2409/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.02.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ursula Haubner

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-420100/0002-V/2/2005                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 2433 /J der Abgeordneten Petra Bayr u.a. betreffend Anlaufstelle für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder (Kinderschutzgruppen und Frauenschutzgruppen) in Österreichs Spitälern, wie folgt:

 

 

Frage 1:

In Österreichs Spitälern sind derzeit bundesweit 33 Kinderschutzgruppen eingerichtet.

 

 

Frage 2 bis 6

Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2431/J.

 

 

Fragen 7 und 8:

Der Kinderschutzgruppe haben gemäß § 8e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz jedenfalls als Vertreter/innen des ärztlichen Dienstes ein/e Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein/e Facharzt/-ärztin für Kinderchirurgie, sowie Vertreter/innen des Pflegedienstes und Personen, die zur psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Darüber hinaus können zur Mitarbeit unter anderem Pädiater/innen, Gynäkologen/innen, Kinder- und Jugendneuropsychiater/innen, Allgemeinärzte und -ärztinnen, Diplomsozialarbeiter/innen, Psychologen/innen, Pädagogen/innen, Jurist(inn)en und Vertreter/innen der Jugendwohlfahrtsträger herangezogen werden. Die Anzahl der Mitarbeiter/innen in den einzelnen Kinderschutzgruppen ist variabel, die Mitarbeit erfolgte bislang ehrenamtlich.

 

Frage 9

Um die Professionalisierung der Expertinnen und Experten im Gewaltbereich weiter auszubauen, werden von meinem Ressort Vernetzungstreffen und Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderschutzgruppen gefördert.

 

 

Fragen 10 bis 12:

Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde (ÖKSG) hat anhand des vom BMSG publizierten Leitfadens für Kinderschutzgruppen Formulare zur Zuweisung und Dokumentation entwickelt, die bundesweit verwendet werden sollen. Seitens der ÖKSG wird daran gedacht, eine zentrale Dokumentation einzurichten, jedoch müssen vorerst noch Fragen des Datenschutzes sowie der Datensicherung geklärt werden.

 

 

Frage 13:

Kinderschutzgruppen wurden bereits Anfang der 90er Jahre an Krankenanstalten in Österreich gegründet. Die äußerst positiven Erfahrungen und Erkenntnisse aufgrund der professionellen, interdisziplinären Zusammenarbeit in diesen Gruppen hat dazu geführt, dass die auf freiwilliger Basis geführten Modellprojekte nunmehr zum Standard erhoben wurden. Am 30. April 2004 trat die Grundsatzbestimmung des

§ 8e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz in Kraft, wonach der Landesgesetzgeber die Träger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu verpflichten hat, Kinderschutzgruppen einzurichten.

 

 

Frage 14

Das BMSG hat einen Leitfaden für Kinderschutzgruppen publiziert, der es allen Krankenanstalten erleichtern soll, Kinderschutzgruppen einzurichten und neue Fachkräfte anzuleiten. Zur Professionalisierung der Expertinnen und Experten im Gewaltbereich werden von meinem Ressort Vernetzungsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen gefördert.

 

 

Frage 15

Gemäß § 8e Abs. 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderschutzgruppe die Aufgabe, die in den Spitälern in Betracht kommenden Berufsgruppen für die Gewalt an Kindern zu sensibilisieren und sie in ihre Arbeit einzubeziehen.

 

Frage 16

Eine entsprechende Novellierung des Gewaltschutzgesetzes ist nicht erforderlich, da

gemäß § 8e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz der Landesgesetzgeber die Träger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu verpflichten hat, Kinderschutzgruppen einzurichten.

 

 

Fragen 17 bis 22

Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2431/J.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

Ursula Haubner