2332/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.01.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 19. Jänner 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5104-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2356/J betreffend Anti-Ökostrom-Aktivitäten der angeblich unabhängigen E-Control, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 24. November 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1, 4 bis 6, 10 bis 12 und 17 bis 22 der Anfrage:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 hat die Energie-Control
GmbH die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Ökostromgesetz laufend zu
überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich
sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I
Nr. 148/2002, ist es Aufgabe der Energie-Control GmbH, in geeigneter Weise
allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen. Die
in diesen Fragen dargestellten Aktivitäten der Energie-Control GmbH erfolgten
im Rahmen des ihr gesetzlich übertragenen Wirkungsbereiches. Seit Bestehen der
Energie-Control GmbH wurden keine Weisungen gemäß § 21 Abs. 2
Energie-Regulierungsbehördengesetz erteilt.
Es obliegt der eigenständigen Verantwortung der Geschäftsführung, inwieweit sie sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung auch der Mittel bedient, wie sie den im Wirtschaftsleben tätigen und im kommerziellen Wettbewerb stehenden Personen und Gesellschaften offen stehen, wozu auch das Instrument der Umfrage zählt. Der Geschäftsführung steht es auch offen, die von ihr vertretene Fachmeinung nach modernen medienpolitischen Gesichtspunkten zu kommunizieren und dafür geeignete Instrumente auszuwählen, etwa den Medien mit Auskünften und Interviews zur Verfügung zu stehen, oder aber auch aktiv vorzugehen, z.B. durch Einrichtung einer Internetplattform, einer "Energie-Hotline", die Schaltung von Inseraten oder Informationstätigkeit (Beratungstätigkeit, Konsumentenbroschüren).
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Die Kosten für die Errichtung der Homepage www.oekostromforum.at betrugen bis dato € 6.513,-. Es entstanden keine zusätzlichen Kosten für Betrieb, Management und Wartung, da diese Tätigkeiten ausschließlich von Mitarbeitern der Energie-Control GmbH bzw. im Rahmen von bestehenden Serviceverträgen abgewickelt wurden.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Dazu verweise ich auf die von der Energie-Control GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen, die als Beilage angeschlossen sind.
Antwort zu
den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:
Von der Energie-Control GmbH wurden folgende Umfragen in Auftrag gegeben:
Jahr |
Umfrage |
Kosten in € |
2001 |
Umfrage zum Energiemarkt in Österreich (Wechselbekanntheit, geplante
Wechsel, Motive für Wechsel) |
8.720,- |
Jahr |
Umfrage |
Kosten in € |
2002 |
Umfrage „Nicht-Wechsler“ Strommarkt Liberalisierung |
8.000,- |
2002 |
Umfrage „Wechsler“ Strommarkt Liberalisierung |
9.800,- |
2002 |
Umfrage „Erhebung der Vertragssituation der Stromkunden“ |
17.790,- |
2002 |
Umfrage „Erhebung des Liberalisierungseffektes Strom“ |
19.130,- |
Jahr |
Umfrage |
Kosten in € |
2003 |
Studie „Abtestung der Bekanntheit der E-Control“ |
2.000,- |
2003 |
Studie „Umfrage zum Strommarkt“ |
9.000,- |
2003 |
Studie „Umfrage zum Gasmarkt“ |
9.500,- |
2003 |
Studie „Umfrage Stromausfall USA“ |
2.800,- |
2003 |
Kurzumfrage „Privatkunden“ |
4.800,- |
2003 |
Umfrage „Auswirkungen der Liberalisierung auf den Strom- und Gasmarkt“ |
23.370,- |
2003 |
Umfrage „Image der Energie-Control GmbH“ |
18.500,- |
Jahr |
Umfrage |
Kosten in € |
2004 |
Kurzumfrage „Wechselhaushalte“ |
6.800,- |
2004 |
Bericht der Studie „Managermonitor“ |
1.000,- |
2004 |
Studie „Kurzumfrage
Wechselverhalten Gashaushalte Salzburg“ |
3.000,- |
2004 |
Studie „Abtestung der
Bekanntheit der E-Control“ |
2.300,- |
2004 |
Studie „Umfrage
Strom- und Gasmarkt 2004“ |
19.100,- |
2004 |
Studie „Zufriedenheit
mit der E-Control“ |
2.300,- |
2004 |
Umfrage „Einstellung
zu Ökostrom“ – österreichweite |
3.600,- |
Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der
Anfrage:
Im Jahr 2004 hat die Energie-Control GmbH in der periodischen Zeitschrift „Profil“ vom 19.7. eine Anzeige zum Thema Ökostrom veröffentlicht. Die Kosten hiefür betrugen € 3.570. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, die von der Energie-Control GmbH erstellte Ökostrom-Broschüre zu beziehen, erfolgte in einem Inserat in der Kronen-Zeitung vom 13.9.2003. Die Kosten hiefür beliefen sich auf € 2.061,54. Die Finanzierung der Inserate erfolgte aus dem allgemeinen Budget der Energie-Control GmbH.
Antwort zu
Punkt 16 der Anfrage:
Im Zuge der Budgetierung werden die Aufwendungen für die der Energie-Control GmbH laut § 9 Abs. 1 Z 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz obliegende Öffentlichkeitsarbeit gesondert von der Energie-Control GmbH geplant. Der Aufwand hiefür beläuft sich für die Jahre 2001 - 2006 auf:
ab 1.3.2001: € 176.940
2002: € 600.180
2003: € 365.900
2004: € 380.000
2005. € 473.000
2006: € 386.000
Für die Jahre 2001 bis 2003 wurden tatsächliche Werte laut Jahresabschluss angeführt. Der Wert für das Jahr 2004 wurde auf den erwarteten Wert per 31.12.2004 hochgerechnet. Die Werte für 2005 und 2006 sind dem jeweiligen Budget entnommen.
Antwort zu
Punkt 23 der Anfrage:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz hat die Energie-Control GmbH sämtliche Aufgaben, die ihr im Ökostromgesetz übertragen sind, wahrzu-nehmen. Diese Aufgaben sind folgende:
Þ
Im Rahmen
ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH darauf zu achten, dass
Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandeln und transparent vorgehen (§
6 Ökostromgesetz).
Þ
Wenn die
Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als
Kleinwasserkraftwerk hat, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen
Landeshauptmann anzuzeigen und im Ökostrombericht gemäß § 25 Ökostrom-gesetz zu
vermerken (§ 7 Abs. 6 Ökostromgesetz).
Þ
Der
Energie-Control GmbH obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten (§ 9 Ökostrom-gesetz).
Þ
Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann Sachverständige, die der
Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen, mit der Erstellung von Befund und
Gutachten zu folgenden Beweisthemen beauftragen:
·
Preise und
Vergütungen für elektrische Energie aus Ökostromanlagen (§ 11 Abs. 5
Ökostromgesetz)
·
Unterstützungstarife
für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13 Abs. 1 Öko-stromgesetz)
·
Entwicklung
der Kostenstrukturen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13 Abs. 8
Ökostromgesetz)
·
Bundeseinheitlicher
Förderbeitrag zur Abgeltung der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der
Ökostromförderung (§ 22 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Ökostromgesetz)
·
Durchschnittliche
Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie (§ 22 Abs. 3 iVm § 26
Abs. 1 Ökostromgesetz)
Þ
Die
Unterstützungszahlungen an Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind
durch die Energie-Control GmbH auszuzahlen (§ 13 Abs. 7 Ökostromge-setz).
Þ
Der
Energie-Control GmbH obliegt die Aufsicht über die
Ökobilanzgruppenverantwortlichen (§ 14 Abs. 1 Ökostromgesetz), insbesondere
hinsichtlich der
·
Herstellung
eines Ausgleiches der abgenommenen Ökostrommengen und Vergütungen innerhalb der
Ökobilanzgruppen und der
·
Genehmigung
der Allgemeinen Bedingungen der Ökobilanzgruppenver-antwortlichen (§ 18 Abs. 1
iVm § 30 Abs. 9 Ökostromgesetz), wobei die Energie-Control GmbH eine Änderung
dieser Allgemeinen Bedingungen anordnen kann (§ 18 Abs. 4 Ökostromgesetz)
Þ
Die
Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise
elektrischer Grundlastenergie festzustellen und zu veröffentlichen (§ 20
Öko-stromgesetz)
Þ
Gemäß § 24
Ökostromgesetz hat die Energie-Control GmbH die Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der
Erreichung der Ziele hinderlich sind.
Þ Die Energie-Control GmbH hat jährlich den Ökostrombericht zu erstellen (§ 25 Abs.1 Ökostromgesetz), in dem sie Vorschläge zur Verbesserung oder Adap-tierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen des Ökostrom-gesetzes machen kann.
Antwort zu
den Punkten 24, 33 und 34 der Anfrage:
Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer den Elektrizitäts- und Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze bzw. Regelzonenführern ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt nach den näheren Bestimmungen des § 6 Energie-Regulierungsbehördengesetzes einzu-heben. Der auf den Endverbraucher entfallende Betrag belief sich im Jahr 2003 auf 0,013 Cent pro kWh Strom bzw. 0,0023 Cent pro kWh Gas.
Die mit der Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind gemäß § 15 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz von der Energie-Control GmbH zu tragen.
Das Entgelt für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde bildet einen Bestandteil der Kosten des Netzbetreibers, die vom jeweils unterlagerten Netzbetreiber bzw. letztlich vom Netzkunden über die Netznutzungstarife getragen werden. Der Netzkunde ist somit vertraglich verpflichtet, im Rahmen des Netzentgeltes den Beitrag zur Finanzierung der Energie-Control GmbH zu bezahlen. Wird das Netzentgelt nicht oder nicht zur Gänze entrichtet, so sind die Ansprüche des Netzbetreibers - in Übereinstimmung mit den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen - auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Antwort zu
Punkt 25 der Anfrage:
Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist einerseits durch den Umstand gewährleistet, dass die Energie-Control Kommission als unabhängige Behörde mit richterlichem Einschlag (Art. 133 Z 4 B-VG) konzipiert ist, andererseits dadurch, dass die Gesellschaftsgremien (Aufsichtsrat und Generalversammlung) der Energie-Control GmbH ausschließlich aus Vertretern des Bundes zusammengesetzt sind. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission werden durch die Bundesregierung, der Geschäftsführer der Energie-Control GmbH wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt. Weder in die Kontrollmechanismen der Energie-Control GmbH noch in die Bestellungsmechanismen der Mitglieder der Energie-Control Kommission oder des Geschäftsführers der Energie-Control GmbH sind Vertreter von Netzbetreibern eingebunden.
Antwort zu
Punkt 26 der Anfrage:
Die Kosten für die Energie-Control GmbH sowie die Energie-Control Kommission (einschließlich von ihr veranlassten Gutachten) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen, wobei die Kosten für das Jahr 2004 und 2005 auf Hochrechnungen der Energie-Control GmbH beruhen.
Jahr |
Energie-Control GmbH (in €) |
Energie-Control Kommission (in €) |
Summe (in €) |
ab 1.3. 2001 |
4.839.930,- |
41.590,- |
4.881.520,- |
2002 |
7.515.360,- |
137.140,- |
7.652.500,- |
2003 |
8.352.610,- |
592.550,- |
8.945.160,- |
2004 |
8.524.560,- |
59.870,- |
8.584.430,- |
2005 |
8.652.660,- |
74.200,- |
8.726.860,- |
Antwort zu
Punkt 27 der Anfrage:
Die Personalkosten (inkl. Lohnnebenkosten) der Energie-Control GmbH betragen in den Jahren 2001 bis 2004:
ab 1.3.2001: € 1.867.630,-
2002: € 3.870.440,-
2003: € 4.385.470,-
2004: € 4.530.000,-
Die Kosten für das Jahr 2004 basieren auf einer Hochrechnung per 30. November 2004. Für die Tätigkeit der Mitglieder der Energie-Control Kommission sind keine Personalkosten im engeren Sinn angefallen. Gemäß § 17 Abs. 7 Energie-Regulie-rungsbehördengesetz haben die Mitglieder der Energie-Control Kommission An-spruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung (BGBl. II Nr. 5/2002) festgesetzt wurde.
Antwort zu
Punkt 28 der Anfrage:
Die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl (Vollzeitäquivalente; ohne Geschäftsführer) betrug 21 im Jahr 2001, 52 im Jahr 2002 sowie 62 im Jahr 2003. Bei der Energie-Control Kommission sind keine Mitarbeiter beschäftigt.
Antwort zu
Punkt 29 der Anfrage:
Per November 2004 sind 61,5 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente; ohne Geschäftsführer) bei der Energie-Control GmbH beschäftigt. Bei der Energie-Control Kommission sind keine Mitarbeiter beschäftigt (gemäß § 15 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehör-dengesetz obliegt die Geschäftsführung der Energie-Control Kommission der Energie-Control GmbH).
Antwort zu
Punkt 30 der Anfrage:
Das Jahresbruttodurchschnittsgehalt der Mitarbeiter der Energie-Control GmbH (exklusive Geschäftsführer) auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung einschließlich Überstundenentgelt stellt sich wie folgt dar:
|
Jahr 2001 |
Jahr 2002 |
Jahr 2003 |
Jahr 2004 |
Durchschnittsbrutto-gehalt je Mitarbeiter: |
€ 60.061,94 |
€ 54.909,45 |
€ 52.548,13 |
€ 54.565,84 |
Die Ermittlung des Durchschnittsgehalts aller Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Antwort zu
Punkt 31 der Anfrage:
Der Geschäftsführer der Energie-Control GmbH hat in den Jahren 2001 bis 2004 folgendes Gehalt bezogen:
|
Jahr
2001 |
Jahr 2002 |
Jahr 2003 |
Jahr 2004 |
Jahresbrutto-bezug: |
€ 185.730,08 |
€ 230.273,02 |
€ 232.465,32 |
€ 236.917,66 |
Antwort zu
Punkt 32 der Anfrage:
Die Taggelder (Diäten) im Sinne des § 26 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind der pauschale Kostenersatz für den Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer Dienstreise. Das Taggeld für Inlandsdienstreisen beträgt gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG € 26,4 pro Tag. Für Auslandsdienstreisen wird das Taggeld mit dem Höchstsatz der Bundesbediensteten für Auslandsdienstreisen bemessen (§ 26 Z 4 lit. d EStG). Diese Sätze werden von der Energie-Control GmbH ausbezahlt.
Der
Geschäftsführer der Energie-Control GmbH erhielt nachstehende Taggelder
(Diäten):
ab 1.3.2001: € 908,54
2002: € 1.619,48
2003: € 2.175,22
2004: € 1.450,93
Antwort zu
Punkt 35 der Anfrage:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu
den Punkten 36 und 37 der Anfrage:
Þ
Erneuerbare
Energie – wissenschaftliche Datenerhebung mit Grenzkostenbewer-tungen
Gesamt-Östereich in Anlehnung an ELGREEN Projekt, Technische Universität Wien,
2001, Auftragsvolumen € 5.450,-
Þ
Evaluierung
Ökostrom - Evaluierung des Ökostrommarktes im Rahmen des ElWOG 2000:
Entwicklungen Ökostrom/Kleinwasserkraft/Kraft-Wärme-Kopplung,
Energieverwertungsagentur, 2002, Auftragsvolumen € 13.330,-
Þ
Ökologische
Leitlinien für den Ökostromausbau in Österreich, WWF, 2003, Auftragsvolumen €
19.000,-
Þ
Kriterien für
ein Kraft-Wärme-Kopplungs-Förderungsgesetz zur Förderung der Fernwärmeversorgung,
KEMA, 2002, Auftragsvolumen € 19.540,-
Þ
Expertise
Kraft-Wärme-Kopplung in Österreich, Prognose 2004, Auftragsvolumen € 29.500,-
Þ
Bewertung der
volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Unterstützung von Ökostrom in
Österreich, IHS Kärnten, 2004, Auftragsvolumen € 55.500,-
Þ Windkraftentwicklung in Österreich, Consentec 2003, Auftragsvolumen € 68.497,-
Þ Ausgleichsenergiekosten des Ökobilanzgruppenverantwortlichen, Consentec 2004, Auftragsvolumen € 7.000,-.
Für das Jahr 2005 gibt es keine fixe Dotierung für Studien im Bereich erneuerbare Energien.
Antwort zu
Punkt 38 der Anfrage:
Ein Ziel des Ökostromgesetzes ist die Übernahme des Zieles der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
Für Österreich ist darin die Anhebung des Anteiles von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 von 70 % auf 78,1 % enthalten. In einer Anmerkung dazu wird klargestellt, dass Österreich eine Anteils-steigerung auf 78,1 % bei einer Bemessungsbasis von 56,1 TWh als realistisch er-achtet.
Mit dieser Bezugsgröße 56,1 TWh bedeutet das 78,1 % Ziel für 2010 eine Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Ausmaß von 43,8 TWh. Ohne Berück-sichtigung der Stromerzeugungssteigerung durch das Ökostromgesetz werden in Österreich in einem durchschnittlichen Jahr etwa 37.300 GWh aus Wasserkraft und 1.400 GWh aus nicht unterstützten erneuerbaren Energieträgern (u.a. aus Ablauge) erzeugt. Das 9 % Ziel für die Kleinwasserkraft gemäß Ökostromgesetz bewirkt (inkl. etwa 10 % Eigenversorgung) eine Stromertragssteigerung um etwa 1.100 GWh. Das Ökostromgesetz und die bestehende Einspeisetarif-Verordnung 2002 bewirken eine Stromerzeugung aus sonstigem unterstützten Ökostrom (ebenfalls inklusive etwa 10 % Eigenversorgung) im Ausmaß von etwa 3.000 GWh.
Somit ergeben sich in Summe:
Wasserkraft (Bestand): 37.300 GWh
Kleinwasserkraftsteigerung auf 9 % 1.100 GWh
Sonstiger unterstützter Ökostrom zufolge bestehender
Einspeisetarif-VO 2002 3.000 GWh
Nicht unterstützter Ökostrom (Bestand) 1.400 GWh
Summe: 42.800 GWh
Ziel 78,1 % von 56,1 TWh 43.814 GWh
Um diese 1.000 GWh Differenz zusätzlich aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, sind mehrere Optionen möglich, nämlich:
Þ
Steigerung
der nicht durch das Ökostromgesetz geförderten „sonstigen“ Öko-stromerzeugung
zur Eigenversorgung
Þ
Steigerung
der Wasserkrafterzeugung
Þ
Weitere Steigerung
der Stromerzeugung aus Windkraft und Biomasse
Die angegebenen 1.400 GWh aus nicht unterstütztem sonstigem Ökostrom stellen eine Untergrenze dar. Auswertungen des Jahres 2002 ergeben 1.660 GWh. Bei weiteren Produktionssteigerungen (zum Beispiel in der Papier- und Zellstoffindustrie) sind Steigerungen auch dieser Eigenstromversorgungsmengen möglich.
Den bei weitem größten Anteil an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich nimmt Wasserkraft, insbesondere die Großwasserkraft (größer als 10 MW) in Anspruch. Wenn die Großwasserkrafterzeugung bis zum Jahr 2010 nur um 1,5 % gesteigert würde, zum Beispiel durch Modernisierungsmaßnahmen über diesen Zeitraum von sechs Jahren bis zum Zieljahr 2010, so würden zusätzlich etwa 500 GWh aus Großwasserkraft erzeugt werden.
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.