2312/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.01.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0020-I/CS3/2004       DVR: 0000175       

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

 

Wien, 17. Jänner 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2336/J-NR/2004 betreffend Zusatzkosten durch die Umstrukturierung der ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 17. November 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Vorweg darf ich mitteilen, dass ich für die Beantwortung ihrer Fragen auch eine Stellungnahme der Österreichischen Bundesbahnen eingeholt habe.

 

Frage  1:

Wie hoch sind die bisherigen Vorstandskosten der ÖBB AG insgesamt jährlich?

 

Antwort:

Die Vorstandskosten für das Jahr 2003 beliefen sie sich auf € 1,5 Mio.

 

Frage 2:

Wie hoch sind die bisherigen Aufsichtsratskosten der ÖBB AG insgesamt jährlich?

 

Antwort:

Die Aufsichtsratskosten für das Jahr 2003 beliefen sie sich auf € 0,97 Mio.

 

Frage 3:

Wie hoch werden die zukünftigen Vorstandskosten des ÖBB-Konzerns (Holding und Teilunternehmen) ab 1.1.2005 insgesamt jährlich sein?

 

Antwort:

Die Bezüge des Vorstandes der ÖBB-Holding AG werden vom Aufsichtsrat gemäß § 97 Abs. 1 AktG unter Bedachtnahme auf § 78 AktG über die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder festgelegt.

 

Was die Teilunternehmen, somit die Konzerntöchter der ÖBB Holding AG betrifft, werden die Bezüge ebenfalls von den jeweiligen Aufsichtsräten bzw. der Generalversammlung festgelegt und die Geschäftsführung der Vorstände von den jeweiligen Aufsichtsräten überwacht.

Die tatsächliche Höhe der Vorstandskosten wird – so wie bisher – den jeweiligen Geschäftsabschlüssen zu entnehmen sein.

Frage 4:

Wie hoch werden die zukünftigen Aufsichtsratskosten des ÖBB-Konzerns (Holding und Teilunternehmen) ab 1.1.2005 insgesamt jährlich sein?

 

Antwort:

Eine Kostenschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht möglich, da dies auch von den Strukturen der Nachfolgegesellschaften abhängen wird. Nicht jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird über einen Aufsichtsrat verfügen. Andererseits kann die Entwicklung der Aufsichtsrat-Vergütungssätze nicht vorweg genommen werden.

 

Frage 5:

Ist es zutreffend, dass der neue Generaldirektor mehr als der bisherige Generaldirektor verdient, und wenn ja, um wieviel mehr?

 

Antwort:

Im Rahmen der neuen ÖBB-Konzernstruktur entfällt die Funktion des Generaldirektors. Im Übrigen wird auf die gebotene Einhaltung der Amtsverschwiegenheit  nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sowie auf die Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) bzw. gemäß Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG iVm Art 8 MRK (= Europäische Menschenrechtskonvention) verwiesen. Dies trifft auch für die Fragen 6, 7 und 8 zu.

 

Frage 6:

Wie viele "neue" alte Vorstandsmitglieder wird die Holding haben, und wie viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.

 

Antwort:

Die ÖBB-Holding AG wird über ein „neues“ altes Vorstandsmitglied verfügen.

 

Frage 7:

Wie viele "neue" alte Vorstandsmitglieder werden die Teil-AG´s haben, und wie viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.

 

Antwort:

Die Teil-AG’s gemäß Bundesbahnstrukturgesetz werden sechs „neue“ alte Vorstandsmitglieder haben.

 

Frage 8:

Wie viele "neue" Geschäftsführer werden in den Teil-GesmbH´s tätig sein, und wie viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.


Antwort:

In den Teil-GesmbH’s gemäß Bundesbahnstrukturgesetz werden fünf Geschäftsführer tätig sein.

 

Fragen 9 und 10:

Welche zusätzlichen Kosten werden für dieses tatsächlich oder nominell "neue" Leitungspersonal in Holding, Teil-AG´s und Teil-GesmbH´s hinzukommen? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Zusatzkosten nach Personen und Teilunternehmen für a) Fuhrpark/Dienstwagen, b) Chauffeure, c) SekretärInnen, d) Presse-/ÖffentlichkeitsarbeiterInnen, e) Büro(ausstattung), f) sonstige "Infrastruktur"?

Wurde insbesondere in der künftigen Personenverkehrs-AG für einen neuen Vorstand als erste Aktivität ein Dienst-PKW - Audi A6, Lederausstattung etc. - mit Kosten zwischen 70.000 und 75.000 Euro beschafft, während der vergleichbaren Funktion in der bisherigen Struktur kein Dienst-PKW zugeordnet war?

 

Antwort:

Vorstände haben Geschäftsführungsmonopol und haben die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse erfordert. Die Aufsichtsräte überwachen die Geschäftsführung und werden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit dafür Sorge tragen, dass die Vorstände keinen übermäßigen Aufwand treiben. Sollten die Vorstände unzweckmäßige Aufwendungen tätigen, müssen sie mit Rückforderungsansprüchen ihrer Gesellschaft rechnen und werden nicht entlastet werden. Überdies unterliegt die Gebarung der Gesellschaften der Prüfung durch unabhängige Abschlussprüfer.

 

Aktienrechtlich ist es jedoch nicht vorgesehen, dass ein Aktionär über Details der Geschäftsführung laufend informiert wird. Er ist aufgrund des Geschäftsführungsmonopols des Vorstandes der ÖBB Holding AG nicht befugt, diesem Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der ÖBB Holding AG hat unter besonderer Bedachtnahme auf § 4 Bundesbahngesetzes in der Fassung Bundesbahnstrukturgesetz 2003 die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften zu überwachen. Eine Aufschlüsselung von Aufwendungen der ÖBB-Gesellschaften und deren Bekanntgabe an den Nationalrat ist somit außerhalb der aufgezeigten Kontrollinstrumentarien nicht vorgesehen.

 

Frage 11:

Welche Argumente waren für die rückwirkende Abspaltung der Österreichischen Postbus AG in eine ÖBB-Postbus GmbH und insbesondere für die gesellschaftsrechtliche Aufstellung dieses neuen Unternehmens als GmbH und nicht als AG ausschlaggebend?

 

Antwort:

Im Rahmen des Gesamtkonzerns sind unter der ÖBB Holding AG nur vier Aktiengesellschaften vorgesehen. Alle anderen Gesellschaften werden in der Rechtsform einer GmbH geführt.

 

Die Aufstellung der Busgesellschaft als GmbH ist notwendig, um auf Gesamtebene Personenverkehr ein rasches, koordiniertes Agieren zwischen Schiene und Bus sicherstellen zu können.

 

Um das Personalamt für die Beamten der Postbus AG weiterhin entsprechend den §§ 17, 17a Poststrukturgesetz (PTSG) funktionsfähig zu erhalten, musste allerdings die Rest-Postbus AG nach Abspaltung des operativen Betriebes als Träger dieses Personalamtes bestehen bleiben.

Frage 12:

Wer ist nach dieser Umstrukturierung im Fall des Konkurses eines der Nachfolgeunternehmen bzw. Nachfolgers in einer Betriebsstelle ersatzplichtig für den Aufwand für Aktivbezüge von Bediensteten?

 

Antwort:

Gemäß Poststrukturgesetz § 17 Abs. 6  ist die Österreichische Postbus AG für die zugewiesenen Bundesbeamten ersatzpflichtig, nach dieser der Bund in voller Höhe.

 

Für nach dem 1. Mai 1996 neu aufgenommene Angestellte besteht keine Ersatzpflicht.

 

Für die ehemaligen Vertragsbediensteten der Post- und Telegrafenverwaltung besteht eine Ausfallshaftung des Bundes für die Gehälter gem. § 18 Abs. 2 PTSG. Für die meisten ÖBB-Bahnbus-Mitarbeiter gilt in einem solchen Fall die Ausfallshaftung des Bundes gem. § 52 Abs. 1 Bundesbahngesetz in der Fassung Bundesbahnstrukturgesetz 2003.

 

Frage 13:

Wie lauten die diesbezüglichen Regelungen bei den übrigen Teilunternehmen in der ab 1.1.2005 aktuellen Struktur der ÖBB?

 

Antwort:

Der Bund haftet als Ausfallsbürge für jene Bundesbahnmitarbeiter, die sich am 31. Dezember 1992 bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund / Wirtschaftskörper ÖBB befunden haben. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den Mitarbeiter maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung ergibt.

 

Für alle anderen Mitarbeiter gibt es keine Ersatzpflicht.

 

Frage 14:

Welche Kosten sind für die Gründung der ÖBB-Postbus GmbH sowie für Beratungsleistungen, Gutachten etc. rechtlicher oder sonstiger Art in diesem Zusammenhang im einzelnen angefallen?

 

Antwort:

Die  Gesamtkosten belaufen sich auf ca. € 600.000,--. Diese gliedern sich wie folgt:

 

-     für  Umstellungskosten der PTI im Zusammenhang mit der Hausverwaltung rd. € 150.000,--

-     für Umstellungen der Drucksorten und Beschilderungen rd. € 130.000,--

-     für die notwendig gewordenen Rechtsberatungen im Zusammenhang mit Cross-Border-Leasing, Personalamt und Spaltung rd. € 250.000,--; davon entfallen rd. € 150.000,-- auf Cross-Border-Leasing

-     für sonstige Kosten, wie SAP-Umstellungen, Änderungen von Konzessionen, Intranetumstellungen udgl. rd. € 70.000,--

 

Frage 15:

Welche Funktion hat die Postbus AG künftig?


Antwort:

Die verbliebenen Funktionen der Postbus AG sind: Träger des Personalamtes einerseits und Verwertung/Vermietung von Liegenschaften andererseits.

 

Frage 16:

Wem fließen Erträge aus Liegenschaftsverkäufen der Postbus AG künftig zu?

 

Antwort:

Die Erträge fließen dem  Eigentümer zu. Dies ist demnach die Postbus AG.

 

Mit freundlichen Grüßen