2371/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.02.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0080-I 3/2004

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 04.02.2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Gerhard Steier, Kolleginnen

und Kollegen vom 9.12.2004, Nr. 2384/J, betreffend

Trittbrettfahrerproblem und Stellung der Lebensmittel-

einzelhandelsketten im ARA-System

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 9.12.2004, Nr. 2384/J, betreffend Trittbrettfahrerproblem und Stellung der Lebensmittel­einzelhandelsketten im ARA-System, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Nein, Erhebungen darüber liegen nicht vor. Es gibt hierfür mehrere, im System der österreichischen Verpackungsabfallsammlung gelegene Gründe, welche derartige Erhebungen als nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig erscheinen lassen.

 

Zu Frage 3:

 

Es ist richtig, dass zur Abwicklung der ersten Zahlungen in der Anfangsphase der Systemtätigkeit, für die keine Mengenerhebungen der Verpackungen vorlagen und die als Akontozahlungen zu verstehen waren, Branchenkennziffern entwickelt wurden, die zwar im Großen und Ganzen Anhaltspunkte ergaben und allgemein akzeptiert wurden, die aber keine echten Branchenkennziffern darstellen und deren Verwendbarkeit als Branchenkennziffer sich in weiterer Folge als nicht brauchbar herausgestellt hat. Die ARA AG verfügt über Verpackungsmengenmeldungen der jeweiligen Unternehmen, die im Rahmen einer Zeitreihe mit der Umsatzentwicklung des Unternehmens in Bezug gesetzt werden können. Da auch Branchenzuordnungen anzugeben sind, können die Daten je Branche aggregiert werden. Dies bedeutet aber keineswegs, dass sich daraus ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Umsatz der Branche und Verpackungsintensität ableiten lässt. Diese Rückschlüsse sind nur auf individueller Unternehmensebene möglich und müssen die gesamte Firmenentwicklung sowie auch die allfällige Lieferanten- sowie Vertriebsstruktur miteinbeziehen.

 

Daten über die Verpackungsintensität je Branche kann es aus den oben genannten Gründen nicht geben, da diese nur für eine Gruppe bestimmter Unternehmen innerhalb dieser Branche zuträfen, aber keine allgemeine Gültigkeit ableitbar ist. Das Ressort verfügt daher auch nicht über derartige Daten.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Erhebungen darüber liegen aus Gründen der beschränkten Verwendbarkeit und Verlässlichkeit nicht vor.

 

Zu Frage 7:

 

Seitens meines Ressorts wurde kein diesbezüglicher Vorschlag für eine Studie gemacht. Der Anteil an Direktimporten stellt keine Fragestellung dar, die in den Kompetenzbereich der Abfallwirtschaft fällt.

 

Zu Frage 8:

 

Diese Daten sind für die Kontrolle seitens meines Ressorts nicht wesentlich, da es unerheblich ist, ob es sich um Indirektimporte, um Abfüllvorgänge oder um allenfalls importierte Verpackungen handelt. Entscheidend ist, welche Menge von einem Verpflichteten in Verkehr gesetzt wird. Hiezu zählt auch der Import von Roh- und Hilfsstoffen durch Unternehmen für den Eigenverbrauch (sog. Eigenimporteure im Sinne der Verpackungsverordnung).

 

Zur Kontrolle werden die Meldungen der Systeme hinsichtlich ihrer Systemteilnehmer und deren teilnehmende Mengen je Packstoff bzw. Lizenztarifkategorie stichprobenartig geprüft.

 

Da aufgrund der nur begrenzt verfügbaren budgetären und personellen Mittel jährlich nur eine begrenzte Anzahl an Unternehmen geprüft werden kann, erfolgt deren Auswahl nach dem Zufallsprinzip. In Einzelfällen geht das Ressort Hinweisen nach, wobei im Falle konkreter Verdachtsmomente solche Unternehmen entsprechend überprüft werden.

 

Zu Frage 9:

 

Da der Lebensmittelbereich in weiten Bereichen einem Vertrieb von Waren aller Art entspricht, sind detaillierte Zuordnungen nicht möglich und aus abfallwirtschaftlicher Sicht auch unerheblich. Daher liegen diese Daten nicht vor.

 

Zu Frage 10:

 

Die Menge für 2002 wurde mit 200.000 Tonnen und für 2003 mit 217.000 Tonnen ermittelt. Die Daten für 2003 wurden jedoch noch nicht im Detail verifiziert. Dies könnte allenfalls noch Änderungen ergeben.

 

Zu Frage 11:

 

Die Teilnahmemengen für 2002 betragen 131.000 Tonnen und für 2003 wurden 144.000 Tonnen gemeldet.

 

Zu Frage 12:

 

Für diese Jahre liegen meinem Ressort keine Restmüllanalysen und Erhebungen der abgelagerten Restmengen vor. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Kunststoffverpackungen durchaus verordnungskonform im Restmüll landen. Es wird von den Letztverbrauchern nicht verlangt, dass sie 100% den Systemen übergeben, genauso wenig wie umgekehrt von den Systemen verlangt wird, dass sie 100% erfassen.

 

Zu Frage 13:

 

Die ARA AG führt die Kontrolle in Form sogenannter Tiefenprüfungen (erweiterte Standardprüfungen) und durch ein Kontrollkonzept für den Lebensmitteleinzelhandel durch. Diese Kontrollen finden laufend statt. Mindestintervalle sind nicht vorgesehen.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Die ARA AG kann die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen.

 

Zu Frage 16:

 

Eine derartige Untersuchung erfolgt im Einzelfall bei Überprüfungen der Verpflichteten.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

 

Mein Ressort hat diese Daten (siehe die Beilage) von der ARA AG ohne nähere Erläuterungen und Quellenangaben erhalten. Eine gesonderte Betrachtung des Lebensmittelsektors ist aufgrund fehlender Datengrundlagen nicht möglich.

 

Zu Frage 19:

 

Branchenbezogene Daten wurden im Zusammenhang mit der Verpackungsmengenerhebung im Bereich der Kunststoffe einmal seitens der ARA AG erhoben, dabei war jedoch die Verteilung zwischen Haushalt und Gewerbe nicht möglich (siehe auch Antwort zu Frage 43).

 

Zu Frage 20:

 

Die Mitglieder sind Mag. Martin Oder (Rechtsexperte, Kanzlei Haslinger, Nagele & Partner), Prof. Dr. Karl Bruckner (Wirtschaftstreuhänder, Kanzlei BDO Auxilia) und D.I. Dr. Rudolf Kanzian (Abfallwirtschaftssachverständiger).

 

Zu Frage 21:

 

Aufgrund von Tarifänderungen mit 1. Jänner 2003 bei der ArgeV Verpackungsverwertungs-Ges.m.b.H., ÖKK AG, ARO Altpapier Recycling Organisations Ges.m.b.H., AGR Austria Glas Recycling GmbH und Öko-Box  werden diese Gesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien des § 35 Abs. 2 AWG 2002 überprüft. Diese zu erstellenden Gutachten sind gemäß AWG 2002 nicht auf bestimmte Tarife beschränkt.

 

Zu Frage 22:

 

Die Gutachten sind bis jetzt noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 23:

 

Der Beirat ist bislang einmal, am 27. November 2002, anlässlich der Konstituierung zusammengetreten. Dabei wurden einstimmig der Vorschlag zur Besetzung des Expertengremiums sowie die Geschäftsordnung des Beirates beschlossen.

 

Ein weiterer Bedarf einer Beiratssitzung wird bei Vorliegen der Gutachten bestehen. Zu veröffentlichen sind nur Beratungsergebnisse hinsichtlich möglicher Aufsichtsmaßnahmen. Darüber wurde im Hinblick auf die noch nicht vorliegenden Gutachten bislang nicht beraten.

 

Zu Frage 24:

 

Die Prüfung ist bislang noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 25:

 

Die Prüfung wurde nach Angabe der ARA AG um sogenannte Plausibilitätstests ergänzt, sodass die Anzahl der geprüften Organisationen sogar bei vollständiger Betrachtung zugenommen hat. So wurden im Jahr 2003 (Anzahl: 1122) um 47% mehr Organisationen überprüft als im Jahr 1997 (Anzahl: 761).

 

Zu Frage 26:

 

Laut Angabe der ARA AG sind die angesprochenen Prozentsätze nur bedingt vergleichbar, da die Ergebnisse hauptsächlich von der gezielten Auswahl der Prüfkandidaten beeinflusst werden. Diese Auswahl der Kandidaten erfolgt anlassbezogen (vgl. auch Antwort zu Frage 30).

 

Das prozentuelle Absinken der 100%ig korrekten Prüfungen oder Prüfungen mit geringen Abweichungen bezieht sich auf jene Prüfungen, bei denen es zu keinen oder nur geringen Nachforderungen seitens der ARA AG gekommen ist. Bezieht man auch die Gutschriften ein (zugunsten Lizenzpartnern, die zuviel gemeldet haben und eine wesentliche „positive“ Abweichung aufweisen), so ergibt sich ein Bild, aus dem abzuleiten ist, dass es sich um kein Absinken, sondern um eine gleich bleibende bzw. leicht steigende Tendenz handelt.

 

Zu Frage 27:

 

Diese Daten können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu den Fragen 28 und 29:

 

Ein derartiges Mindestintervall ist nicht vorgesehen. Die Prüfungen werden in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit der Größe und Bedeutung des Unternehmens alle 3 bis 5 Jahre durchgeführt, was bei Bedarf abgeändert werden kann.

 

Zu Frage 30:

 

Laut Angaben der ARA AG sind für die Auswahl eines ARA-Lizenzpartners als Prüfkandidat vor allem folgende Kriterien maßgeblich:

·         Regelmäßige Überprüfung „großer Unternehmen“

·         Berücksichtigung von Branchenschwerpunkten

·         Unerklärbare Abweichungen vom Standard und von Erfahrungswerten (Umsatz, Lizenzentgeltschwankungen, Branchenvergleiche)

·         Unklares Meldeverhalten

·         Unklare Jahresabschlussmeldung

·         Informationen aus Store-Checks

·         Informationen aus Prüfungen bei anderen Unternehmen

·         Externe Informationen

·         fehlende Jahresabschlussmeldung

 

Zu Frage 31:

 

Diese Daten können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 32:

 

Die Anforderungen an die Prüfqualität, die von meinem Ressort angelegt werden, wurden mit der ARA AG besprochen und akkordiert. Nach Angaben der ARA AG werden die Prüfungen einer laufenden Qualitätskontrolle unterzogen und wenn notwendig adaptiert.

 

Zu Frage 33:

 

Die Prüfberichte der ARA AG unterliegen dem Datenschutz und wurden meinem Ressort daher nicht übermittelt. Über Ergebnisse kann nur ohne personenbezogene Daten berichtet werden. Eine Information erfolgt insbesondere über Unklarheiten der Auslegung, ob bestimmte Produkte als Verpackung im Sinne der Verpackungsverordnung anzusehen sind, oder nicht.

 

Zu Frage 34:

 

An Verbesserungsmöglichkeiten kann nur insofern mitgewirkt werden, als es allgemeine Ergebnisse der Überprüfungen sind, die allenfalls Änderungsvorschläge der Verpackungsverordnung bedingen.

 

Zu Frage 35:

 

Eine Kontrollkompetenz des BMLFUW (vormals des BMUJF) besteht erst seit 1996. Von 1997 bis 2004 wurden bislang 1256 Kontrollen durch externe Sachverständige durchgeführt.

 

Als Ergebnis wurden 641 Anzeigen an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erstattet. Bisher gibt es daraus 161 rechtskräftige Straferkenntnisse in 1. Instanz und 7 weitere im Rahmen von Verfahren bei den UVS. Darüber hinaus wurden in zahlreichen Fällen nur Ermahnungen ausgesprochen.

 

Die Verfahren erstrecken sich nach der Anzeige oft über 2 bis 3 Jahre bis zum Abschluss (Straferkenntnis oder Einstellung) und sind über diesen Zeitraum durch Stellungnahmen und Zeugenaussagen in den unterschiedlichen Instanzen weiter zu betreuen.

 

Folgende Branchen waren betroffen: Lebensmittelbereich (darunter auch Obst- und Gemüsehändler, etc.), Betriebe im Bereich des Handels mit Waren aller Art (wie z.B. Restpostenverkaufsläden), Textilbranche, Computerbranche, Elektrobranche, Verpackungshersteller, Farben und Lacke, Baumärkte, Fertigteilhäuser, Pharmafirmen, Versandhandel, Möbelbranche, Schuhe, Franchisenehmer, Reinigungsfirmen.

 

Zu den Fragen 36 bis 40:

 

Diese Daten sind nicht Gegenstand von Kontrollen aufgrund der Verpackungsverordnung bzw. des AWG 2002 und können außerdem aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 41:

 

Da aus budgetären und personellen Kapazitätsproblemen nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen überprüft werden kann, besteht ein wesentlicher Lösungsansatz in der verstärkten Kontrolle auch durch die Systeme selbst sowie durch eine Intensivierung der rechtsverbindlichen Erklärungen.

 

Zu Frage 42:

 

Da die ARA AG selbst kein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem ist, haben die jeweiligen Systembetreiber ArgeV und ÖKK AG ein derartiges Kontrollkonzept vorgelegt.

 

Zu Frage 43:

 

Nein, dies entspricht nicht den Tatsachen.

 

Zu Frage 44:

 

Die Auflagen sind Teil des Bescheides, der nicht öffentlich zugänglich ist.

 

Zu Frage 45:

 

Im Rahmen der Überprüfung gemäß § 35 AWG ist dies durch das Expertengremium zu prüfen und wird aufgrund der Tarifänderungen bei den Systemen der ArgeV, ÖKK AG, ARO und AGR sowie der Öko-Box GesmbH durchgeführt. Diese Prüfung ist bislang noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 46:

 

Vereinsvorstandsmitglieder der Kurie Handel im ARA Verein, und zugleich ARA Aufsichtsräte: KR Ing. Roman Adametz (OSRAM), Dkfm. Philip Markl (SPAR), Mag. Alois Wichtl (Metro)

Vereinsvorstandsmitglieder der Kurie Handel im ARGEV Verein: DI Alfred Matousek (Rewe), KR Ing. A. Holzhuber (Fahrzeughandel)

 

Zu Frage 47:

 

Nach Angabe der ARA AG ist wesentlich, dass es hier um die Erbringung von Eigenleistungen durch die Anfallstellen und nicht um Entsorgungstätigkeiten für das ARA System geht. Unternehmen, die auf Basis einer Modul 7-Vereinbarung mit ArgeV und/oder ARO zusammenarbeiten, werden dadurch nicht zu Entsorgern. Eine Unvereinbarkeit ist somit nicht gegeben.

 

Zu den Fragen 48 und 49:

 

Als Großanfallstellen gelten nur Betriebsstätten von Unternehmen gemäß § 8 Verpackungsverordnung.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren werden die Verträge dahingehend überprüft, ob für gleiche Leistungen alle Vertragspartner des Systems vergleichbare Abgeltungen erhalten. Dies ist bei den geprüften Verträgen der Fall. Sollten Überprüfungen andere Ergebnisse bringen, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt.

 

Zu Frage 50:

 

Diese Daten können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 51:

 

Dem BMLFUW obliegt keine Beurteilung der Schritte des deutschen BKA. Darüber hinaus fällt eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.

 

Zu den Fragen 52 und 53:

 

Eine Darstellung ist nur nach der in Verkehr gesetzten Menge möglich. Zudem ist die Berechnung der Marktanteile bei den jeweiligen Packstoffen unterschiedlich. Bezieht man dazu die Marktmengen an Verpackungen mit ein, die von Verpflichteten gemäß Anlage 3 Verpackungsverordnung gemeldet werden, können die Marktanteile der Systeme folgendermaßen angegeben werden:

 

ARA-System

andere Systeme

Papier, Pappe, Karton

75,5%

3,5%

Glas

99,4%

0%

Metall

89,6%

2,4%

Kunststoff

89,3%

5,3%

Materialverbunde

24,8%

74,6%

Holz

80,2%

2,7%

alle Packstoffe

82,4%

5,5%

 

Die Öko-Box Sammelgesellschaft m.b.H. weist ebenfalls nennenswerte Marktanteile auf. Der exakte Marktanteil kann allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu Frage 54:

 

Nein, derzeit liegen keine Anträge – mit Ausnahme eines Systems für ausschließlich Tragetaschen aus Kunststoff – vor. Dieser Antrag befindet sich derzeit in Prüfung. Angaben darüber, bis wann eine Genehmigung erfolgt, können derzeit nicht gemacht werden.

 

Zu Frage 55:

 

Dem BMLFUW obliegt keine Beurteilung der Schritte des deutschen BKA.

 

Zu Frage 56:

 

In keiner der bisher durchgeführten Überprüfungen der Systeme durch externe Sachverständige – auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren von 1997 – konnten augenfällige In-Sich-Geschäftskonstellationen festgestellt werden. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Verlängerung wurde die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 29 AWG 2002 geprüft. Demnach können im Übrigen auch nur dann Auflagen erteilt werden, wenn sie zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sind.

 

Zu Frage 57:

 

Aus dieser Entscheidung der Europäischen Kommission haben sich bislang keine notwendigen Schritte und auch keine zwingenden Änderungen der Verpackungsverordnung und des AWG 2002 ergeben.

 

Zu Frage 58:

 

Derartige Zusammenhänge sind derzeit nicht erkennbar.

 

Zu Frage 59:

 

Nein, dazu besteht aufgrund der abfallwirtschaftlichen Sachverhalte keine Veranlassung. Systeme sind Unternehmen, die wie alle anderen Unternehmen einer Kontrolle der sachlich zuständigen Behörde unterliegen.

 

Zu Frage 60:

 

Nein, nach der mir vorliegenden Information ist die Bundeswettbewerbsbehörde diesbezüglich nicht an mein Ressort herangetreten.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

 

 


BEILAGE (zur Beantwortung der Fragen 17 und 18)