2329/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.01.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 20. Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2364/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Die
Ursachen von Salmonellenkontaminationen in der Geflügelhaltung sind in der
Praxis nicht zu verhindernde Einträge von Salmonellen durch
Umweltkonta-minanten, andere Tiere, Futter, Streu und dergleichen in den
Geflügelbestand.
Es
handelte sich bei diesen Tieren nicht um an Salmonellose erkrankte Tiere,
sondern um gesunde Tiere, die Salmonellen mit dem Kot ausscheiden.
Fragen
2 bis 4:
Da
es sich im angesprochenen Fall um ein laufendes Verfahren handelt, können diese
Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.
Frage
5:
Kontrollorgane
sind vom Landeshauptmann zu bestellen, daher obliegt auch diesem die Auswahl.
Frage
6:
Der
veterinärmedizinische Kontrolldienst ist durch den Landeshauptmann zu organisieren.
Ich beabsichtige aber, ein Gesetz über die Ausbildung der Kontrollorgane
ausarbeiten zu lassen, das dem Nationalrat im nächsten Jahr als
Gesetzesvorschlag vorgelegt werden wird.
Frage
7:
In
Frischfleischlieferbetrieben, die zum innergemeinschaftlichen Handel und für
den Export in Drittstaaten zugelassen sind, erfolgt eine Kontrolle an jedem
Arbeitstag.
In
Kleinbetrieben erfolgt die Kontrolle entsprechend dem Betriebsumfang nach einem
vom Landeshauptmann vorgegebenen Plan.
Fragen
8 bis 10:
Die
Ergebnisse der Kontrollen und die daraus vom Landeshauptmann abgeleiteten und
angeordneten Maßnahmen werden nicht zentral erfasst.
Frage
11:
Die
österreichische Geflügelwirtschaft unterscheidet verschiedene
Produktionsebenen:
a) Elterntierbetriebe:
In diesen Betrieben werden aus heimischen oder
importierten Bruteiern Elterntiere für die Produktion von Legehennen oder
Masthühnern gehalten.
Es gibt ca. 70 Elterntierbetriebe und einige
Brütereien.
Die Bekämpfung der Salmonellen setzt
primär am Elterntierbereich an, da so vermieden werden kann, dass bereits
infizierte Nachkommen in die Lege- oder Mastbetriebe geliefert werden. Nahezu
alle Elterntierherden werden gegen Salmonellen geimpft und unterliegen einem
strengen Salmonellenkontrollverfahren.
Der österreichische Probenplan für
Elterntierhaltung sieht vor, dass bereits bei der Anlieferung einer
Elterntierherde Proben gezogen werden.
Während der Aufzuchtphase sind Untersuchungen auf
Salmonellen im Alter von 4 Wochen, 10 – 12 Wochen und 16 – 20 Wochen
verpflichtend vorge-schrieben.
Während der Legephase sind mindestens alle vier
Wochen Proben zu entnehmen und auf das Vorhandensein von Salmonellen
untersuchen zu lassen.
b) Brüterei:
Während der Betriebsperiode müssen regelmäßig alle
6 Wochen 60 Proben entnommen und untersucht werden.
Die Kontrollen erstrecken sich auf die
betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und
Transportmittel.
Alle zwei Wochen sind im Rahmen der Eigenkontrolle
aus jedem Brut-apparat eine Brutstaubprobe oder eine Mekonium-Mischprobe von
250 Küken oder 50 Steckenbleibern je
Brütereiherkunft zu entnehmen und in einem zugelassenen Labor auf Salmonellen
untersuchen zu lassen.
c) Masthühner:
Bei jeder Einstallung sind als Eingangskontrolle
Proben zu nehmen.
Innerhalb von drei Wochen vor der Schlachtung sind
gemäß den geltenden Bestimmungen der Geflügelhygiene-Verordnung vom
Betreuungstierarzt aus jeder Herde 9 Kloakentupferproben zu entnehmen und auf
Salmonellen untersuchen zu lassen.
d) Legehennen:
Bei jeder Einstallung von Legekükenherden sind als
Eingangskontrolle Proben zu entnehmen; weitere Proben werden in der 8.-12.
sowie in der 14.-20. Woche gezogen.
Während der Legeperiode werden wiederum
Eingangsproben sowie einmal vierteljährlich Kotmischproben und Wischtupfer zur
Kontrolle der Ei-Pack-stelle und des Ei-Lagerraumes untersucht.
Innerhalb von 3 Wochen vor der Schlachtung sind vom
Betreuungstierarzt aus jeder Herde Kloakentupfer zu entnehmen und auf
Salmonellen unter-suchen zu lassen.
e) Kleinbetriebe
(unter 2.000 Tiere):
Einmal jährlich werden im Rahmen einer
Betriebserhebung von jeder Herde Kotmischproben und Wischtupfer untersucht.
In vierteljährlichen Abständen werden im Rahmen der
Eigenkontrolle Kotproben von jeder Herde entnommen und untersucht. Neben all
diesen verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen besteht selbstverständlich
die Möglichkeit, freiwillig mehr Proben zur Untersuchung auf Salmonellen an ein
zugelassenes Labor einzusenden.
Fragen
12 und 15:
Die
gesetzliche Basis der Entnahme der Kloakentupfer bei Hühnern vor der
Schlachtung ist die Geflügelhygiene-Verordnung 2000. Die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Untersuchungen gehen weit über die angesprochenen
Kloakentupfer hinaus (siehe Beantwortung der Frage 11) und das
Probennahme-Schema wurde nach sorgfältigem Studium vergleichbarer Programme in
anderen EU-Mitgliedstaaten erstellt.
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts nehmen aktiv und regelmäßig an
Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema „Salmonellen“ sowie an
Arbeitsgruppensitzungen der Europäischen Kommission teil.
Österreichische
Vertreter waren daher auch an den Vorbereitungssitzungen zur Erstellung der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel
übertragenen Zoonosen beteiligt.
Diese
Verordnung regelt die stufenweise Einrichtung der Salmonellenbekämpfung auf den
verschiedenen Produktionsebenen. In einigen wenigen Mitgliedstaaten der EU –
darunter auch Österreich – gibt es bereits ein von der EU genehmigtes
Salmonellenbekämpfungsprogramm für Elterntierherden.
Nach den
neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft wird derzeit EU-weit eine baseline study
zur Ermittlung der Salmonellenprävalenz bei Legehennen durchgeführt. Die
Ergebnisse dieser Studie dienen der Erstellung eines Bekämpfungsplanes im
Legehennenbereich.
Es
ist geplant, dass 18 Monate nach Abschluss der Studie im Herbst 2005 ein
Bekämpfungsprogramm für Salmonellen in Legehennenherden etabliert ist.
Weitere
Produktionsstufen, die in Zukunft der Verordnung unterliegen, sind Masthühner,
Truthühner und Schlacht- bzw. Zuchtschweine.
Frage 13:
Im jährlich von mir erlassenen Proben- und Revisionsplan werden
die zu kontrollierenden Betriebe und die zu beprobenden Waren festgelegt.
Darin ist sowohl die Überwachung von „Eierzeugern“ als auch die
Ware „Eier“
ausdrücklich angeführt.
Jeder Betrieb sollte – statistisch gesehen - durchschnittlich
mindestens einmal jährlich überprüft werden; die Entscheidung über die
Häufigkeit der Betriebs-revisionen, bezogen auf den einzelnen Betrieb, obliegt
den Landeshauptleuten und richtet sich nach Parametern wie hygienischer Zustand
des Betriebes, Sensibilität der erzeugten Produkte, Produktionskapazität usw.
Frage
14:
Art |
Zahl der gesetzlich
vorgeschriebenen Untersuchungen |
positiv in % |
Masthühner |
3.588 |
1,9 |
Legehühner |
424 |
2,1 |
Geflügel
darf nur geschlachtet werden, wenn innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung
ein negatives Ergebnis der Kloakentupfer vorliegt und diese Probe nicht älter
als 30 Tage ist.
Positive
Befunde bewirken eine Wiederholung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung
von Kloakentupfern bei den betroffenen Herden.
Die
Probenentnahme erfolgt durch den Betreuungstierarzt.
Da
die Kloakentupfer maximal drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung
entnommen werden, ist in der Zwischenzeit noch ein zielführender Einsatz von
Therapeutika bei den positiven Herden möglich, um die gesetzlichen Vorgaben zu
erfüllen.
Frage
16:
Dazu
verweise ich auf die in der Beilage angeschlossenen Tabellen.
Frage
17:
Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates stellen
unmittelbar anwendbares Recht dar und sind daher nicht umzusetzen. So auch die
„Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz“.
Die darin festgelegten Rahmenbedingungen wurden im Entwurf
des neuen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG
berücksichtigt.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
Anmerkung
der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelte Anlage steht nur als Image
zur Verfügung