2359/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 2. Februar 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5110-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2374/J betreffend Rolle des BIG-Aufsichtsratsmitglieds und Immobilienmaklers Ernst Karl Plech bei der Gerichtsübersiedlung von der Riemergasse in den City-Tower, welche die Abgeordneten Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 3. Dezember 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Grundsätzlich erfordert die Tätigkeit in einem
Aufsichtsrat fundierte fachliche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen. Eine
ideale Besetzung eines Aufsichtsrates liegt vor, wenn möglichst alle
Unternehmensbereiche einer Gesellschaft durch die unterschiedlichen
Qualifikationen der Mitglieder des Aufsichtsrates abgedeckt werden können. Über
spezifische Fach- und Branchenerfahrungen kann jedoch nur jemand verfügen, der
in der jeweiligen Branche tätig war und ist, was bedeutet, dass in Einzelfällen
berufliche Berührungspunkte der verschiedenen Tätigkeiten nicht ausschließbar
sind, was jedoch nicht zwangsläufig einen Interessenkonflikt oder eine
Unvereinbarkeit zur Folge haben muss.
Da sich in der BIG der Bereich
"Projektentwicklung und Verwertung" durch das Bundesimmobiliengesetz
2000 zunehmend entwickelte, war es erforderlich, auch einen Immobilienfachmann
als Mitglied des Aufsichtsrates zu gewinnen. Herr KR Ernst Karl Plech verfügt
über langjährige Branchen- und Fachkenntnisse. Im gegenständ-lichen Fall der
Maklertätigkeit von Herrn KR Ernst Karl Plech bezüglich des "City Towers
Vienna" ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der
Alleinvermittlungsauftrag der PORR Immoprojekt GmbH als auch seine Anbotslegung
an das Bundesministerium für Justiz vor seiner Bestellung zum Mitglied
des Aufsichtsrates der BIG erfolgten. Die Entscheidung, das Mietverhältnis
hinsichtlich des Standortes Riemergasse zu beenden und ein neues Mietobjekt zu
suchen, traf allein der Bundesminister für Justiz als Mieter im Sinne der Raum-
und Nutzungsoptimierung. Für die BIG wäre die Situation, dass der Standort
Riemergasse in der Folge zu verwerten ist, gleichermaßen eingetreten, wäre ein
anderer Makler vom Bundesminister für Justiz beauftragt worden. Es ist eines
der wesentlichen Ziele der durch das Bundesim-mobiliengesetz 2000 erfolgten
Neustrukturierung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes, auf Basis
marktorientierter Mieten auch eine größere Flexibilität für das jeweilige Ressort zur Standort- und
Raumoptimierung zu schaffen. Die Verwertung von in der Folge nicht mehr für
Bundeszwecke benötigten Objekten zählt zu den wesentlichen Aufgaben der BIG. Aus der Vermittlungstätigkeit
des Herrn KR Plech ist der BIG kein Nachteil erwachsen. Es lag bei Herrn KR
Plech keine Interessenskollision zwischen der Stellung als Makler für den
"City Tower Vienna" und jener als Mitglied des Aufsichtsrates der BIG
vor.
Gemäß § 30e GmbHG liegt eine Unvereinbarkeit
nur dann vor, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in derselben Gesellschaft das
Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters innehat. Das
Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für Mitglieder des Aufsichtsrates
nicht. In einer Gesellschaft Mitglied des Aufsichtsrates und in einer anderen Gesellschaft
Geschäftsführer zu sein, ist gemäß § 24 Absatz 1 GmbHG nicht unvereinbar; der
Geschäftsführer bedarf nur der internen Zustimmung der Gesellschaft. Weitere
Fälle der Unvereinbarkeit sind von der Judikatur anerkannt, jedoch nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt; so Überkreuzverflechtungen, wenn zwei
Geschäftsführer zweier Gesellschaften wechselseitig Mitglied des Aufsichtsrates
der jeweils anderen Gesellschaft sind.
Weiters darf der Geschäftsführer der
Untergesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrates der Obergesellschaft sein.
Gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der einschlägigen Judikatur ist im
gegenständlichen Fall somit keinerlei Unvereinbarkeit gegeben.
Antwort zu
den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:
Da weder eine Unvereinbarkeit noch eine Interessenkollision gegeben war, bestand keinerlei Anlass für eine gesonderte Befassung des Bundesministeriums für Justiz.