2316/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.01.2005
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möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen vom
18. November 2004, Nr. 2347/J, betreffend Verwendung von lebenden Enten bei
Jagdprüfun-
gen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 17:
Gemäß § 3 Abs. 4
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004,
gilt die Haltung von Tie-
ren, die zur
Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, nicht als - vom
Gel-
tungsbereich des TSchG ausgenommene - Ausübung der Jagd und Fischerei.
Im konkret angesprochenen Fall geht es offenbar nicht um
die Haltung der Enten an sich, son-
dern um die Art deren Einsatzes bei der Unterstützung der Jagd bzw. bei
jagdprüfungsrelevan-
ten Vorkehrungen. Regelungen des Jagdrechtes
fallen jedoch sowohl in Gesetzgebung als
auch Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diesbezügliche
Fragen unterliegen
daher nicht dem Interpellationsrecht.
Der Bundesminister: