2396/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.02.2005
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BM FÜR SOZIALE SICHERHEIT GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-10001/0266-I/A/4/2004                                           Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2418/J der Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Betreffend die Reorganisation des Hauptverbandes im Jahr 2001 sind hinsichtlich der Konzepterstellung insgesamt fünf Aufträge erteilt worden. Wie schon im Wahr­nehmungsbericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2004/2, Rechnungshof Zl. 860.024/002-E1/04, in dem aus Gründen des Datenschutzes keine Namensbe­kanntgabe erfolgt ist, nehme auch ich von Mitteilungen über die Identität der Berater Abstand.

 

Inhalt der Verträge war ua. eine begleitende Evaluierung der Vorschläge zur Neu­strukturierung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es sollten frühere Studien analysiert, ein Konzept für die Neustrukturierung entworfen, Vorschläge für die Diskussion in politischen Gremien aufbereitet, eine juristische Problemanalyse erarbeitet sowie die ASVG‑Novelle vorbereitet werden.

 

Bei der Umstrukturierung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger stand die Einführung moderner Managementmethoden im Vordergrund. Externe Bera­tungsleistungen sind notwendig gewesen, da unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden haben, die geklärt werden mussten. Auch wenn Teile der Hauptverbands­reform vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, ist die Reform insgesamt sinnvoll gewesen.

 

 

Frage 2:

 

Es handelte sich jeweils um Verhandlungsverfahren mit einem Bieter (freihändige Vergabe). Aufgrund der großen Dringlichkeit wurde von der Einholung von Ver­gleichsangeboten Abstand genommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es bis zum 1. September 2002 keine bundesgesetzlichen Vorschriften für die Vergabe von Rechtsberaterdienstleistungen im Unterschwellenbereich gab. Es war daher an sich bei derartigen Vergaben keine Einholung von Vergleichsangeboten notwendig.

 

 

Frage 3:

 

Die für diese Aufträge aufgewendeten Beträge können dem in Frage 1 zitierten Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes entnommen werden.

 

 

Frage 4:

 

Es wurden keine Schadenersatzforderungen gestellt, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei nach Lehre und Recht­sprechung für die Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtspre­chung, nicht jedoch dafür, dass ein von ihm eingenommener Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Genauso wie ein Rechtsan­walt seiner Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretba­rer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, haftet auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erar­beitetes Gutachten in der Folge nicht standhält.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin: