2373/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.02.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0083-I 3/2004

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 04.02.2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 9. Dezember 2004, Nr. 2392/J,

betreffend freier Zugang zum Wald gemäß Forstgesetz

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 9. Dezember 2004, Nr. 2392/J, betreffend freier Zugang zum Wald gemäß Forstgesetz, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

§ 35 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003, regelt die behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen von Wald. Absatz 2 leg. cit. bestimmt, dass im Falle der Unzulässigkeit einer Sperre oder der Sperreinrichtung die Behörde dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen hat. An den Eigentümer einer Nichtwald-Fläche kann ein derartiger forstpolizeilicher Auftrag nicht ergehen. Zäune auf Nichtwald-Flächen sind daher forstbehördlichen Sanktionsmöglichkeiten entzogen.

 

Waldanrainer haben die Möglichkeit, eine behördliche Überprüfung von Sperren anzuregen. Ein förmliches Antragsrecht kommt ihnen allerdings nicht zu. Dieses ist nach § 35 Abs. 4 Forstgesetz 1975 auf den Waldeigentümer, die Gemeinden, Fremdenverkehrsorganisationen und Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben, beschränkt.

Die Sperren von Waldflächen, die aus forstfachlicher Sicht oder anderen Gründen erforderlich sind, werden in § 34 Forstgesetz 1975 taxativ geregelt. Diese Benützungsbeschränkungen sind gemäß § 35 Forstgesetz 1975 in Einzelfällen behördlich zu überprüfen. Gesamtdaten über diesbezügliche Sperren liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das nur vereinzelt als Berufungsinstanz befasst wird, nicht vor.

 

 

 

Der Bundesminister: