2344/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.01.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0068-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2380/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen  haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das Strafverfahren gegen Tibor Foco“ gerichtet.

Zunächst halte ich fest, dass die vorliegende Anfrage lediglich pauschal von Mängeln im Strafverfahren gegen Tibor Foco spricht, ohne diese jedoch zu konkretisieren, weshalb ich darauf nicht detailliert antworten kann. Ich verweise daher in diesem Zusammenhang vorweg auf die Beantwortung der zuletzt in dieser Causa gestellten schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde zur Zahl 4421/J-NR/2002, in der mein Amtsvorgänger Dr. Dieter Böhmdorfer auf konkrete Vorwürfe eingegangen ist.

Aus welchen Passagen der auf die einschlägigen Anfragen erteilten Antworten die Behauptung abgeleitet werden kann, dass auch im Justizministerium gravierende Verfahrensfehler erkannt worden seien, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die Staatsanwaltschaft Linz hat im wiederaufgenommenen Verfahren neuerlich eine - sogar auf zusätzliche Beweise gestützte - Anklage eingebracht, in der sie sich umfassend mit sämtlichen Beweisergebnissen des ersten Rechtsganges und des wiederaufgenommenen Verfahrens auseinandersetzt. Das Oberlandesgericht Linz hat diese Anklage auf Grund eines Einspruches geprüft und mit Beschluss vom 30. August 2000 für zulässig erklärt. Dem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Linz zufolge liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor, die den in der Anklage erhobenen Tatvorwurf entkräften bzw. in Frage stellen.

Da seit der Rechtskraft der zweiten Anklage keine Änderung der maßgeblichen Beweislage eingetreten ist, besteht für das Bundesministerium für Justiz kein Anlass, die Anklagebehörde zur Zurückziehung der Anklage anzuweisen. Gerade die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gebietet es, dass sich das zuständige Gericht mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandersetzt und zu einem Urteil gelangt.

Zu 5:

Die bisher gegen die Strafverfolgungsbehörden erhobenen Vorwürfe wurden überprüft und für nicht stichhaltig befunden.

 

. Jänner 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)