2348/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
GZ.
BMVIT-10.000/0026-I/CS3/2004 DVR:0000175
Wien, 31. Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2372/J-NR/2004 betreffend Semmering-Basistunnel,
die die Abgeordneten Fleckl und GenossInnen am 3. Dezember 2004 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg möchte ich mitteilen, dass mit Inkrafttreten der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesbahngesetzes 92 das Unternehmen ÖBB endgültig in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde.
Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art – auch im Katastrophenfall – sind nunmehr ausgeschlossen.
Die Wahl von Geschäftsfeldern und Marktstrategien unterliegen ausschließlich der freien Entscheidung der zuständigen Unternehmensorgane, welche den einschlägigen aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Verantwortungen unterliegen.
Was nun das Interpellationsrecht anlangt, so darf ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG ein solches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof nach Art. 126b Abs. 2 B-VG ein Prüfungsrecht hat, besteht. Allerdings bezieht sich dieses nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.
Ich habe daher Ihre Anfrage an die ÖBB Holding AG weitergeleitet. Die Stellungnahmen sind in der Beilage angeschlossen.
Fragen 1 bis 7:
Welche Untersuchungen zum Thema Sicherheit des
Semmering-Basistunnels der Bahn wurden seit 2000 in Auftrag gegeben, welche
davon liegen bereits vor?
Ist das vom Verkehrsministerium baugenehmigte
Projekt für den Semmering-Basistunnel nach heutigem Stand der Technik als
sicher zu bezeichnen? Ja oder nein? Was steht darüber wörtlich in den seit 2000
fertiggestellten Studien?
Was hat die HL-AG nach Vorliegen dieser Studien zur
weiteren Realisierung des SBT
unternommen?
Wie viele Entgleisungen, wie viele Zugtrennungen,
wie viele liegengebliebene Züge gab es in den letzten 10 Jahren auf der
Semmering-Bergstrecke?
Wie hoch war der Erhaltungsaufwand für die Ghegabahn zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag seit 1990?
An wieviel Tagen war in den letzten fünf Jahren wenigstens
ein Gleis dieser Ghegabahn
ganz oder teilweise gesperrt?
Wie hoch ist der Lärmpegel (gemessen nach den Kriterien der Schienenverkehrslärmimmissionsschutzverordnung) an verschiedenen Messstellen in Schlöglmühl, in Payerbach, in Küb, in Eichberg, in Klamm, beim Südbahnhotel am Semmering?
Antwort:
Ich verweise auf die Ausführungen in den angeschlossenen
Beilagen.
Frage 8:
Werden Sie die auslaufende Bauausführungfrist (Bescheid des
BMVIT) verlängern?
Wenn ja, bis wann? Wen nein; warum nicht?
Antwort:
Die Anträge auf Verlängerung der Bauausführungs-
und Betriebseröffnungsfrist wurden mittels Edikt kundgemacht. Es besteht für
alle Parteien die Möglichkeit, hiezu Einwendungen vorzubringen. Nachdem bereits
Einwendungen vorliegen, die sich für eine Abweisung des Verlängerungsantrags
aussprechen, wird der Bescheid jedenfalls zu begründen sein.
Vor der endgültigen Auswertung aller fristgerecht
eingebrachten Einwendungen (die Einwendungsfrist endete am 28. Dezember 2004,
wobei die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden) können
die Verfahrensergebnisse nicht vorweggenommen werden. Die Dauer des Verfahrens
hängt zu einem wesentlichen Teil von den eingelangten Stellungnahmen ab und kann
daher hiezu keine Aussage getroffen werden.
Frage 9:
Falls das Land NÖ erneut einen gesetzeswidrigen Bescheid
vorlegt, werden Sie dann eine
Amtshaftungsklage gegen die Bescheidersteller einbringen?
Antwort:
Allfällige Amtshaftungsansprüche wären von der
ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einzubringen. Dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie steht gegenüber der ÖBB-Infrastruktur Bau
Aktiengesellschaft kein Weisungsrecht zu.
Frage 10:
Gibt es noch offene Enteignungsverfahren? Falls ja: Wie viele Jahre sind diese bereits anhängig und wann werden sie abgeschlossen?
Antwort:
Es sind derzeit zwei Gruppen von Enteignungsverfahren
anhängig.
Das erste Enteignungsverfahren hinsichtlich
mehrerer privater Grundeigentümer in Niederösterreich betrifft nur in einem
Fall wirklichen Grundbedarf (Ausgang eines Fluchtstollens im Wald im Ausmaß von
ca. 196 m²). In den anderen acht Fällen sind lediglich Servitute jeweils
mit einer Überdeckung von 33 m bis zu 122 m betroffen. Durch
Sachverständigengutachten wurden die jeweiligen zu enteignenden Rechte in einer
Bandbreite von 90 Cent (11 m² mit einer Überdeckung von ca.
81 m) bis zu 1.090 Euro (für die oben angeführte
Grundinanspruchnahme) bewertet. In diesem ersten Verfahren wurde der Antrag der
HL-AG vom Landeshauptmann von Niederösterreich in erster Instanz im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Semmering-Basistunnel
entspräche nicht dem öffentlichen Interesse. Die Berufung wurde der Obersten
Eisenbahnbehörde im März 1996 vorgelegt.
Weitere Enteignungsverfahren betreffend Enteignung
der Gemeinde Payerbach (vorübergehende Beanspruchung einer Straße) und des
Landes Niederösterreich (Tunnelservitute betreffend Landesstraße, Überdeckung
jeweils 12,5 m bis 80 m) wurden vom Landeshauptmann von
Niederösterreich nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs
Monaten entschieden und ging die Zuständigkeit über Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Mitte 1999 auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über.
Im Dezember 2000 wurde eine mündliche Enteignungsverhandlung durchgeführt.
Die beiden Enteignungsverfahren wurden bislang
deshalb nicht durch Bescheid erledigt, weil eine Enteignung als
Grundrechtseingriff nur als äußerstes Mittel angewendet werden darf. Da im
konkreten Fall aber absehbar war, dass die Inanspruchnahme der Zwangsrechte
infolge der verzögerten Verfahren in Niederösterreich nicht unmittelbar bevorsteht,
wird mit der abschließenden Entscheidung abgewartet. Die Verfahren wurden aber
jeweils so weit betrieben, dass bei Absehbarkeit der Inanspruchnahme der
Zwangsrechte nach kurzen Verfahrensergänzungen die Bescheide rasch erlassen und
in Vollzug gesetzt werden können.
Frage 11:
Gibt es ausständige Vorarbeiten für dieses Projekt, die
nicht vom NÖ-Naturschutzbescheid
abhängig sind? Falls ja, wann werden diese begonnen.
Antwort:
Das Vorliegen eines positiven Naturschutzbescheides
im NÖ-Projektsabschnitt ist Voraussetzung für die gesamte Projektfortführung.
Das Erfordernis für davon unabhängige Vorarbeiten ist aus heutiger Sicht nicht
gegeben.
Beilagen
Stellungnahme ÖBB Holding AG
Stellungnahme HL-AG
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung
der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium
übermittelten Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.