2348/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.02.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

GZ. BMVIT-10.000/0026-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

 

Wien, 31. Jänner  2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2372/J-NR/2004 betreffend Semmering-Basistunnel, die die Abgeordneten Fleckl und GenossInnen am 3. Dezember 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Vorweg möchte ich mitteilen, dass mit Inkrafttreten der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesbahngesetzes 92 das Unternehmen ÖBB endgültig in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde.

 

Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art – auch im Katastrophenfall – sind nunmehr ausgeschlossen.

 

Die Wahl von Geschäftsfeldern und Marktstrategien unterliegen ausschließlich der freien Entscheidung der zuständigen Unternehmensorgane, welche den einschlägigen aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Verantwortungen unterliegen.

 

Was nun das Interpellationsrecht anlangt, so darf ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG ein solches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof nach Art. 126b Abs. 2 B-VG ein Prüfungsrecht hat, besteht. Allerdings bezieht sich dieses nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Ich habe daher Ihre Anfrage an die ÖBB Holding AG weitergeleitet. Die Stellungnahmen sind in der Beilage angeschlossen.

 

Fragen 1 bis 7:

Welche Untersuchungen zum Thema Sicherheit des Semmering-Basistunnels der Bahn wurden seit 2000 in Auftrag gegeben, welche davon liegen bereits vor?

Ist das vom Verkehrsministerium baugenehmigte Projekt für den Semmering-Basistunnel nach heutigem Stand der Technik als sicher zu bezeichnen? Ja oder nein? Was steht darüber wörtlich in den seit 2000 fertiggestellten Studien?

Was hat die HL-AG nach Vorliegen dieser Studien zur weiteren Realisierung des SBT

unternommen?

Wie viele Entgleisungen, wie viele Zugtrennungen, wie viele liegengebliebene Züge gab es in den letzten 10 Jahren auf der Semmering-Bergstrecke?

Wie hoch war der Erhaltungsaufwand für die Ghegabahn zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag seit 1990?

An wieviel Tagen war in den letzten fünf Jahren wenigstens ein Gleis dieser Ghegabahn

ganz oder teilweise gesperrt?

Wie hoch ist der Lärmpegel (gemessen nach den Kriterien der Schienenverkehrslärmimmissionsschutzverordnung) an verschiedenen Messstellen in Schlöglmühl, in Payerbach, in Küb, in Eichberg, in Klamm, beim Südbahnhotel am Semmering?

 

Antwort:

Ich verweise auf die Ausführungen in den angeschlossenen Beilagen.

 

Frage 8:

Werden Sie die auslaufende Bauausführungfrist (Bescheid des BMVIT) verlängern?

Wenn ja, bis wann? Wen nein; warum nicht?

 

Antwort:

Die Anträge auf Verlängerung der Bauausführungs- und Betriebseröffnungsfrist wurden mittels Edikt kundgemacht. Es besteht für alle Parteien die Möglichkeit, hiezu Einwendungen vorzubringen. Nachdem bereits Einwendungen vorliegen, die sich für eine Abweisung des Verlängerungsantrags aussprechen, wird der Bescheid jedenfalls zu begründen sein.

 

Vor der endgültigen Auswertung aller fristgerecht eingebrachten Einwendungen (die Einwendungsfrist endete am 28. Dezember 2004, wobei die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden) können die Verfahrensergebnisse nicht vorweggenommen werden. Die Dauer des Verfahrens hängt zu einem wesentlichen Teil von den eingelangten Stellungnahmen ab und kann daher hiezu keine Aussage getroffen werden.

 

Frage 9:

Falls das Land NÖ erneut einen gesetzeswidrigen Bescheid vorlegt, werden Sie dann eine

Amtshaftungsklage gegen die Bescheidersteller einbringen?

 

Antwort:

Allfällige Amtshaftungsansprüche wären von der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einzubringen. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie steht gegenüber der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft kein Weisungsrecht zu.

 

Frage 10:

Gibt es noch offene Enteignungsverfahren? Falls ja: Wie viele Jahre sind diese bereits anhängig und wann werden sie abgeschlossen?

 

Antwort:

Es sind derzeit zwei Gruppen von Enteignungsverfahren anhängig.

 

Das erste Enteignungsverfahren hinsichtlich mehrerer privater Grundeigentümer in Niederösterreich betrifft nur in einem Fall wirklichen Grundbedarf (Ausgang eines Fluchtstollens im Wald im Ausmaß von ca. 196 m²). In den anderen acht Fällen sind lediglich Servitute jeweils mit einer Überdeckung von 33 m bis zu 122 m betroffen. Durch Sachverständigengutachten wurden die jeweiligen zu enteignenden Rechte in einer Bandbreite von 90 Cent (11 m² mit einer Überdeckung von ca. 81 m) bis zu 1.090 Euro (für die oben angeführte Grundinanspruchnahme) bewertet. In diesem ersten Verfahren wurde der Antrag der HL-AG vom Landeshauptmann von Niederösterreich in erster Instanz im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Semmering-Basistunnel entspräche nicht dem öffentlichen Interesse. Die Berufung wurde der Obersten Eisenbahnbehörde im März 1996 vorgelegt.

 

Weitere Enteignungsverfahren betreffend Enteignung der Gemeinde Payerbach (vorübergehende Beanspruchung einer Straße) und des Landes Niederösterreich (Tunnelservitute betreffend Landesstraße, Überdeckung jeweils 12,5 m bis 80 m) wurden vom Landeshauptmann von Niederösterreich nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden und ging die Zuständigkeit über Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG Mitte 1999 auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über. Im Dezember 2000 wurde eine mündliche Enteignungsverhandlung durchgeführt.

 

Die beiden Enteignungsverfahren wurden bislang deshalb nicht durch Bescheid erledigt, weil eine Enteignung als Grundrechtseingriff nur als äußerstes Mittel angewendet werden darf. Da im konkreten Fall aber absehbar war, dass die Inanspruchnahme der Zwangsrechte infolge der verzögerten Verfahren in Niederösterreich nicht unmittelbar bevorsteht, wird mit der abschließenden Entscheidung abgewartet. Die Verfahren wurden aber jeweils so weit betrieben, dass bei Absehbarkeit der Inanspruchnahme der Zwangsrechte nach kurzen Verfahrensergänzungen die Bescheide rasch erlassen und in Vollzug gesetzt werden können.

 

Frage 11:

Gibt es ausständige Vorarbeiten für dieses Projekt, die nicht vom NÖ-Naturschutzbescheid

abhängig sind? Falls ja, wann werden diese begonnen.

 

Antwort:

Das Vorliegen eines positiven Naturschutzbescheides im NÖ-Projektsabschnitt ist Voraussetzung für die gesamte Projektfortführung. Das Erfordernis für davon unabhängige Vorarbeiten ist aus heutiger Sicht nicht gegeben.

 

Beilagen

Stellungnahme ÖBB Holding AG

Stellungnahme HL-AG

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.