2312/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.01.2005
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-10.000/0020-I/CS3/2004 DVR: 0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 17. Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
2336/J-NR/2004 betreffend Zusatzkosten durch die Umstrukturierung der ÖBB, die
die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 17. November
2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg darf ich mitteilen, dass ich für die
Beantwortung ihrer Fragen auch eine Stellungnahme der Österreichischen
Bundesbahnen eingeholt habe.
Frage 1:
Wie
hoch sind die bisherigen Vorstandskosten der ÖBB AG insgesamt jährlich?
Antwort:
Die
Vorstandskosten für das Jahr 2003 beliefen sie sich auf € 1,5 Mio.
Frage 2:
Wie
hoch sind die bisherigen Aufsichtsratskosten der ÖBB AG insgesamt jährlich?
Antwort:
Die
Aufsichtsratskosten für das Jahr 2003 beliefen sie sich auf € 0,97 Mio.
Frage 3:
Wie
hoch werden die zukünftigen Vorstandskosten des ÖBB-Konzerns (Holding und
Teilunternehmen) ab 1.1.2005 insgesamt jährlich sein?
Antwort:
Die
Bezüge des Vorstandes der ÖBB-Holding AG werden vom Aufsichtsrat gemäß § 97
Abs. 1 AktG unter Bedachtnahme auf § 78 AktG über die Grundsätze für die Bezüge
der Vorstandsmitglieder festgelegt.
Was
die Teilunternehmen, somit die Konzerntöchter der ÖBB Holding AG betrifft,
werden die Bezüge ebenfalls von den jeweiligen Aufsichtsräten bzw. der
Generalversammlung festgelegt und die Geschäftsführung der Vorstände von den
jeweiligen Aufsichtsräten überwacht.
Die
tatsächliche Höhe der Vorstandskosten wird – so wie bisher – den jeweiligen
Geschäftsabschlüssen zu entnehmen sein.
Frage 4:
Wie
hoch werden die zukünftigen Aufsichtsratskosten des ÖBB-Konzerns (Holding und
Teilunternehmen) ab 1.1.2005 insgesamt jährlich sein?
Antwort:
Eine
Kostenschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht möglich, da dies auch von
den Strukturen der Nachfolgegesellschaften abhängen wird. Nicht jede
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird über einen Aufsichtsrat verfügen.
Andererseits kann die Entwicklung der Aufsichtsrat-Vergütungssätze nicht vorweg
genommen werden.
Frage 5:
Ist
es zutreffend, dass der neue Generaldirektor mehr als der bisherige
Generaldirektor verdient, und wenn ja, um wieviel mehr?
Antwort:
Im
Rahmen der neuen ÖBB-Konzernstruktur entfällt die Funktion des
Generaldirektors. Im Übrigen wird auf die gebotene Einhaltung der
Amtsverschwiegenheit nach Art. 20
Abs. 3 B-VG sowie auf die Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 1
Datenschutzgesetz (DSG) bzw. gemäß Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG iVm Art 8
MRK (= Europäische Menschenrechtskonvention) verwiesen. Dies trifft auch für
die Fragen 6, 7 und 8 zu.
Frage 6:
Wie
viele "neue" alte Vorstandsmitglieder wird die Holding haben, und wie
viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.
Antwort:
Die
ÖBB-Holding AG wird über ein „neues“ altes Vorstandsmitglied verfügen.
Frage 7:
Wie
viele "neue" alte Vorstandsmitglieder werden die Teil-AG´s haben, und
wie viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.
Antwort:
Die
Teil-AG’s gemäß Bundesbahnstrukturgesetz werden sechs „neue“ alte
Vorstandsmitglieder haben.
Frage 8:
Wie
viele "neue" Geschäftsführer werden in den Teil-GesmbH´s tätig sein,
und wie viel werden diese pro Jahr kosten? Wir ersuchen um Aufschlüsselung.
Antwort:
In
den Teil-GesmbH’s gemäß Bundesbahnstrukturgesetz werden fünf Geschäftsführer
tätig sein.
Fragen 9 und 10:
Welche
zusätzlichen Kosten werden für dieses tatsächlich oder nominell
"neue" Leitungspersonal in Holding, Teil-AG´s und Teil-GesmbH´s
hinzukommen? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Zusatzkosten nach Personen und
Teilunternehmen für a) Fuhrpark/Dienstwagen, b) Chauffeure, c) SekretärInnen,
d) Presse-/ÖffentlichkeitsarbeiterInnen, e) Büro(ausstattung), f) sonstige
"Infrastruktur"?
Wurde
insbesondere in der künftigen Personenverkehrs-AG für einen neuen Vorstand als
erste Aktivität ein Dienst-PKW - Audi A6, Lederausstattung etc. - mit Kosten
zwischen 70.000 und 75.000 Euro beschafft, während der vergleichbaren Funktion
in der bisherigen Struktur kein Dienst-PKW zugeordnet war?
Antwort:
Vorstände
haben Geschäftsführungsmonopol und haben die Gesellschaft so zu leiten, wie es
das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre
und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse erfordert. Die
Aufsichtsräte überwachen die Geschäftsführung und werden im Rahmen ihrer
Überwachungstätigkeit dafür Sorge tragen, dass die Vorstände keinen übermäßigen
Aufwand treiben. Sollten die Vorstände unzweckmäßige Aufwendungen tätigen,
müssen sie mit Rückforderungsansprüchen ihrer Gesellschaft rechnen und werden
nicht entlastet werden. Überdies unterliegt die Gebarung der Gesellschaften der
Prüfung durch unabhängige Abschlussprüfer.
Aktienrechtlich
ist es jedoch nicht vorgesehen, dass ein Aktionär über Details der
Geschäftsführung laufend informiert wird. Er ist aufgrund des
Geschäftsführungsmonopols des Vorstandes der ÖBB Holding AG nicht befugt,
diesem Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der ÖBB Holding AG hat unter
besonderer Bedachtnahme auf § 4 Bundesbahngesetzes in der Fassung
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften zu
überwachen. Eine Aufschlüsselung von Aufwendungen der ÖBB-Gesellschaften und
deren Bekanntgabe an den Nationalrat ist somit außerhalb der aufgezeigten
Kontrollinstrumentarien nicht vorgesehen.
Frage 11:
Welche
Argumente waren für die rückwirkende Abspaltung der Österreichischen Postbus AG
in eine ÖBB-Postbus GmbH und insbesondere für die gesellschaftsrechtliche
Aufstellung dieses neuen Unternehmens als GmbH und nicht als AG
ausschlaggebend?
Antwort:
Im
Rahmen des Gesamtkonzerns sind unter der ÖBB Holding AG nur vier
Aktiengesellschaften vorgesehen. Alle anderen Gesellschaften werden in der
Rechtsform einer GmbH geführt.
Die
Aufstellung der Busgesellschaft als GmbH ist notwendig, um auf Gesamtebene
Personenverkehr ein rasches, koordiniertes Agieren zwischen Schiene und Bus
sicherstellen zu können.
Um
das Personalamt für die Beamten der Postbus AG weiterhin entsprechend den §§
17, 17a Poststrukturgesetz (PTSG) funktionsfähig zu erhalten, musste allerdings
die Rest-Postbus AG nach Abspaltung des operativen Betriebes als Träger
dieses Personalamtes bestehen bleiben.
Frage 12:
Wer
ist nach dieser Umstrukturierung im Fall des Konkurses eines der
Nachfolgeunternehmen bzw. Nachfolgers in einer Betriebsstelle ersatzplichtig
für den Aufwand für Aktivbezüge von Bediensteten?
Antwort:
Gemäß
Poststrukturgesetz § 17 Abs. 6 ist
die Österreichische Postbus AG für die zugewiesenen Bundesbeamten
ersatzpflichtig, nach dieser der Bund in voller Höhe.
Für
nach dem 1. Mai 1996 neu aufgenommene Angestellte besteht keine Ersatzpflicht.
Für
die ehemaligen Vertragsbediensteten der Post- und Telegrafenverwaltung besteht
eine Ausfallshaftung des Bundes für die Gehälter gem. § 18 Abs. 2 PTSG. Für die
meisten ÖBB-Bahnbus-Mitarbeiter gilt in einem solchen Fall die Ausfallshaftung
des Bundes gem. § 52 Abs. 1 Bundesbahngesetz in der Fassung
Bundesbahnstrukturgesetz 2003.
Frage 13:
Wie
lauten die diesbezüglichen Regelungen bei den übrigen Teilunternehmen in der ab
1.1.2005 aktuellen Struktur der ÖBB?
Antwort:
Der
Bund haftet als Ausfallsbürge für jene Bundesbahnmitarbeiter, die sich am 31.
Dezember 1992 bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund / Wirtschaftskörper
ÖBB befunden haben. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der
sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den Mitarbeiter maßgeblich
gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückung ergibt.
Für
alle anderen Mitarbeiter gibt es keine Ersatzpflicht.
Frage 14:
Welche
Kosten sind für die Gründung der ÖBB-Postbus GmbH sowie für
Beratungsleistungen, Gutachten etc. rechtlicher oder sonstiger Art in diesem
Zusammenhang im einzelnen angefallen?
Antwort:
Die
Gesamtkosten belaufen sich auf ca. € 600.000,--. Diese gliedern sich wie
folgt:
- für
Umstellungskosten der PTI im Zusammenhang mit der Hausverwaltung rd.
€ 150.000,--
- für
Umstellungen der Drucksorten und Beschilderungen rd. € 130.000,--
- für die notwendig
gewordenen Rechtsberatungen im Zusammenhang mit Cross-Border-Leasing,
Personalamt und Spaltung rd. € 250.000,--; davon entfallen rd. € 150.000,--
auf Cross-Border-Leasing
- für sonstige Kosten,
wie SAP-Umstellungen, Änderungen von Konzessionen, Intranetumstellungen udgl.
rd. € 70.000,--
Frage 15:
Welche
Funktion hat die Postbus AG künftig?
Antwort:
Die
verbliebenen Funktionen der Postbus AG sind: Träger des Personalamtes
einerseits und Verwertung/Vermietung von Liegenschaften andererseits.
Frage 16:
Wem
fließen Erträge aus Liegenschaftsverkäufen der Postbus AG künftig zu?
Antwort:
Die
Erträge fließen dem Eigentümer zu.
Dies ist demnach die Postbus AG.
Mit
freundlichen Grüßen