2378/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.02.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0186-I/A/3/2004

Wien, am      31. Jänner 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2390/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Da gemäß § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG seit 1. Jänner 2005 verboten ist, hätten Tierhalter, die über Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG verfügen, welche auf Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG umgerüstet werden können, ihre Herden unabhängig vom Ende der Nutzungsdauer abgeben und spätestens am 31. Dezember 2004 mit der Inbetriebnahme der umgerüsteten und somit Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechenden Käfige beginnen müssen.

Dies hätte einerseits zu einer wirtschaftlichen Benachteilung dieser Gruppe von Tierhaltern geführt; zudem entspricht die Tötung von Legehennen vor Ende der Nutzungsdauer einem Töten ohne vernünftigen Grund.

Flankierende Maßnahmen, wie die zusätzliche Förderung der Verschrottung von Käfiganlagen, sollten jedoch zu einem beschleunigten Ausstieg aus der Käfighaltung beitragen und auch den Umstieg auf die ausgestalteten Anlagen hintanhalten.

 

Frage 2:

§ 18 (3) des Tierschutzgesetzes (TSchG) regelt die Verwendung von Käfigen und anderen Haltungssystemen zur Haltung von Legehennen.

Gemäß dieser Bestimmung ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG verboten, der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig.

Unbeschadet dieser Regelung für die Haltung von Legehennen gilt gemäß § 44 (5) Z 4 TSchG, dass die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Hausgeflügel jedenfalls ab 1. Jänner 2012 gelten.

 

Die Übergangsbestimmungen in der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, sehen für die Aufzucht von Küken und Junghennen vor, dass bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TSchG bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen ist. Weiters gibt es Übergangsbestimmungen für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen und Übergangsbestimmungen für die Käfighaltung von Legehennen.

Ein Widerspruch zum TSchG konnte nicht festgestellt werden.

 

Frage 3:

Der § 24 Abs. 1 des TSchG schreibt vor, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 (das sind Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 TSchG genannten Haltungsbedingungen zu erlassen hat.

 

In Bezug auf Tiere gemäß Z 2 (das sind andere Wirbeltiere) hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ebenfalls durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 TSchG genannten Haltungsbedingungen zu erlassen, jedoch ohne Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Da das TSchG keine Unterscheidung in der Nutzung der Tiere normiert, wurden in der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und in der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 geregelt.

 

Für die Haltung von Kaninchen gibt es derzeit keine EU-Bestimmungen. Um den Kaninchenfleischerzeugern nicht Wettbewerbsnachteile aufzuerlegen, wurden von der Präsidentenkonferenz als Bodenfläche

·         für Jungtiere bis zu einem Lebendgewicht bis zu 1,5 kg 300 cm²/Tier,

·         für Jungtiere ab einem Lebendgewicht von über 1,5 kg 600 cm²/Tier und

·         für Zuchtkaninchen bis 5,5 kg eine Bodenfläche von 2.700 cm²/Tier

gefordert.

 

Trotz dieser Stellungnahme wurden in der 1. Tierhaltungsverordnung als Bodenfläche

·         für Jungtiere bis zu einem Lebendgewicht bis zu 1,5 kg 600 cm²/Tier,

·         für Jungtiere ab einem Lebendgewicht von über 1,5 kg 1300 cm²/Tier und

·         für Zuchtkaninchen bis 5,5 kg eine Bodenfläche von 5.000 cm²/Tier

festgelegt.

 

Weiters wurde die Einzelhaltung von Jungtieren bis 8 Wochen mit Ausnahme von kranken oder verletzten Tieren verboten.

 

Frage 4:

Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden fachlich und rechtlich überprüft, eine Berücksichtigung und Übernahme aller Vorschläge war auf Grund der inhaltlichen Divergenz der in den Stellungnahmen eingenommenen Positionen und aus fachlichen Gründen nicht möglich.

Eine genaue Auflistung, welche Vorschläge von welcher Institution kamen, ist einerseits wegen der Fülle an Stellungnahmen (über 300) nicht möglich, andererseits wurde der Umsetzungsprozess von einer Vielzahl von Besprechungen, die mit den betroffenen Gruppierungen – Tierhalter, Gewerbe, Zoovertreter, Experten der Bundesländer etc. – geführt wurden, begleitet.

 

Weiters erfolgte die Abstimmung mit den bereits beim Bundestierschutzgesetz eingebunden Experten:

Prof. Josef Troxler,

Prof. Dir. Dr. Helmut Pechlaner und

Mag. Hermann Gsandtner.

 

Die letzte Abstimmung erfolgte - wie vom Bundestierschutzgesetz vorgesehen - für die 1. Tierhaltungsverordnung, die Tierschutz-Schlachtverordnung und die Tierschutz-Kontrollverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Tierhaltungsgewerbeverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und für die Diensthundeausbildungsverordnung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und Landesverteidigung.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin