2391/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.02.2005
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0071-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2430/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karin Hakl, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das Schicksal von Yasemin Kobal“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja.

Zu 2 bis 5:

Nach § 5 Abs. 3 des Durchführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsübereinkommen, BGBl. Nr. 513/1988, ist dem Antragsteller die Verfahrenshilfe ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Das bedeutet, dass die Verfahrenshilfe in diesem Sonderfall unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu gewähren ist.

Zu 6 bis 8:

Nach den dem Bundesministerium für Justiz zugegangenen Informationen ist dem Verfahren eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige beigezogen worden, die ihr Gutachten auf Verlangen des Erst- und des Rekursgerichts mehrfach ergänzt hat. Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass es sich bei den die Gutachtenserstattung betreffenden Fragen um eine Angelegenheit der Rechtsprechung durch unabhängige Richter handelt.

Zu 9 bis 11:

Durch den Art. 2 des Zusatzabkommens vom 16. September 1988 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 570/1992, ist sichergestellt, dass die Angehörigen des einen der beiden Staaten im anderen Staat unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige zur Verfahrenshilfe zugelassen werden.

Zu 12:

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9.12.2004 wurde der Kindesvater zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses bis 9.2.2005 bei sonstiger Zwangsvollstreckung aufgefordert.

 

. Februar 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)