2358/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 27. Jänner 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5114-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2423/J betreffend Sonntagseröffnung der Spar-Filiale am Linzer Hauptbahnhof, welche die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 10. Dezember 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3, 8 und 12 bis 16 der Anfrage:
Ob mit der Sonntagsöffnung der in Rede stehenden Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof eine Übertretung des Öffnungszeitengesetzes 2003 vorliegt, ist durch die örtlich zuständige Gewerbebehörde erster Instanz festzustellen. Für die Entscheidung über konkrete Einzelfälle ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht zuständig. Es wurde daher auch weder dem Spar-Markt am Linzer Hauptbahnhof noch einem sonstigen Bahnhofsgeschäft „grünes Licht“ zum Offen-halten (an Sonntagen) gegeben.
Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Sofern die zuständige Behörde erster Instanz zur Entscheidung käme, dass das Öffnungszeitengesetz 2003 verletzt wäre, wäre auch das allfällige Vorliegen eines sittenwidrigen Rechtsbruchs iSd § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) zu prüfen.
Antwort zu
den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Sofern die Übergangsregelungen des §
12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 zur Anwendung kommen,
dürfen auch an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer/innen in der im Linzer Bahnhof gelegenen
Verkaufsstelle beschäftigt werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 zweiter
Satz des Arbeitsruhegesetzes.
Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind mit Geldstrafen in
Höhe von € 36,-- bis € 2.180,-- zu bestrafen.
Antwort zu
Punkt 7der Anfrage:
Die in der APA-Meldung Nr. 271 vom
6. Dezember 2004 enthaltene Rechtsansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit beruht auf der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 3
letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Das zitierte Gutachten hat nicht die in Rede stehende Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof zum Gegenstand.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Insoweit das zitierte Gutachten die
Auslegung des § 12 Abs. 3 zweiter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 betrifft
(ohne Bezugnahme auf konkrete Einzelfälle), wird seitens des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit der Rechtsauffassung von Univ. Prof. Dr. Mayer
beigepflichtet.
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Zum gegenständlichen Fall ist ein
Rechtsgutachten bekannt (von o. Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Wien,
September 2004).