2311/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-12.000/0016-I/CS3/2004 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 2330/J-NR/2004 betreffend Post: Briefzustellung mit dem Fahrrad, die die
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 16. November 2004 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten
Fragen 1 bis 4 und 9 bis 12:
Warum sollen nun bei der Postzustellung
Fahrräder und oder Mopeds verwendet werden?
Wie viele Fahrräder und Mopeds sollen
österreichweit dafür zum Einsatz kommen (ersuche um Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
Wie viele Fahrräder und Mopeds müssen neu
angeschafft werden? Mit welchen Kosten wird gerechnet?
In welchen Rayons sollen diese zum
Einsatz kommen (Auflistung der Rayons)?
Wie wird durch die Post AG das
Unfallrisiko im Winter beurteilt, wenn Dienstfahrräder oder Dienstmopeds
verwendet werden? Wer haftet bei Unfällen mit diesen Dienstfahrrädern oder
Dienstmopeds?
Gibt es für die Verwendung von
Dienstfahrrädern oder Dienstmopeds einen Zuschlag (z.B. Risikoprämie)?
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was wird
bezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen dürfen von
Postlern zum Zwecke der Zustellung Privatfahrzeuge verwendet werden?
Antwort:
Die Österreichische Post AG entscheidet als
Unternehmen eigenverantwortlich, wie die Zustellung von Postsendungen (Briefe
und Pakete) erfolgt. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, auf die ich als
Bundesminister keinen unmittelbaren Einfluss habe. Alle Maßnahmen der
Österreichischen Post AG im Bereich der Zustellung von Postsendungen haben sich
selbstverständlich an den Vorgaben des Postgesetzes und der darauf basierenden
Post-Universaldienstverordnung zu orientieren.
Frage 5:
Wurden diese Fahrräder bzw. Mopeds von
der zuständigen Behörde dahingehend überprüft, ob eine derartige Beladung mit
60 kg im Straßenverkehr überhaupt zulässig ist?
Antwort:
In den für diese Problematik relevanten
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und Fahrradverordnung (BGBl. II Nr.
146/2001) ist eine Art „Zulassung“ für Fahrräder nicht vorgesehen; ob bzw.
welche (anderen) Überprüfungen seitens der Post AG durchgeführt wurden, kann
ich nicht beantworten.
Fragen 6 und 7:
War unter anderem der geplante Einsatz
mit 60 kg Post auf den Fahrrädern verkehrsrechtlich überhaupt zulässig?
Ist es richtig, dass es in den
verkehrsrechtlichen Vorschriften (StVO etc.) keine Gewichtsobergrenze für eine
Beladung von Fahrrädern gibt? Wenn ja, werden sie eine entsprechende Gesetzesänderung
vorschlagen?
Antwort:
Die Fahrradverordnung sieht lediglich eine
Höchstgrenze für das Ladegewicht von mehrspurigen Fahrrädern (250 kg),
durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern (100 kg) und ungebremsten
Anhängern (60 kg) vor (vgl. § 7 der Fahrradverordnung).
Für einspurige Fahrräder gibt es kein
Ladegewichtslimit; eine Beladung mit 60 kg wäre daher grundsätzlich zulässig.
Allerdings darf auf § 61 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden,
wonach die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren ist, dass „sein sicherer
Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und
die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird“. Diese Bestimmung
schließt nach meiner Ansicht alle Fälle mit ein, bei denen eine Gefährdung oder
Beeinträchtigung bereits durch die Ladung an sich (und nicht erst durch ihre
mangelhafte Verwahrung) hervorgerufen wird.
Eine Änderung der entsprechenden Regelung in der
Fahrradverordnung wird des weiteren auch deshalb nicht für sinnvoll erachtet,
da sich nach meiner Auffassung diese Problematik insofern von selbst regelt,
als Fahrräder ab einer gewissen Beladung nicht mehr fahrbar sind (anders als
bei mehrspurigen Fahrrädern oder Fahrradanhängern).
Frage 8:
Welche Gewichtsobergrenze gilt für die
Beladung von Mopeds? Wie sieht die Rechtslage für Mopeds aus?
Antwort:
Die Grenzen für die Beladung eines
Fahrzeuges sind im § 101 des KFG 1967 geregelt.
Bei der Beladung eines Kleinkraftrades
(Mopeds) dürfen die jeweiligen höchsten zulässigen Achslasten und das höchste
zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Die entsprechenden Werte
dafür werden bei der Typengenehmigung, entsprechend den Angaben des
Fahrzeugherstellers, festgelegt und finden sich letzlich in der
Zulassungsbescheinigung des jeweiligen Fahrzeuges.
In der Praxis teilt sich die mögliche Zuladung auf
das Gewicht des Lenkers und die mitgeführte Last durch Gepäckstücke auf. Da die
Belastung durch den Lenker durch die jeweilige Person gegeben ist, müssen die
als verbleibende Last zu transportierenden Gepäckstücke auf die vorhandenen
Gepäckträger so verteilt werden, dass die jeweiligen zulässigen Achslasten
nicht überschritten werden. In diesem Beladungszustand dürften sich keine
fahrdynamischen Probleme ergeben.
Mit
freundlichen Grüßen
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