2358/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.02.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 27. Jänner 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5114-IK/1a/2004

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2423/J betreffend Sonntagseröffnung der Spar-Filiale am Linzer Hauptbahnhof, welche die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 10. Dezember 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3, 8 und 12 bis 16 der Anfrage:

 

Ob mit der Sonntagsöffnung der in Rede stehenden Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof eine Übertretung des Öffnungszeitengesetzes 2003 vorliegt, ist durch die örtlich zuständige Gewerbebehörde erster Instanz festzustellen. Für die Entscheidung über konkrete Einzelfälle ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht zuständig. Es wurde daher auch weder dem Spar-Markt am Linzer Hauptbahnhof noch einem sonstigen Bahnhofsgeschäft „grünes Licht“ zum Offen-halten (an Sonntagen) gegeben.

 

Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Sofern die zuständige Behörde erster Instanz zur Entscheidung käme, dass das Öffnungszeitengesetz 2003 verletzt wäre, wäre auch das allfällige Vorliegen eines sittenwidrigen Rechtsbruchs iSd § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) zu prüfen. 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Sofern die Übergangsregelungen des § 12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 zur Anwendung kommen, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen    Arbeitnehmer/innen in der im Linzer Bahnhof gelegenen Verkaufsstelle beschäftigt werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitsruhegesetzes.
Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind mit Geldstrafen in Höhe von € 36,-- bis € 2.180,-- zu bestrafen.

 

 

Antwort zu Punkt 7der Anfrage:

 

Die in der APA-Meldung Nr. 271 vom 6. Dezember 2004 enthaltene Rechtsansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beruht auf der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Das zitierte Gutachten hat nicht die in Rede stehende Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof zum Gegenstand.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Insoweit das zitierte Gutachten die Auslegung des § 12 Abs. 3 zweiter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 betrifft (ohne Bezugnahme auf konkrete Einzelfälle), wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Rechtsauffassung von Univ. Prof. Dr. Mayer beigepflichtet.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Zum gegenständlichen Fall ist ein Rechtsgutachten bekannt (von o. Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Wien, September 2004).