2392/AB XXII. GP
Eingelangt am
09.02.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
DVR:0000051
GZ: 95.000/4484-III/1/b/04
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Univ.Prof.
Dr. Andreas KHOL
Parlament
A-1017 WIEN
HERRENGASSE 7
A – 1014 WIEN
Postfach 100
Tel.: +43 1 53126 2352
Fax.: +43 1 53126 2191
Liese.prokop@bmi.gv.at
Wien, am . Februar 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable, Kolleginnen und Kollegen haben am
10. Dezember 2004 unter der Nummer 2429/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Genehmigung der Prostitution für Asylwerberinnen in Wien“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
zu Frage 1:
Es ist dem Bundesministerium für Inneres grundsätzlich bekannt, dass
auch an Asylwerberinnen Kontrollkarten der Gemeinde Wien ausgegeben werden.
zu den Fragen 2, 3 , 7 und 11:
Die Ausgabe der Karten für die legale
Prostitution erfolgt durch den Magistrat Wien und wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes Wien gehandhabt. Ich ersuche daher
um Verständnis, wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.
zu Frage 4:
Da die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer keine mit dem § 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes vergleichbare Regelung enthalten, aufgrund welcher eine (polizei)behördliche Meldepflicht besteht, kommt die Ausstellung der Kontrollkarten (Gesundheitsbücher und dgl.), die zur Ausübung der Prostitution berechtigen, den Gesundheitsämtern der Magistrate und der Bezirksverwaltungsbehörden zu und fällt somit nicht in den sachlichen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
zu Frage 5:
Die Europäische Kommission stellt in Analysen von Mitgliedstaaten
fest, dass im Wesentlichen in den Mitgliedstaaten ähnliche Beurteilungen
getroffen werden, die jedoch nicht generalisierbar sind.
zu den Fragen 6 und 8:
Im Rahmen der seit 1. Mai 2004 umgesetzten Grundversorgung für hilfs-
und schutzbedürftige Fremde ist grundsätzlich jedes Einkommen bei der
Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit gemäß Bundesbetreuungsgesetz heranzuziehen.
Die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit obliegt den Grundversorgungsstellen der
Länder. Vom Bundesministerium für Inneres werden keine zusammenfassenden
Aufzeichnungen geführt.
zu Frage 9:
Das Bundesbetreuungsgesetz regelt nicht die Möglichkeit von Erwerbstätigkeit von Asylwerbern, sondern sieht lediglich die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für Hilfstätigkeiten vor. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist daher unabhängig zum Bundesbetreuungsgesetz zu bewerten.
zu Frage 10:
Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle untergebracht sind, können
gemäß Bundesbetreuungsgesetz mit ihrem Einverständnis
herangezogen werden.
Ebenso ist es für Asylwerber, deren Asylverfahren bereits länger als
drei Monate dauert oder die über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für
subsidiär Schutzberechtigte verfügen, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Damit ist klargestellt,
dass Asylwerber – vorbehaltlich der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung – zum
Arbeitsmarkt zugelassen sind. Grundsätzlich haben Asylwerber außerdem Zugang
zur selbständigen Erwerbstätigkeit.