2359/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.02.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 2. Februar 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5110-IK/1a/2004

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2374/J betreffend Rolle des BIG-Aufsichtsratsmitglieds und Immobilienmaklers Ernst Karl Plech bei der Gerichtsübersiedlung von der Riemergasse in den City-Tower, welche die Abgeordneten Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 3. Dezember 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Grundsätzlich erfordert die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat fundierte fachliche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen. Eine ideale Besetzung eines Aufsichtsrates liegt vor, wenn möglichst alle Unternehmensbereiche einer Gesellschaft durch die unterschiedlichen Qualifikationen der Mitglieder des Aufsichtsrates abgedeckt werden können. Über spezifische Fach- und Branchenerfahrungen kann jedoch nur jemand verfügen, der in der jeweiligen Branche tätig war und ist, was bedeutet, dass in Einzelfällen berufliche Berührungspunkte der verschiedenen Tätigkeiten nicht ausschließbar sind, was jedoch nicht zwangsläufig einen Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit zur Folge haben muss.

 

Da sich in der BIG der Bereich "Projektentwicklung und Verwertung" durch das Bundesimmobiliengesetz 2000 zunehmend entwickelte, war es erforderlich, auch einen Immobilienfachmann als Mitglied des Aufsichtsrates zu gewinnen. Herr KR Ernst Karl Plech verfügt über langjährige Branchen- und Fachkenntnisse. Im gegenständ-lichen Fall der Maklertätigkeit von Herrn KR Ernst Karl Plech bezüglich des "City Towers Vienna" ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Alleinvermittlungsauftrag der PORR Immoprojekt GmbH als auch seine Anbotslegung an das Bundesministerium für Justiz vor seiner Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates der BIG erfolgten. Die Entscheidung, das Mietverhältnis hinsichtlich des Standortes Riemergasse zu beenden und ein neues Mietobjekt zu suchen, traf allein der Bundesminister für Justiz als Mieter im Sinne der Raum- und Nutzungsoptimierung. Für die BIG wäre die Situation, dass der Standort Riemergasse in der Folge zu verwerten ist, gleichermaßen eingetreten, wäre ein anderer Makler vom Bundesminister für Justiz beauftragt worden. Es ist eines der wesentlichen Ziele der durch das Bundesim-mobiliengesetz 2000 erfolgten Neustrukturierung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes, auf Basis marktorientierter Mieten auch eine größere Flexibilität für das  jeweilige Ressort zur Standort- und Raumoptimierung zu schaffen. Die Verwertung von in der Folge nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Objekten zählt zu den  wesentlichen Aufgaben der BIG. Aus der Vermittlungstätigkeit des Herrn KR Plech ist der BIG kein Nachteil erwachsen. Es lag bei Herrn KR Plech keine Interessenskollision zwischen der Stellung als Makler für den "City Tower Vienna" und jener als Mitglied des Aufsichtsrates der BIG vor.

 

Gemäß § 30e GmbHG liegt eine Unvereinbarkeit nur dann vor, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in derselben Gesellschaft das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters innehat. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für Mitglieder des Aufsichtsrates nicht. In einer Gesellschaft Mitglied des Aufsichtsrates und in  einer anderen Gesellschaft Geschäftsführer zu sein, ist gemäß § 24 Absatz 1 GmbHG nicht unvereinbar; der Geschäftsführer bedarf nur der internen Zustimmung der Gesellschaft. Weitere Fälle der Unvereinbarkeit sind von der Judikatur anerkannt, jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt; so Überkreuzverflechtungen, wenn zwei Geschäftsführer zweier Gesellschaften wechselseitig Mitglied des Aufsichtsrates der jeweils anderen Gesellschaft sind.  

Weiters darf der Geschäftsführer der Untergesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrates der Obergesellschaft sein. Gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der einschlägigen Judikatur ist im gegenständlichen Fall somit keinerlei Unvereinbarkeit gegeben.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

 

Da weder eine Unvereinbarkeit noch eine Interessenkollision gegeben war, bestand keinerlei Anlass für eine gesonderte Befassung des Bundesministeriums für Justiz.