2373/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.02.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0083-I 3/2004
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 04.02.2005
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 9. Dezember 2004, Nr. 2392/J,
betreffend freier Zugang zum Wald gemäß Forstgesetz
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 9. Dezember 2004, Nr. 2392/J, betreffend freier Zugang zum Wald gemäß Forstgesetz, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
§ 35 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003, regelt die behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen von Wald. Absatz 2 leg. cit. bestimmt, dass im Falle der Unzulässigkeit einer Sperre oder der Sperreinrichtung die Behörde dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen hat. An den Eigentümer einer Nichtwald-Fläche kann ein derartiger forstpolizeilicher Auftrag nicht ergehen. Zäune auf Nichtwald-Flächen sind daher forstbehördlichen Sanktionsmöglichkeiten entzogen.
Waldanrainer haben die Möglichkeit, eine behördliche Überprüfung von Sperren anzuregen. Ein förmliches Antragsrecht kommt ihnen allerdings nicht zu. Dieses ist nach § 35 Abs. 4 Forstgesetz 1975 auf den Waldeigentümer, die Gemeinden, Fremdenverkehrsorganisationen und Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben, beschränkt.
Die Sperren von Waldflächen, die aus forstfachlicher Sicht oder
anderen Gründen erforderlich sind, werden in § 34 Forstgesetz 1975 taxativ
geregelt. Diese Benützungsbeschränkungen sind gemäß § 35 Forstgesetz 1975 in
Einzelfällen behördlich zu überprüfen. Gesamtdaten
über diesbezügliche Sperren liegen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das nur vereinzelt als
Berufungsinstanz befasst wird, nicht vor.
Der Bundesminister: