2328/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.01.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 20 . Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2387/J der Abgeordneten Dobnigg und
GenossInnen wie
folgt:
Frage 1:
Der
Fall aus Leoben ist mir nur aus den Medien bekannt.
Fragen
2, 4 bis 6, 12 und 13 sowie 20 bis 22:
Die
Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.
Fragen
3, 7 bis 11, 14 bis 19:
Die
Haltung giftiger und gefährlicher Tiere kann nicht aufgrund
tierschutzrechtlicher, sondern nur durch sicherheitspolizeiliche Bestimmungen
verboten werden.
Es
ist den Ländern unbenommen, durch entsprechende Gesetze und Verordnungen die
Haltung giftiger und gefährlicher Tiere zu verbieten oder zu beschränken, wie
dies zum Beispiel in Wien oder in Kärnten der Fall ist.
Innerhalb
des Kompetenztatbestandes Tierschutz wird keine Möglichkeit zur Regelung dieses
Sachverhaltes gesehen.
Eine
Anzeigepflicht für die Haltung von Wildtierarten, einschließlich aller
Reptilien, ist im Bundestierschutzgesetz und in der 2. Tierhaltungsverordnung
vorgesehen (§ 25 TSchG ).
Frage
23:
Das
Bundesgesetz zum Schutz der Tiere soll zwar die tierschutzrechtlichen
Vorschriften der Länder ersetzen, da das Bundesgesetz aber dem Schutz von
Tieren dient, bleiben Bestimmungen in den Landesgesetzen, die den Schutz des
Menschen zum Gegenstand haben, davon unberührt.
Die Haltung
gefährlicher Tiere wird in den
·
§§ 11 und 15
des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes,
·
im § 7a des
Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes,
·
im §16 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes und
·
im § 2 des
Vorarlberger Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten
von Tieren
geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin