2310/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0058-I/4/2004
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und GenossInnen,
Nr. 2339/J, vom 17. November 2004, betreffend Vollziehung der
Investitionszuwachsprämie, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass der große Erfolg der Investitionszuwachsprämie die Treffsicherheit der
gesetzten Maßnahme zur Investitionsförderung beweist. Die
Investitionszuwachsprämie wurde im Zuge des Konjunkturbelebungspaketes I im
Herbst 2002 als gezielte Maßnahme zur Förderung von Investitionen
österreichischer Unternehmen eingeführt. Der Staat fördert damit zusätzliche
Investitionen, die über dem Durchschnitt der vergangen 3 Jahre liegen, mit
einer 10 % Prämie. Die rege
Inanspruchnahme zeigt den Erfolg und
die Richtigkeit dieser Maßnahme auf, denn ein Mehr an Investitionen bedeutet in
erster Linie ein Mehr an Arbeitsplätzen.
Damit wird die Investitionstätigkeit
zusätzlich angeregt. Die höhere Budgetbelastung aus diesem Titel ist daher
durch die zu erwartenden Mehreinnahmen auf Seiten der Investitionsanbieter zu
relativieren. Sie ist darüber hinaus auch bewusst in Kauf zu nehmen in
Anbetracht der damit verbundenen Konjunkturbelebung – man denke beispielsweise
an die positiven Auswirkungen auf die Arbeitsplatzsicherung. Dennoch stellt
sich die Frage nach einer eventuell missbräuchlichen Inanspruchnahme. Eine
zeitnahe Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist damit sinnvoll und im
Hinblick auf mehrere Überlegungen geboten: Abgabensicherung, Betrugsbekämpfung
und Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Die im Oktober 2004 gestartete und
größtenteils auch durchgeführte bundesweite Sonderprüfung der
Investitionszuwachsprämie ist in diesem Licht zu sehen. Es ist Aufgabe des
Bundesministeriums für Finanzen, die zum Ausdruck gebrachte Intention des
Gesetzgebers, sämtliche echte Zusatzinvestitionen zu fördern, Realität werden
zu lassen. Umgehungskonstrukte sind dabei zu identifizieren und von der Prämie
auszuschließen.
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat
eine bundesweite Sonderprüfung der Investitionszuwachsprämie organisatorisch
betreut. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit dem Regionalmanagement. Die
ExpertInnen des
bundesweiten Fachbereiches, der für die
inhaltliche Betreuung im Sinne der bundesweit einheitlichen Rechtsauslegung
verantwortlich zeichnet, wurden dabei in die Koordination eingebunden.
Die Sonderprüfung wurde im Oktober 2004
gestartet und auch größtenteils abgewickelt. Die Auswahl der Fälle erfolgte
dabei in einer Kombination aus einer Zufallsauswahl und Schwerpunktsetzungen.
Auch Leasingunternehmen befanden sich dabei unter den geprüften Fällen.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung ist eines der obersten Ziele der Finanzverwaltung und auf die
Wahrung dieses Grundsatzes wurde im Rahmen der Sonderprüfung besonderes
Augenmerk gelegt.
Zu 2.:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass
die Investitionszuwachsprämie nicht gesondert budgetiert wird. Dass die
tatsächlich genutzten Werte über den ursprünglich geschätzten Prognosen liegen
können, liegt in der Natur der Sache, denn Prognosen sind eben nur Schätzungen
zukünftiger Ergebnisse. Meine ExpertInnen versichern mir, dass gerade für eine
derartige Maßnahme, für die keinerlei Erfahrungen aus der Vergangenheit
vorlagen, lediglich eine Schätzung möglich und sinnvoll ist. Diese Schätzung der
Investitionszuwachsprämie war daher auf Basis der Annahme erstellt worden, dass
die Investitionen der Unternehmen durchschnittlich um etwa 20-30% jährlich
schwanken, woraus sich eine Größenordnung von € 100 Mio. ableiten
lässt. Tatsächlich dürften die Investitionszuwachs-prämien im Jahr 2004 etwa €
600 Mio. betragen.
Ich möchte jedoch nochmals – wie
bereits einleitend festgestellt – betonen, dass die rege Inanspruchnahme den
Erfolg und die Richtigkeit dieser
Maßnahme zeigt. Ein Mehr an
Investitionen bedeutet in erster Linie ein Mehr an Arbeitsplätzen.
Die Sonderprüfung hat lediglich den
Zweck, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
sicherzustellen.
Zu 3. bis 5.:
Die Investitionszuwachsprämie war und
ist eine standort- und investitionsfördernde Maßnahme. Im Sinne des
Gesetzgebers, der die Investitionstätigkeit in Österreich ankurbeln wollte,
wurden die Richtlinien für die Außenstellen des Ressorts ausgearbeitet. Dabei
wurde berücksichtigt, dass es jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers ist,
Gestaltungen, die keinen Investitionszuwachs darstellen, zu prämieren.
Im Zuge der Sonderprüfung der
Investitionszuwachsprämie stellte sich Folgendes heraus: Es liegen
Gestaltungsmodelle vor, wie unter anderem Neugründungen, die vom Neugründungswerber
nicht als betriebswirtschaftlich sinnvoll nachgewiesen werden konnten, wenn man
die angestrebten Effekte des Erlangens einer Investitionszuwachsprämie außer
Acht lässt.
Die bereits beschriebene Auslegung zur
Investitionszuwachsprämie ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen
nicht gesetzwidrig. Dass der Unabhängige Finanzsenat in einem Erkenntnis die
Investitionszuwachsprämie entgegen der Meinung der Finanzverwaltung als
zulässig anerkannt hat, stellt dabei eine Einzelfallentscheidung dar. Die
Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung ändert sich dadurch jedoch nicht.
Entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen bleibt die Klärung der
Rechtsfrage durch die Höchstgerichte
abzuwarten. Da die Finanzverwaltung nach wie vor die gefundene Auslegung als
gesetzeskonform betrachtet, wird das Legalitätsprinzip nicht verletzt. Zu den
Auswirkungen dieser Rechtsmeinung auf den Einzelfall darf ich versichern, dass
jeweils nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und Möglichkeiten des
durchzuführenden Verwaltungsverfahrens vorgegangen wird.
Mit freundlichen Grüßen