2342/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.01.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0066-I/4/2004

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde, Nr. 2365/J‑NR/2004, vom 30. November 2004, betreffend Säuberung im Finanzamt, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bereits einleitend möchte ich den Vorwurf, wonach die im Bezug auf die Leitung des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien gesetzten dienstrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Aktes "Anzeige gegen den Verein zur Förderung der Friends Economy" stehen, entschieden zurückweisen. Er entbehrt jeglicher Grundlage.

 

Es handelt sich hier um völlig getrennt voneinander zu betrachtende Sachverhalte. Diese stehen in keinerlei sachlichem oder tatsächlichem Zusammenhang. Die Person, welche zum in der Anfrage mit 24. September 2004 bezeichneten Zeitpunkt der Einbringung einer Anzeige beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien die Leitungsfunktion ausübte, war bereits vom 22. September 2004 an dienstabwesend und anschließend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen. Sie kann daher zu dem mitangesprochenen Sachverhalt keine dienstliche Wahrnehmung gemacht haben.

 

Außerdem war den mich beratenden Personen und mir selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung über die getroffenen dienstrechtlichen Maßnahmen im Bezug auf die Leitung der zur Rede stehenden Dienststelle überhaupt nicht bekannt beziehungsweise bewusst, dass jenes Finanzamt für die Bearbeitung einer angeführten Anzeige zuständig wäre.

 

Betreffend die in der Anfrage gewählte Diktion, nämlich die Verwendung des Wortes „Säuberung“ im Zusammenhang mit der Setzung dienstrechtlich gebotener Maßnahmen, ist es mir ein Anliegen, dazu eine Feststellung zu treffen: Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat, wo es keine „Säuberungen“ gibt. Dies ist nicht nur rechtsstaatliche Tatsache, sondern auch Grundkonsens aller demokratischen Kräfte in der österreichischen Innenpolitik. Dass ein gewählter Nationalratsabgeordneter eine solche Diktion verwendet, ist abzulehnen, und wird von mir mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Gerade das so wichtige parlamentarische Instrument der Interpellation sollte durch die Verwendung einer solchen Diktion nicht beschädigt werden.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

»Zu 1.:

Wie bereits einleitend erwähnt, kann Dr. K. auf Grund ihrer Abwesenheit zu dem angesprochenen Sachverhalt keine dienstliche Wahrnehmung gemacht haben. Sie hatte daher keine Möglichkeiten, irgendwelche diesbezügliche Veranlassungen zu treffen.

 

Zu 2. bis 7.:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beamtin bisweilen weder von ihrer Funktion als Amtsvorständin abberufen, noch versetzt wurde. Es erfolgte lediglich eine innerhalb der zeitlichen Schranken des § 39 Abs. 2 BDG 1979 liegende befristete Dienstzuteilung zur Steuer- und Zollkoordination.

 

Gem. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) ist in Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet, die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Oberste Dienstbehörde ist der jeweilige Bundesminister. Dementsprechend werde ich über den Stand der Ermittlungen jeweils umgehend informiert.

 

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, dass die geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft, wären verletzt.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Beantwortung zu Vorwürfen des Verstoßes gegen Dienstpflichten sowie gegebenenfalls in diesem Zusammenhang stehender dienstrechtlicher Maßnahmen nicht möglich ist.

 

Allerdings darf ich versichern, dass die Vornahme der Dienstzuteilung auch im Hinblick auf den Zeitpunkt nur aus dienstlichen Gründen erfolgte und somit der geltenden Rechtslage entspricht. Wie generell der Fall, wurde auch diese dienstrechtliche Maßnahme selbstverständlich nach intensiver Überprüfung des Sachverhalts durch ExpertInnen meines Ressorts verfügt.

 

Weiters halte ich ausdrücklich fest, dass jede Anzeige von den Finanzbehörden korrekt behandelt wird.

 

Zu 8.:

Zunächst weise ich auch hier die Verwendung des Wortes „beseitigt“ im Zusammenhang mit der Setzung dienstrechtlich gebotener Maßnahmen mit aller Entschiedenheit zurück. Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat, wo es keine „Beseitigungen“ gibt. Dies ist nicht nur rechtsstaatliche Tatsache, sondern auch Grundkonsens aller demokratischen Kräfte in der österreichischen Innenpolitik.

 

In der Sache selbst teile ich mit, dass die Stellvertreterin von Dr. K. mit ihrem Einverständnis dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach bis 31.3.2005 dienstzugeteilt wurde.

 

Zu 9. und 14.:

Bereits aus der in § 4 des Bundesministeriengesetzes verankerten Verpflichtung des Ressortleiters zur Ausübung der Dienstaufsicht ergibt sich, dass ich in geeigneter Weise unter anderem dafür Sorge zu tragen habe, dass die nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen meines Ressorts ihre Geschäfte in gesetzmäßiger Weise besorgen. Der Normalfall, dass MitarbeiterInnen eine gesetzeskonforme Erledigung von Eingaben vornehmen, stellt daher selbstverständlich keinen Grund für ein Einschreiten meinerseits dar.

 

Zu 10.:

Es entspricht nicht den Tatsachen, dass Dr. K. durch Dr. Melhardt ersetzt worden wäre. Vielmehr wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 der für die Wiener Finanzämter zuständige Regionalmanager mit der Leitung des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vorübergehend betraut. Erst auf dessen Ersuchen, ihn von der Doppelverantwortung (Regionalmanager aller Wiener Finanzämter und gleichzeitige Führung eines Finanzamtes) zu entbinden, wurde Dr. Melhardt am 15. Oktober 2004 dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien als interimistischer Leiter dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung endet am 31. März 2005.

 

Zu 11. und 12.:

Hierzu verweise ich auf meine Beantwortung der dringlichen Anfrage vom 13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR/2004, bei welcher ich Folgendes gesagt habe:

 

"Was die Beurteilung der Abgabenpflicht betrifft, Herr Professor, so darf ich Ihnen sagen, dass es absolut üblich ist, dass sowohl die Finanzämter als auch die Finanzlandesdirektionen, aber auch Abgabenpflichtige in bestimmten Rechtsfragen direkt an die Sektionsleitung herantreten. In schwierigeren Rechtsfragen ist es gemäß den Aufgabenstellungen eines Sektionsleiters immer wieder notwendig, eine Rechtsmeinung zu äußern. Es werden im BMF keinerlei Statistiken über die Zahl der Fälle der Äußerungen einer Rechtsmeinung seitens der Sektionsleitung geführt. Es ist daher nicht möglich, Ihnen für das Jahr 2003 eine konkrete Anzahl zu nennen. Da ich aber annehme, dass Sie auf Grund Ihrer Ausführungen in der Einleitung mit dieser Anfrage konkret auf Sektionschef Nolz Bezug nehmen, möchte ich, wie ich das auch im Plenum des Nationalrates schon getan habe, nochmals ausdrücklich feststellen, dass Sektionschef Nolz nicht mit dieser Angelegenheit befasst war und dass es selbstverständlich weder eine rechtliche Beurteilung der Abgabensache des Vereins noch jener meiner eigenen Person durch Sektionschef Nolz gegeben hat, weil wir größten Wert darauf gelegt haben, dass erstens ich selbst nicht durch Nolz beurteilt werde, weil klar war, dass er Rechnungsprüfer des Vereins war, und zweitens auch Alfred Finz größten Wert darauf gelegt hat, dass das Ganze unabhängig, objektiv und völlig unbeeinflusst beurteilt wird."

 

Im Übrigen weise ich die verwendete Terminologie "Reinwaschung" auf das Schärfste zurück. Diese Angelegenheit wurde bereits zweimal von den Finanzämtern und ebenfalls von der Volksanwaltschaft überprüft. Jeweils kam man zum Ergebnis, dass keine Steuerpflicht besteht.

 

Den Begriff "Reinwaschung" in diesem Zusammenhang zu verwenden, zeigt nur wieder einmal, dass der Opposition gegenüber der erfolgreichen Politik dieser Bundesregierung die Sachargumente ausgegangen sind.

 

Zu 13.:

Dr. Weissmann hat in einer Pressekonferenz vom 13. Jänner 2004 in seiner Funktion als Stiftungskurator die Organe beziehungsweise Kuratoriums­mitglieder genannt; Dr. Nolz befindet sich nicht darunter.

 

 

Mit freundlichen Grüßen