2378/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.02.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Wien, am 31. Jänner 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2390/J der Abgeordneten Weinzinger,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Da
gemäß § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, der Bau oder
die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG
seit 1. Jänner 2005 verboten ist, hätten Tierhalter, die über Käfige gemäß Art.
5 der Richtlinie 1999/74/EG verfügen, welche auf Käfige gemäß Art. 6 der
Richtlinie 1999/74/EG umgerüstet werden können, ihre Herden unabhängig vom Ende
der Nutzungsdauer abgeben und spätestens am 31. Dezember 2004 mit der
Inbetriebnahme der umgerüsteten und somit Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG
entsprechenden Käfige beginnen müssen.
Dies
hätte einerseits zu einer wirtschaftlichen Benachteilung dieser Gruppe von
Tierhaltern geführt; zudem entspricht die Tötung von Legehennen vor Ende der
Nutzungsdauer einem Töten ohne vernünftigen Grund.
Flankierende
Maßnahmen, wie die zusätzliche Förderung der Verschrottung von Käfiganlagen,
sollten jedoch zu einem beschleunigten Ausstieg aus der Käfighaltung beitragen
und auch den Umstieg auf die ausgestalteten Anlagen hintanhalten.
Frage
2:
§
18 (3) des Tierschutzgesetzes (TSchG) regelt die Verwendung von Käfigen und
anderen Haltungssystemen zur Haltung von Legehennen.
Gemäß
dieser Bestimmung ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß
Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG verboten, der Betrieb von vor dem 1. Jänner
2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig.
Unbeschadet dieser Regelung für die
Haltung von Legehennen gilt gemäß § 44 (5) Z 4 TSchG, dass die Anforderungen
des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Hausgeflügel jedenfalls ab 1.
Jänner 2012 gelten.
Die Übergangsbestimmungen
in der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, sehen für die Aufzucht
von Küken und Junghennen vor, dass bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
TSchG bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen bei den Maßen gemäß Punkt
3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen ist. Weiters gibt es
Übergangsbestimmungen für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen und
Übergangsbestimmungen für die Käfighaltung von Legehennen.
Ein Widerspruch zum TSchG
konnte nicht festgestellt werden.
Frage 3:
Der § 24 Abs. 1 des TSchG
schreibt vor, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Bezug auf
Tiere gemäß Z 1 (das sind Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe,
Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.
2 TSchG genannten Haltungsbedingungen zu erlassen hat.
In Bezug auf Tiere gemäß Z
2 (das sind andere Wirbeltiere) hat die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen ebenfalls durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.
2 TSchG genannten Haltungsbedingungen zu erlassen, jedoch ohne Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Da das TSchG keine
Unterscheidung in der Nutzung der Tiere normiert, wurden in der 1. Tierhaltungsverordnung,
BGBl. II Nr. 485/2004, die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren
gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und in der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr.
486/2004, die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren gemäß § 24 Abs. 1
Z 2 geregelt.
Für die Haltung von
Kaninchen gibt es derzeit keine EU-Bestimmungen. Um den
Kaninchenfleischerzeugern nicht Wettbewerbsnachteile aufzuerlegen, wurden von
der Präsidentenkonferenz als Bodenfläche
·
für
Jungtiere bis zu einem Lebendgewicht bis zu 1,5 kg 300 cm²/Tier,
·
für
Jungtiere ab einem Lebendgewicht von über 1,5 kg 600 cm²/Tier und
·
für
Zuchtkaninchen bis 5,5 kg eine Bodenfläche von 2.700 cm²/Tier
gefordert.
Trotz dieser Stellungnahme
wurden in der 1. Tierhaltungsverordnung als Bodenfläche
·
für
Jungtiere bis zu einem Lebendgewicht bis zu 1,5 kg 600 cm²/Tier,
·
für
Jungtiere ab einem Lebendgewicht von über 1,5 kg 1300 cm²/Tier und
·
für
Zuchtkaninchen bis 5,5 kg eine Bodenfläche von 5.000 cm²/Tier
festgelegt.
Weiters wurde die
Einzelhaltung von Jungtieren bis 8 Wochen mit Ausnahme von kranken oder
verletzten Tieren verboten.
Frage 4:
Alle eingegangenen
Stellungnahmen wurden fachlich und rechtlich überprüft, eine Berücksichtigung
und Übernahme aller Vorschläge war auf Grund der inhaltlichen Divergenz der in
den Stellungnahmen eingenommenen Positionen und aus fachlichen Gründen nicht
möglich.
Eine genaue Auflistung,
welche Vorschläge von welcher Institution kamen, ist einerseits wegen der Fülle
an Stellungnahmen (über 300) nicht möglich, andererseits wurde der
Umsetzungsprozess von einer Vielzahl von Besprechungen, die mit den betroffenen
Gruppierungen – Tierhalter, Gewerbe, Zoovertreter, Experten der Bundesländer
etc. – geführt wurden, begleitet.
Weiters erfolgte die
Abstimmung mit den bereits beim Bundestierschutzgesetz eingebunden Experten:
Prof. Josef Troxler,
Prof. Dir. Dr. Helmut
Pechlaner und
Mag. Hermann Gsandtner.
Die letzte Abstimmung
erfolgte - wie vom Bundestierschutzgesetz vorgesehen - für die 1.
Tierhaltungsverordnung, die Tierschutz-Schlachtverordnung und die
Tierschutz-Kontrollverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die
Tierhaltungsgewerbeverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und für die Diensthundeausbildungsverordnung im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und Landesverteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin