dass gerade für eine derartige Maßnahme, für die keinerlei Erfahrungen aus der Vergangenheit vorlagen, lediglich eine Schätzung möglich und sinnvoll ist. Diese Schätzung der Investitionszuwachsprämie war daher auf Basis der Annahme erstellt worden, dass die Investitionen der Unternehmen durchschnittlich um etwa 20-30% jährlich schwanken, woraus sich eine Größenordnung von € 100 Mio. ableiten lässt. Tatsächlich dürften die Investitionszuwachs-prämien im Jahr 2004 etwa € 600 Mio. betragen.

 

Ich möchte jedoch nochmals – wie bereits einleitend festgestellt – betonen, dass die rege Inanspruchnahme den Erfolg und die Richtigkeit dieser


 

Maßnahme zeigt. Ein Mehr an Investitionen bedeutet in erster Linie ein Mehr an Arbeitsplätzen.

 

Die Sonderprüfung hat lediglich den Zweck, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

 

Zu 3. bis 5.:

Die Investitionszuwachsprämie war und ist eine standort- und investitionsfördernde Maßnahme. Im Sinne des Gesetzgebers, der die Investitionstätigkeit in Österreich ankurbeln wollte, wurden die Richtlinien für die Außenstellen des Ressorts ausgearbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass es jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, Gestaltungen, die keinen Investitionszuwachs darstellen, zu prämieren.

 

Im Zuge der Sonderprüfung der Investitionszuwachsprämie stellte sich Folgendes heraus: Es liegen Gestaltungsmodelle vor, wie unter anderem Neugründungen, die vom Neugründungswerber nicht als betriebswirtschaftlich sinnvoll nachgewiesen werden konnten, wenn man die angestrebten Effekte des Erlangens einer Investitionszuwachsprämie außer Acht lässt.

 

Die bereits beschriebene Auslegung zur Investitionszuwachsprämie ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht gesetzwidrig. Dass der Unabhängige Finanzsenat in einem Erkenntnis die Investitionszuwachsprämie entgegen der Meinung der Finanzverwaltung als zulässig anerkannt hat, stellt dabei eine Einzelfallentscheidung dar. Die Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung ändert sich dadurch jedoch nicht. Entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen bleibt die Klärung der


 

Rechtsfrage durch die Höchstgerichte abzuwarten. Da die Finanzverwaltung nach wie vor die gefundene Auslegung als gesetzeskonform betrachtet, wird das Legalitätsprinzip nicht verletzt. Zu den Auswirkungen dieser Rechtsmeinung auf den Einzelfall darf ich versichern, dass jeweils nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und Möglichkeiten des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens vorgegangen wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.