2311/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0016-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017   Wien

Wien, 17. Jänner 2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2330/J-NR/2004 betreffend Post: Briefzustellung mit dem Fahrrad, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 16. November 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten

 

Fragen 1 bis 4 und 9 bis 12:

Warum sollen nun bei der Postzustellung Fahrräder und oder Mopeds verwendet werden?

 

Wie viele Fahrräder und Mopeds sollen österreichweit dafür zum Einsatz kommen (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

Wie viele Fahrräder und Mopeds müssen neu angeschafft werden? Mit welchen Kosten wird gerechnet?

 

In welchen Rayons sollen diese zum Einsatz kommen (Auflistung der Rayons)?

 

Wie wird durch die Post AG das Unfallrisiko im Winter beurteilt, wenn Dienstfahrräder oder Dienstmopeds verwendet werden? Wer haftet bei Unfällen mit diesen Dienstfahrrädern oder Dienstmopeds?

 

Gibt es für die Verwendung von Dienstfahrrädern oder Dienstmopeds einen Zuschlag (z.B. Risikoprämie)?

 

Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was wird bezahlt?

 

Unter welchen Voraussetzungen dürfen von Postlern zum Zwecke der Zustellung Privatfahrzeuge verwendet werden?

 

Antwort:

Die Österreichische Post AG entscheidet als Unternehmen eigenverantwortlich, wie die Zustellung von Postsendungen (Briefe und Pakete) erfolgt. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, auf die ich als Bundesminister keinen unmittelbaren Einfluss habe. Alle Maßnahmen der Österreichischen Post AG im Bereich der Zustellung von Postsendungen haben sich selbstverständlich an den Vorgaben des Postgesetzes und der darauf basierenden Post-Universaldienstverordnung zu orientieren.

Frage 5:

Wurden diese Fahrräder bzw. Mopeds von der zuständigen Behörde dahingehend überprüft, ob eine derartige Beladung mit 60 kg im Straßenverkehr überhaupt zulässig ist?

 

Antwort:

In den für diese Problematik relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und Fahrradverordnung (BGBl. II Nr. 146/2001) ist eine Art „Zulassung“ für Fahrräder nicht vorgesehen; ob bzw. welche (anderen) Überprüfungen seitens der Post AG durchgeführt wurden, kann ich nicht beantworten.

 

Fragen 6 und 7:

War unter anderem der geplante Einsatz mit 60 kg Post auf den Fahrrädern verkehrsrechtlich überhaupt zulässig?

 

Ist es richtig, dass es in den verkehrsrechtlichen Vorschriften (StVO etc.) keine Gewichtsobergrenze für eine Beladung von Fahrrädern gibt? Wenn ja, werden sie eine entsprechende Gesetzesänderung vorschlagen?

 

Antwort:

Die Fahrradverordnung sieht lediglich eine Höchstgrenze für das Ladegewicht von mehrspurigen Fahrrädern (250 kg), durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern (100 kg) und ungebremsten Anhängern (60 kg) vor (vgl. § 7 der Fahrradverordnung).

 

Für einspurige Fahrräder gibt es kein Ladegewichtslimit; eine Beladung mit 60 kg wäre daher grundsätzlich zulässig. Allerdings darf auf § 61 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden, wonach die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren ist, dass „sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird“. Diese Bestimmung schließt nach meiner Ansicht alle Fälle mit ein, bei denen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung bereits durch die Ladung an sich (und nicht erst durch ihre mangelhafte Verwahrung) hervorgerufen wird.

 

Eine Änderung der entsprechenden Regelung in der Fahrradverordnung wird des weiteren auch deshalb nicht für sinnvoll erachtet, da sich nach meiner Auffassung diese Problematik insofern von selbst regelt, als Fahrräder ab einer gewissen Beladung nicht mehr fahrbar sind (anders als bei mehrspurigen Fahrrädern oder Fahrradanhängern).

 

Frage 8:

Welche Gewichtsobergrenze gilt für die Beladung von Mopeds? Wie sieht die Rechtslage für Mopeds aus?

 

Antwort:

Die Grenzen für die Beladung eines Fahrzeuges sind im § 101 des KFG 1967 geregelt.

 

Bei der Beladung eines Kleinkraftrades (Mopeds) dürfen die jeweiligen höchsten zulässigen Achslasten und das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Die entsprechenden Werte dafür werden bei der Typengenehmigung, entsprechend den Angaben des Fahrzeugherstellers, festgelegt und finden sich letzlich in der Zulassungsbescheinigung des jeweiligen Fahrzeuges.

 

In der Praxis teilt sich die mögliche Zuladung auf das Gewicht des Lenkers und die mitgeführte Last durch Gepäckstücke auf. Da die Belastung durch den Lenker durch die jeweilige Person gegeben ist, müssen die als verbleibende Last zu transportierenden Gepäckstücke auf die vorhandenen Gepäckträger so verteilt werden, dass die jeweiligen zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. In diesem Beladungszustand dürften sich keine fahrdynamischen Probleme ergeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen