2319/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.01.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES |
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DVR:0000051 |
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GZ: 95.000/4480-III/1/b/04 Herrn Präsidenten des Nationalrates Univ.Prof.
Dr. Andreas KHOL Parlament A-1017 WIEN |
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LIESE PROKOP
HERRENGASSE 7 A – 1014 WIEN Postfach 100 Tel.: +43 1 53126 2352 Fax.: +43 1 53126 2191 Liese.prokop@bmi.gv.at |
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Wien, am . Jänner 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Hofmann, Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. November 2004 unter der Nummer 2354/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Erstaufnahmezentrum Thalham und Traiskirchen“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Aufgeschlüsselt nach Monaten wurden im Mai 1.292, im Juni 2.110, im Juli
1.852, im August 2.041, im September 2.351, im Oktober 2.170, im November 1.891
und im Dezember 1.911 Asylanträge gestellt. Antragsstärkste Nationen im Jahr
2004 waren die Russische Föderation, Serbien-Montenegro, Indien, Nigeria,
Georgien, Moldau und Türkei.
Zu den Fragen 2 und 4:
Mangels statistischer Daten kann keine Aussage getroffen werden, wie
viele Personen davon aus welchen sicheren Drittstaaten eingereist sind.
Zu den Fragen 3 und 19:
Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2004 wurden 4.013
Dublin-Konsultationsverfahren eingeleitet, wobei mit der Slowakei 1.797, mit
Polen 532, mit Deutschland 347, mit Tschechien 301 und mit Ungarn 293
Konsultationsverfahren geführt wurden. In der Folge kam es in 2.645 Fällen zu
Zustimmungen an Österreich. In 2.081 Fällen (Stand Ende November 2004) wurde
ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen von den Mitgliedstaaten an Österreich
gestellt.
Zu Frage 5:
Im Zeitraum von 01.05.2004 bis
31.12.2004 wurden insgesamt 418 Überstellungen in andere Dublinstaaten (gemäß
Dublin II VO) vorgenommen.
Zu Frage 6:
Aufgrund fehlender derartiger statistischer Aufzeichnungen können keine
näheren Ausführungen getätigt werden. Erfolgt keine Zustimmung seitens des
ersuchten Mitgliedstaates, ist gemäß den Dublin-Bestimmungen eine Überstellung
in diesen Staat nicht möglich. Die Dublin II VO sieht in Fällen der Ablehnung
die Möglichkeit weiterer Konsultationen, insbesondere Remonstration, vor.
Zu Frage 7:
Sofern nicht nach der Dublin II Verordnung vorgegangen wird, können Fremde entweder in ihre Heimatländer abgeschoben oder auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in diese Drittländer zurückgestellt werden. Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2004 waren dies insgesamt 9.937 Fremde (7.706 auf dem Landweg und 2.231 auf dem Luftweg).
Probleme bei Abschiebungen von Fremden, die ohne Reise- und Personaldokumente aufgegriffen werden, ergeben sich aus der Nichtfeststellbarkeit der tatsächlichen Nationalität und/oder Identität des Fremden. Um in diesen Fallkonstellationen bessere Ergebnisse erzielen zu können, erfolgt die Identitätsklärung und die Beschaffung von Heimreisezertifikaten mit bestimmten Ländern zentral über das Bundesministerium für Inneres. Zu diesen Ländern zählen: Georgien, China, Russland, Armenien, Sudan, Ghana, Taiwan und Iran.
Zu Frage 8:
Ist eine Abschiebung aus dem Grund gescheitert, weil die Nationalität nicht festgestellt werden konnte, dann ist der Fremde jedenfalls aus der Schubhaft zu entlassen. Die Abschiebung wird aber weiterhin von der Fremdenpolizeibehörde und dem Bundesministerium für Inneres, gegebenenfalls unter Einbeziehung der österreichischen Verbindungsbeamten, betrieben. Sofern der Fremde die Identitätsfeststellung nicht mutwillig vereitelt, wird in jenen Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diesem Fremden ein zeitlich befristeter Abschiebungsaufschub gemäß § 56 Abs. 2 FrG erteilt.
Zu Frage 9:
Entsprechende statistische Aufzeichnungen über die Tätigkeit des UBAS
werden in dessen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Berücksichtigt man die durch
den UBAS mit letztem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2002/2003 veröffentlichten
Detailentscheidungen im Bereich der inhaltlichen Verfahren nach §§ 6, 7 und 8
AsylG, so wurden in diesen Verfahrenstypen 77% der erstinstanzlichen Entscheidungen
bestätigt.
Zu Frage 10:
Eine Aufschlüsselung nach Startflughafen und mit welcher Fluglinie der
Asylwerber in Österreich eingereist ist, ist nicht möglich, da dies statistisch
nicht erfasst wird. Im Zeitraum von Jänner 2004 bis Dezember 2004 sind 667
Asylwerber am Flughafen Wien-Schwechat gelandet. Aus Afghanistan reisten 24,
Bangladesch 9, Burundi 3, China 6, Ghana 1, Indien 192, Irak 19, Iran 34,
Jordanien 1, Kamerun 1, Kenia 1, Kongo 1, Libanon 7, Mali 1, Moldawien 1, Nepal
34, Nigeria 4, Pakistan 39, Russland 26, Serbien-Montenegro 2, Somalia 4, Sri
Lanka 50, Sudan 1, Syrien 61, Tunesien 2, Türkei 58 und mit ungeklärter
Nationalität 85 Personen am Flughafen Wien-Schwechat ein.
Zu Frage 11:
Im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2004 gab es 4.252 Treffer von
Asylwerbern, die über das Eurodac-System bereits erfasst waren. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß der Dublin Verordnung und dem Dublin Übereinkommen
wurde ein Konsultationsverfahren mit dem jeweiligen Mitgliedstaat eingeleitet.
Zu Frage 12:
Es liegen keine entsprechenden statistischen Aufzeichnungen vor.
Zu Frage 13:
Im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2004 wurden insgesamt 38.530 nicht rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde aufgegriffen, davon 29.830 von der Exekutive.
Zu Frage 14:
Aufgrund fehlender Angaben und sonstiger statistischer Aufzeichnungen
können keine Ausführungen diesbezüglich getätigt werden.
Zu Frage 15:
Es wurden in diesem Jahr bis einschließlich Dezember 4.986 Asylverfahren
einer rechtskräftig positiven Erledigung zugeführt.
Zu den Fragen 16 und 17:
Das Asylverfahren ist wie jedes
Verwaltungsverfahren antragsbedürftig. Die Antragstellung erfolgt gemäß § 3
Abs. 2 und 3 AsylG. Ein Asylantrag wird von Fremden gestellt, die in Österreich
Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention)
suchen und mit ihrem Antrag die Gewährung von Asyl begehren. Eine
Traumatisierung wird zumeist während des Zulassungsverfahrens im Zuge der
Einvernahme seitens des Asylwerbers vorgebracht oder es ergeben sich
diesbezügliche Hinweise, sodass in weiterer Folge eine psychologische
Untersuchung durchgeführt wird. In den Erstaufnahmestellen ist hierfür
besonders ausgebildetes und geschultes ärztliches Personal vor Ort. Den
Medizinern werden nach Bedarf von den Erstaufnahmestellen und von EHC
Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Der Nachweis der Traumatisierung erfolgt
somit aufgrund des vorliegenden fachärztlichen Berichtes.
Zu Frage 18:
Aufgrund fehlender statistischer Daten können hinsichtlich der Anzahl keine
Angaben gemacht werden. Die Feststellung der Identität erfolgt sofort bei der
Antragsstellung in der Erstaufnahmestelle unter Beiziehung hiefür geschulter
Mitarbeiter der Sicherheitsexekutive. Insbesondere darf in diesem Zusammenhang
auf das mit 15.01.2003 in Kraft getretene Eurodac-System verwiesen werden,
welches durch den europaweiten Fingerabdruckvergleich wesentlich zur
Identitätsfeststellung beitragen kann.
Zu den Fragen 20 und 21 :
Es wird eine generelle Antragsstatistik geführt ohne Zuordnung zu den
einzelnen Erstaufnahmestellen. Gesetzlich ist die persönliche Einbringung eines
Asylantrages auf die 3 Erstaufnahmestellen Traiskirchen, Thalham und Flughafen
Schwechat beschränkt. Grundsätzlich werden ca. 71 % der Asylanträge in der
EAST-Ost und ca. 15,5 % in der EAST-West gestellt. Der restliche Anteil (13,5
%) ergibt sich aus Antragstellungen am Flughafen, Auslandsanträgen und
Antragstellungen von in Österreich nachgeborenen Kindern.
Zu Frage 22:
In der Zeit von Mai bis Dezember 2004 haben sich in der EAST Thalham 374
Asylwerber selbst gemeldet und einen Asylantrag eingebracht.
Zu Frage 23:
In der Zeit von Mai bis Dezember 2004 haben sich in der EAST
Traiskirchen 6.375 Asylwerber selbst gemeldet und einen Asylantrag eingebracht.
Zu den Fragen 24 bis 27:
Aufgrund fehlender statistischer Aufzeichnungen können keine
Ausführungen getätigt werden.
Zu den Fragen 28 und 29:
Eine Beantwortung ist mangels statistischer Aufzeichnungen nicht
möglich. Im Zeitraum Mai bis Oktober 2004 sind in 630 Fällen nach Bekanntgabe
des dublinrelevanten Sachverhaltes (dies erfolgt in der Regel bei Abschluss der
ersten Einvernahme) Asylwerber „untergetaucht“. Diese Zahl bezieht sich auf die
Erstaufnahmestellen Thalham und Traiskirchen.
Zu den Fragen 30 und 31:
Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine
Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte
ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet. Die
Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Von einer Bereitstellung derart detaillierter Daten darf aufgrund des
unverhältnismäßig hohen bürokratischen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen
werden.
Zu den Fragen 32 und 33:
Die Erstaufnahmestellen in Thalham und Traiskirchen wurden eingerichtet, um in einem beschleunigten Verfahren festzustellen, welche Asylwerber zu einer materiellen Asylprüfung zugelassen werden und welche Asylwerber aufgrund bestehender Drittstaatssicherheit, Vorliegens einer Dublin Zuständigkeit, eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder eines Folgeantrags nicht zur materiellen Prüfung zugelassen werden. Die erste Gruppe wird nach der Zulassung in Betreuungseinrichtungen im gesamten Bundesgebiet untergebracht, die zweite genannte Gruppe verbleibt in der jeweiligen Erstaufnahmestelle bis zur Entscheidung durch die Asylbehörde. Statistiken, die sich nur auf die Asylwerber der Erstaufnahmestellen Traiskirchen und Thalham beziehen, werden nicht geführt.
Wurde ein Asylantrag wegen der Dublin Zuständigkeit eines anderen Dublin Staates zurückgewiesen, dann erfolgt die Überstellung in der Regel auf dem Landweg, bei entfernteren Destinationen auf dem Luftweg.
Liegt ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag oder ein Folgeantrag vor, dann wird der Fremde entweder im Rahmen der bestehenden Rückübernahmeabkommen überstellt, oder in den Herkunftsstaat abgeschoben. Ziel ist auch hier, die kostengünstigere Variante der Überstellungen auf dem Landweg durchzuführen.
Fremde, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sind, werden grundsätzlich ausgewiesen und, sofern sie nicht freiwillig ausreisen, abgeschoben. Die Höhe der anfallenden Kosten differiert dabei stark und hängt davon ab, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall gesetzt werden müssen. So ist eine Abschiebung eines Fremden per Bahn innerhalb Europas wesentlich kostengünstiger, als die Flugabschiebung nach Afrika. Zu berücksichtigen ist weiters, ob das Verhalten des Fremden eine Begleitung erforderlich macht, oder dieser freiwillig und unbegleitet das Bundesgebiet verlässt.
Eine Statistik über die bei Außerlandesschaffungen entstandenen Gesamtkosten – egal ob insgesamt oder differenziert nach abgewiesenen Asylwerbern und sonstigen Schubhäftlingen - wird aufgrund der enormen Vielzahl der hierbei zu berücksichtigenden Kostenarten nicht geführt.
Zu Frage 34:
Im Zeitraum von Mai bis November 2004 wurden 30 Anträge gemäß § 68 AVG
wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In 33 Fällen wurde ein neuerlicher
Asylantrag binnen 1 Jahr nach einer rechtskräftigen Entscheidung eingebracht.
Hier wurde gemäß § 68 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG entschieden.
Zu Frage 35:
Im Zeitraum von Mai bis November 2004 wurden 75 Anträge gemäß § 68 AVG
wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im selben Zeitraum wurden 95 Anträge
gemäß § 68 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG negativ entschieden.
Zu den Fragen 36 und 37:
Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2004 wurden insgesamt 15.618
Asylanträge gestellt. Grundsätzlich werden, wie bereits in Beantwortung zu
Frage 20 ausgeführt, ca. 71 % der Asylanträge in der EAST-Ost und ca. 15,5 % in
der EAST-West gestellt. Der restliche Anteil (13,5 %) ergibt sich aus
Antragstellungen am Flughafen, Auslandsanträgen und Antragstellungen von in
Österreich nachgeborenen Kindern. Das bedeutet, dass im Zeitraum 01.05.2004 bis
31.12.2004 in der EAST-Ost rund 11.080 Asylanträge und in der EAST-West rund 2.420 Asylanträge eingebracht und
dem weiteren Verfahrensablauf zugeführt wurden.
Zu den Fragen 38 und 39:
Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde,
sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch
nicht erfolgen konnte und sich der Asylwerber aus der EAST ungerechtfertigt
entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle
dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt
gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle
angetroffen werden kann. Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen
wurde, sind einzustellen, wenn eine Zustellung gemäß Zustellgesetz an den
Asylwerber nicht möglich ist. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen
fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich
ist, das wird in der Regel dann sein, wenn sich der Asylwerber wieder in der
Erstaufnahmestelle meldet.
In der Zeit von Mai bis einschließlich Dezember 2004 wurden insgesamt
3.451 Asylverfahren eingestellt. Eine Aufgliederung auf die einzelnen Erstaufnahmestellen
ist mangels statistischer Aufzeichnungen nicht möglich.
Eine statistische Erfassung der Schubhaften gemäß § 34 b AsylG erfolgt seit August 2004. Von August bis Dezember 2004 wurden insgesamt 99 Schubhaften angeordnet, weil sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat. Eine Aufschlüsselung zwischen Thalham und Traiskirchen liegt nicht vor.
Zu den Fragen 40 und 41:
Statistische Aufzeichnungen über die Gründe einer Zulassung werden nicht
geführt.
Zu Frage 42:
Die Bundesimmobiliengesellschaft als Liegenschaftseigentümer hat innerhalb offener Frist am 1. September 2004 gegen den Bescheid der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau Berufung eingebracht. Dieser Berufung wurde nicht stattgegeben. Am 15. Dezember 2004 wurde Vorstellung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erhoben. Eine „Rückumwandlung“ der mit Verordnung BGBl. II Nr. 162/2004 errichteten Erstaufnahmestelle „West“ ist derzeit nicht geplant.