2392/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.02.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

  

 

 

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ: 95.000/4484-III/1/b/04

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

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Wien, am        . Februar 2005

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable, Kolleginnen und Kollegen haben am

10. Dezember 2004 unter der Nummer 2429/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Genehmigung der Prostitution für Asylwerberinnen in Wien“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

zu Frage 1:

Es ist dem Bundesministerium für Inneres grundsätzlich bekannt, dass auch an Asylwerberinnen Kontrollkarten der Gemeinde Wien ausgegeben werden.

 

zu den Fragen 2, 3 , 7 und 11:

Die Ausgabe der Karten für die legale Prostitution erfolgt durch den Magistrat Wien und wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes Wien gehandhabt. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.

 

zu Frage 4:

Da die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer keine mit dem § 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes vergleichbare Regelung enthalten, aufgrund welcher eine (polizei)behördliche Meldepflicht besteht, kommt die Ausstellung der Kontrollkarten (Gesundheitsbücher und dgl.), die zur Ausübung der Prostitution berechtigen, den Gesundheitsämtern der Magistrate und der Bezirksverwaltungsbehörden zu und fällt somit nicht in den sachlichen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

zu Frage 5:

Die Europäische Kommission stellt in Analysen von Mitgliedstaaten fest, dass im Wesentlichen in den Mitgliedstaaten ähnliche Beurteilungen getroffen werden, die jedoch nicht generalisierbar sind.

 

zu den Fragen 6 und 8:

Im Rahmen der seit 1. Mai 2004 umgesetzten Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde ist grundsätzlich jedes Einkommen bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit gemäß Bundesbetreuungsgesetz heranzuziehen. Die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit obliegt den Grundversorgungsstellen der Länder. Vom Bundesministerium für Inneres werden keine zusammenfassenden Aufzeichnungen geführt.

 

zu Frage 9:

Das Bundesbetreuungsgesetz regelt nicht die Möglichkeit von Erwerbstätigkeit von Asylwerbern, sondern sieht lediglich die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für Hilfstätigkeiten vor. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist daher unabhängig zum Bundesbetreuungsgesetz zu bewerten.

 

zu Frage 10:

Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle untergebracht sind, können gemäß Bundesbetreuungsgesetz mit ihrem Einverständnis

 

 

herangezogen werden.

 

Ebenso ist es für Asylwerber, deren Asylverfahren bereits länger als drei Monate dauert oder die über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verfügen, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Damit ist klargestellt, dass Asylwerber – vorbehaltlich der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung – zum Arbeitsmarkt zugelassen sind. Grundsätzlich haben Asylwerber außerdem Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit.