2342/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0066-I/4/2004
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde,
Nr. 2365/J‑NR/2004, vom 30. November 2004, betreffend Säuberung
im Finanzamt, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Bereits einleitend möchte ich den
Vorwurf, wonach die im Bezug auf die Leitung des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien gesetzten dienstrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Bearbeitung eines Aktes "Anzeige gegen den Verein zur Förderung
der Friends Economy" stehen, entschieden zurückweisen. Er entbehrt
jeglicher Grundlage.
Es handelt sich hier um völlig getrennt
voneinander zu betrachtende Sachverhalte. Diese stehen in keinerlei sachlichem
oder tatsächlichem Zusammenhang. Die Person, welche zum in der Anfrage mit 24.
September 2004 bezeichneten Zeitpunkt der Einbringung einer Anzeige beim
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien die Leitungsfunktion ausübte,
war bereits vom 22. September 2004 an dienstabwesend und anschließend einer
anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen. Sie kann daher zu dem
mitangesprochenen Sachverhalt keine dienstliche Wahrnehmung gemacht haben.
Außerdem war den mich beratenden
Personen und mir selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung über die getroffenen
dienstrechtlichen Maßnahmen im Bezug auf die Leitung der zur Rede stehenden
Dienststelle überhaupt nicht bekannt beziehungsweise bewusst, dass jenes
Finanzamt für die Bearbeitung einer angeführten Anzeige zuständig wäre.
Betreffend die in der Anfrage gewählte
Diktion, nämlich die Verwendung des Wortes „Säuberung“ im Zusammenhang mit der
Setzung dienstrechtlich gebotener Maßnahmen, ist es mir ein Anliegen, dazu eine
Feststellung zu treffen: Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat, wo es
keine „Säuberungen“ gibt. Dies ist nicht nur rechtsstaatliche Tatsache, sondern
auch Grundkonsens aller demokratischen Kräfte in der österreichischen
Innenpolitik. Dass ein gewählter Nationalratsabgeordneter eine solche Diktion
verwendet, ist abzulehnen, und wird von mir mit aller Entschiedenheit
zurückgewiesen. Gerade das so wichtige parlamentarische Instrument der
Interpellation sollte durch die Verwendung einer solchen Diktion nicht
beschädigt werden.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Wie bereits einleitend erwähnt, kann
Dr. K. auf Grund ihrer Abwesenheit zu dem angesprochenen Sachverhalt keine
dienstliche Wahrnehmung gemacht haben. Sie hatte daher keine Möglichkeiten,
irgendwelche diesbezügliche Veranlassungen zu treffen.
Zu
2. bis 7.:
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Beamtin bisweilen weder von ihrer Funktion als Amtsvorständin abberufen, noch
versetzt wurde. Es erfolgte lediglich eine innerhalb der zeitlichen Schranken
des § 39 Abs. 2 BDG 1979 liegende befristete Dienstzuteilung zur Steuer- und
Zollkoordination.
Gem. § 2 Abs. 2 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) ist in
Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete
Dienstbehörde leitet, die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
Oberste Dienstbehörde ist der jeweilige Bundesminister. Dementsprechend werde
ich über den Stand der Ermittlungen jeweils umgehend informiert.
Da bestimmte Veranlassungen nur dann
erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage besteht, würde die Darstellung
solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, dass die geäußerten Vorwürfe
gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch gefährdet
und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht
betrifft, wären verletzt.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass
mir eine inhaltliche Beantwortung zu Vorwürfen des Verstoßes gegen
Dienstpflichten sowie gegebenenfalls in diesem Zusammenhang stehender
dienstrechtlicher Maßnahmen nicht möglich ist.
Allerdings darf ich versichern, dass
die Vornahme der Dienstzuteilung auch im Hinblick auf den Zeitpunkt nur aus
dienstlichen Gründen erfolgte und somit der geltenden Rechtslage entspricht.
Wie generell der Fall, wurde auch diese dienstrechtliche Maßnahme
selbstverständlich nach intensiver Überprüfung des Sachverhalts durch
ExpertInnen meines Ressorts verfügt.
Weiters halte ich ausdrücklich fest,
dass jede Anzeige von den Finanzbehörden korrekt behandelt wird.
Zu
8.:
Zunächst weise ich auch hier die
Verwendung des Wortes „beseitigt“ im Zusammenhang mit der Setzung
dienstrechtlich gebotener Maßnahmen mit aller Entschiedenheit zurück.
Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat, wo es keine „Beseitigungen“
gibt. Dies ist nicht nur rechtsstaatliche Tatsache, sondern auch Grundkonsens
aller demokratischen Kräfte in der österreichischen Innenpolitik.
In der Sache selbst teile ich mit, dass
die Stellvertreterin von Dr. K. mit ihrem Einverständnis dem Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach bis 31.3.2005 dienstzugeteilt wurde.
Zu
9. und 14.:
Bereits aus der in § 4 des
Bundesministeriengesetzes verankerten Verpflichtung des Ressortleiters zur
Ausübung der Dienstaufsicht ergibt sich, dass ich in geeigneter Weise unter
anderem dafür Sorge zu tragen habe, dass die nachgeordneten
Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen meines Ressorts ihre Geschäfte in
gesetzmäßiger Weise besorgen. Der Normalfall, dass MitarbeiterInnen eine
gesetzeskonforme Erledigung von Eingaben vornehmen, stellt daher
selbstverständlich keinen Grund für ein Einschreiten meinerseits dar.
Zu
10.:
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass
Dr. K. durch Dr. Melhardt ersetzt worden wäre. Vielmehr wurde mit Wirkung vom
1. Oktober 2004 der für die Wiener Finanzämter zuständige Regionalmanager mit
der Leitung des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
vorübergehend betraut. Erst auf dessen Ersuchen, ihn von der Doppelverantwortung
(Regionalmanager aller Wiener Finanzämter und gleichzeitige Führung eines
Finanzamtes) zu entbinden, wurde Dr. Melhardt am 15. Oktober 2004 dem Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien als interimistischer Leiter
dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung endet am 31. März 2005.
Zu
11. und 12.:
Hierzu verweise ich auf meine
Beantwortung der dringlichen Anfrage vom 13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR/2004,
bei welcher ich Folgendes gesagt habe:
"Was die
Beurteilung der Abgabenpflicht betrifft, Herr Professor, so darf ich Ihnen
sagen, dass es absolut üblich ist, dass sowohl die Finanzämter als auch die
Finanzlandesdirektionen, aber auch Abgabenpflichtige in bestimmten Rechtsfragen
direkt an die Sektionsleitung herantreten. In schwierigeren Rechtsfragen ist es
gemäß den Aufgabenstellungen eines Sektionsleiters immer wieder notwendig, eine
Rechtsmeinung zu äußern. Es werden im BMF keinerlei Statistiken über die Zahl
der Fälle der Äußerungen einer Rechtsmeinung seitens der Sektionsleitung
geführt. Es ist daher nicht möglich, Ihnen für das Jahr 2003 eine konkrete
Anzahl zu nennen. Da ich aber annehme, dass Sie auf Grund Ihrer Ausführungen in
der Einleitung mit dieser Anfrage konkret auf Sektionschef Nolz Bezug nehmen,
möchte ich, wie ich das auch im Plenum des Nationalrates schon getan habe,
nochmals ausdrücklich feststellen, dass Sektionschef Nolz nicht mit dieser
Angelegenheit befasst war und dass es selbstverständlich weder eine rechtliche
Beurteilung der Abgabensache des Vereins noch jener meiner eigenen Person durch
Sektionschef Nolz gegeben hat, weil wir größten Wert darauf gelegt haben, dass
erstens ich selbst nicht durch Nolz beurteilt werde, weil klar war, dass er
Rechnungsprüfer des Vereins war, und zweitens auch Alfred Finz größten Wert
darauf gelegt hat, dass das Ganze unabhängig, objektiv und völlig unbeeinflusst
beurteilt wird."
Im Übrigen weise ich die verwendete
Terminologie "Reinwaschung" auf das Schärfste zurück. Diese
Angelegenheit wurde bereits zweimal von den Finanzämtern und ebenfalls von der
Volksanwaltschaft überprüft. Jeweils kam man zum Ergebnis, dass keine
Steuerpflicht besteht.
Den Begriff "Reinwaschung" in
diesem Zusammenhang zu verwenden, zeigt nur wieder einmal, dass der Opposition
gegenüber der erfolgreichen Politik dieser Bundesregierung die Sachargumente
ausgegangen sind.
Zu
13.:
Dr. Weissmann hat in einer
Pressekonferenz vom 13. Jänner 2004 in seiner Funktion als Stiftungskurator die
Organe beziehungsweise Kuratoriumsmitglieder genannt; Dr. Nolz befindet sich
nicht darunter.
Mit freundlichen Grüßen