2316/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.01.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen vom
18. November 2004, Nr. 2347/J, betreffend Verwendung von lebenden Enten bei Jagdprüfun-
gen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 17:

Gemäß § 3 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gilt die Haltung von Tie-
ren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, nicht als - vom Gel-
tungsbereich des TSchG ausgenommene - Ausübung der Jagd und Fischerei.

Im konkret angesprochenen Fall geht es offenbar nicht um die Haltung der Enten an sich, son-
dern um die Art deren Einsatzes bei der Unterstützung der Jagd bzw. bei jagdprüfungsrelevan-
ten Vorkehrungen. Regelungen des Jagdrechtes fallen jedoch sowohl in Gesetzgebung als
auch Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diesbezügliche Fragen unterliegen
daher nicht dem Interpellationsrecht.

Der Bundesminister: