2410/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.02.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0074-I/4/2004

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 15. Dezember 2004, Nr. 2434/J, der Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde, betreffend Besteuerung von Genussscheinen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den zum wiederholten Male gemachten Unterstellungen in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage, betreffend Homepage, möchte ich neuerlich Folgendes festhalten:

 

Obwohl Herr Staatssekretär Dr. Alfred Finz und ich in zahllosen Beantwortungen von schriftlichen und dringlichen Anfragen die Gelegenheit hatten, Ihnen die Rechtslage darzustellen, wollen sie diese aber anscheinend nicht zur Kenntnis nehmen. Deshalb stelle ich Ihnen gerne nochmals die Rechtslage dar.

 

Ich zitiere dazu aus meiner Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom 12. August 2003, Nr. 726/J, der Abg. Jarolim und Genossen, wo ich zur Rechtslage hinsichtlich der Schenkungssteuerpflicht bei direkten Zuwen-
dungen an Vereine, Folgendes gesagt habe:

 

„.....................................In den Vereinsrichtlinien werden lediglich jene Zuwendungen als schenkungssteuerpflichtig behandelt, die als „Erwerbe“ im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu werten sind, also außerhalb der statutenmäßigen Aufgaben zugewendet werden. Noch klarer und offensichtlicher wird die Richtigkeit dieser Rechtsmeinung bei einer zivilrechtlichen Beurteilung. Diese ist deswegen von Relevanz, weil der Schenkungsbegriff im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz an die Schenkung im Sinne des Zivilrechtes anknüpft. Eine Schenkung liegt demnach nur vor, wenn der Geschenkgeber gegenüber dem Geschenknehmer eine Bereicherungsabsicht hat. Nach zivilrechtlicher Auffassung - sowohl österreichische Lehre als auch gängige österreichische Rechtssprechung - ist hingegen keine Schenkung anzunehmen, wenn eine Zuwendung aus moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht getätigt wird. Nun steht eine statutenmäßige Verpflichtung einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zumindest gleich, wenn sie nicht sogar (deutlich) höher einzuschätzen ist. Diese Überlegungen gelten für den zweiten Schenkungssteuertatbestand „freigebige Zuwendung“ gleichermaßen. Auch hier muss Bereicherungswille im zivilrechtlichen Sinn vorliegen, dieser muss dem Zuwendungsempfänger lediglich nicht bewusst sein.

 

Würde man der, der Anfrage zu Grunde liegenden, Meinung folgen, hätte dies tief greifende Konsequenzen für die finanzielle Situation einer Vielzahl von Vereinen. So würden beispielsweise Kulturvereine oder wissenschaftliche Vereine mit Zuwendungen, die sie satzungsgemäß tätigen, eine Schenkungs-
steuerpflicht auslösen. Gleiches würde für humanitäre Vereine gelten, schließlich auch für Vereine wie den Tierschutzverein. Es gibt nämlich für all diese Zuwendungen keine explizite gesetzliche Schenkungssteuerbefreiung.

 

Der Gesetzgeber ist eindeutig davon ausgegangen, dass eine solche Befreiungsbestimmung nicht notwendig ist, weil, wie eben ausführlich dargelegt, eben gar keine Schenkung vorliegt. Aus all dem geht eindeutig hervor, dass nach der Konzeption und Intention des Schenkungssteuer-
gesetzes satzungsmäßige Zuwendungen nicht von der Schenkungssteuer umfasst sind. Das Bundesministerium für Finanzen legte seit geraumer Zeit – bereits unter der Amtsführung sozialdemokratischer Amtsvorgänger – in schriftlichen und mündlichen Anfragebeantwortungen diese Rechtsauffassung, und zwar auch für satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen, dar.

 

Es entspricht den Tatsachen, dass der Kommentar vom Troll, 2. Auflage, 1975 herangezogen wurde, weiters hat sich Herr Staatssekretär Dr. Finz selbstverständlich auch auf weitere Literaturmeinungen betreffend Stiftungen berufen, wie

-          Dr. Karl-Werner Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, 10. Auflage, inkl. Ergänzungslieferung A, Stand 1.1.2003, Selbstverlag Abgabenrecht-
liche Kommentare

-          Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil und Mag. Dr. Otto Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 4. neu bearbeitete Auflage mit 2. Ergänzungs-
lieferung, Stand Februar 2003, Manz-Verlag

-          Prof. Dr. Heinrich Wilms, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Stollfuß Verlag Bonn, Berlin 2003

-          BankAustria, Privatstiftungsgesetz, Beitrag Bernhard Gröhs-Die öster-
reichische Privatstiftung im steuerlichen Vergleich zur liechtensteinischen Stiftung, Oktober 1993, Wien

 

Der Umstand, dass sich die Abgabenbehörden auf einen deutschen Kommentar berufen, der aus dem Jahre 1975 stammt, schmälert die Aussagekraft der betreffenden Kommentarstelle in keinster Weise. Die kommentierten Schlüsselbestimmungen sind nämlich völlig unverändert im heutigen Rechtsbestand. ...........................................“

 

Die Unterstellung, es gäbe einen Zusammenhang zwischen der Bestellung von Univ. Prof. Dr. Peter Quantschnigg zum Generalsekretär und seiner Ex-
pertise zur Schenkungssteuer, weise ich auf das Schärfste zurück. Wie die obigen Ausführungen belegen, sind diese Behauptungen haltlos und völlig aus der Luft gegriffen.

 

Univ. Prof. Dr. Quantschnigg wurde von einer unabhängigen Begut-
achtungskommission unter Beiziehung eines externen Personalberaters in einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Ausschreibungs-gesetz 1989 einstimmig als bestgeeigneter Bewerber ermittelt.

 

Univ. Prof. Dr. Quantschnigg ist ein hervorragender Steuerexperte, der über die Abläufe und Zusammenhänge im Haus bestens informiert ist.

Aus diesem Grund habe ich diesen Besetzungsvorschlag der Begutachtungs-
kommission auch angenommen.

Was die privaten und persönlichen Beziehungen meiner Mitarbeiter anbe-
langt, so unterliegen diese selbstverständlich nicht dem Fragerecht gemäß
§ 90 GOG.

 

Ich ersuche Sie daher, das Familien- und Privatleben meiner Mitarbeiter zu respektieren und es nicht zum Gegenstand von unterschwelligen Verdäch-
tigungen im Rahmen von parlamentarischen Anfragen zu machen.

 

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Von einer langjährigen Verwaltungspraxis bei Genusscheinen, die auf einem Index beruhen, kann keinesfalls gesprochen werden. Diese Produkte sind solche, die erst in den letzten Jahren entstanden sind.

 

In Rz 6140 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 ist ua. von der Ver-
äußerung von Genussscheinen die Rede, wenn im Veräußerungserlös Zinsenkomponenten eingebaut sind. Mit einer Richtlinienänderung am
20. Februar 2004 sollte klargestellt werden, dass dies nicht für Genuss-
scheine gilt, die von einem Index abhängig sind (Rz 6194 Ein-
kommensteuerrichtlinien 2000). Darauf bezog sich die im Zeitungsinterview geäußerte Rechtsauffassung.

 

Zu 2.:

Dazu ist allgemein festzuhalten, dass Univ. Prof. Dr. Peter Quantschnigg die Leitung der Gruppe IV/A sowie die Leitung der Abteilung Steuerpolitik und zudem die Vertretung des Sektionschefs in dessen Abwesenheit inne hatte. Es ist selbstverständlich, dass es zu den Aufgaben des Leiters der Grundsatzgruppe IV/A und der Abteilung Steuerpolitik zählt, mit den zuständigen Fachabteilungen im Hause Einvernehmen in Bezug auf Rechtsauffassungen herzustellen. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen.

 

Zu 3.:

Es wird die Rechtsauffassung vertreten, dass Index-Genussrechte der Rz 6194 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 unterliegen. Derartige Ge-
nussrechte sind daher nach Rz 6193 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu behandeln.

 

Zu 4. und 5.:

Die Interessensvertretung sowie die Finanzämter wurden von der Rechts-
auffassung informiert. Da die Richtlinien in diesem Bereich (Kapital-
ertragsbesteuerung) in Überarbeitung sind und bereits Gespräche auch mit Interessensvertretern (z.B. Bundessparte Banken und Versicherungen, Wirtschaftskammer) aufgenommen wurden, werden evt. notwendige Klar-
stellungen im Rahmen dieser Überarbeitungen vorgenommen. Die Gespräche werden von der zuständigen Fachabteilung geführt.

 

Zu 6.:

Es kann keine Rede davon sein, dass es eine Stellungnahme zu Gunsten einer bestimmten Gesellschaft gegeben hat. Aussagen in Richtlinien sowie die Interpretation von Richtlinien werden abstrakt gemacht.

 

Zu 7.:

Beamte unterliegen der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 B-VG sowie gem. § 46 BDG 1979. Auch im Auskunftspflichtgesetz, in der Bundesabgaben-
ordnung, im Finanzstrafgesetz und im Datenschutzgesetz wird die Amts-
verschwiegenheit normiert. Weiters wird der Beamte zu Beginn seines Dienstverhältnisses angelobt und unterliegt der disziplinären Verant-
wortung. Meldepflichten von Nebenbeschäftigungen stellen sicher, dass keine Unvereinbarkeiten zwischen der Amtsausübung und privaten Interessen entstehen. Im Bundesministerium für Finanzen ist weiters ein Büro für Interne Angelegenheiten eingerichtet, das die Einhaltung der ein-
schlägigen Vorschriften, wie beispielsweise von Erlässen, überwacht.

 

Zu 8. und 9.:

Es ist unrichtig, dass die Einbeziehung eines unabhängigen Personalbe-
raters bereits Mitte des Jahres 2004 erfolgte. Die Beauftragung eines Personalberaters erfolgte am 20. Oktober 2004 und es entstanden dabei Kosten von € 9.660,- (inkl. USt).

Beauftragt wurde die international renommierte Firma Korn/Ferry Inter-
national.

 

Zu 10:

Die Mitglieder der Begutachtungskommission, die nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 vom Leiter der zuständigen Zentralstelle – also vom Bundesminister für Finanzen - bestellt wurden, waren der Leiter der Sektion I als Vorsitzender und der Leiter des Büros des Herrn Staats-
sekretärs. Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat einen Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und der Zentralausschuss seinen Vorsitzenden als weitere Mitglieder nominiert.

 

Zu 11:

Das Auswahlverfahren wurde nach den Bestimmungen des Ausschreibungs-
gesetzes 1989 durchgeführt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen