2396/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.02.2005
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BM FÜR SOZIALE SICHERHEIT GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ: BMSG-10001/0266-I/A/4/2004 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2418/J der Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen
wie folgt:
Frage 1:
Betreffend die Reorganisation des
Hauptverbandes im Jahr 2001 sind hinsichtlich der Konzepterstellung insgesamt
fünf Aufträge erteilt worden. Wie schon im Wahrnehmungsbericht des
Rechnungshofes, Reihe Bund 2004/2, Rechnungshof Zl. 860.024/002-E1/04, in
dem aus Gründen des Datenschutzes keine Namensbekanntgabe erfolgt ist, nehme
auch ich von Mitteilungen über die Identität der Berater Abstand.
Inhalt der Verträge war ua. eine
begleitende Evaluierung der Vorschläge zur Neustrukturierung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es sollten
frühere Studien analysiert, ein Konzept für die Neustrukturierung entworfen,
Vorschläge für die Diskussion in politischen Gremien aufbereitet, eine
juristische Problemanalyse erarbeitet sowie die ASVG‑Novelle vorbereitet
werden.
Bei der Umstrukturierung des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger stand die Einführung moderner
Managementmethoden im Vordergrund. Externe Beratungsleistungen sind notwendig
gewesen, da unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden haben, die geklärt
werden mussten. Auch wenn Teile der Hauptverbandsreform vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, ist die Reform insgesamt sinnvoll
gewesen.
Frage 2:
Es handelte sich jeweils um
Verhandlungsverfahren mit einem Bieter (freihändige Vergabe). Aufgrund der
großen Dringlichkeit wurde von der Einholung von Vergleichsangeboten Abstand
genommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es bis zum 1. September
2002 keine bundesgesetzlichen Vorschriften für die Vergabe von
Rechtsberaterdienstleistungen im Unterschwellenbereich gab. Es war daher an
sich bei derartigen Vergaben keine Einholung von Vergleichsangeboten notwendig.
Frage 3:
Die für diese Aufträge aufgewendeten
Beträge können dem in Frage 1 zitierten Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes
entnommen werden.
Frage 4:
Es wurden keine
Schadenersatzforderungen gestellt, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben
waren. Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei nach Lehre und Rechtsprechung für
die Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung, nicht
jedoch dafür, dass ein von ihm eingenommener Rechtsstandpunkt in der Folge von
der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Genauso wie ein Rechtsanwalt seiner
Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer
Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, haftet
auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes
Gutachten in der Folge nicht standhält.
Mit
freundlichen Grüßen
Die
Bundesministerin: