2410/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.02.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0074-I/4/2004
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage vom 15. Dezember 2004, Nr. 2434/J, der
Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde, betreffend Besteuerung von
Genussscheinen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu
den zum wiederholten Male gemachten Unterstellungen in der Einleitung zur
gegenständlichen Anfrage, betreffend Homepage, möchte ich neuerlich Folgendes
festhalten:
Obwohl
Herr Staatssekretär Dr. Alfred Finz und ich in zahllosen Beantwortungen von
schriftlichen und dringlichen Anfragen die Gelegenheit hatten, Ihnen die
Rechtslage darzustellen, wollen sie diese aber anscheinend nicht zur Kenntnis
nehmen. Deshalb stelle ich Ihnen gerne nochmals die Rechtslage dar.
Ich
zitiere dazu aus meiner Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom
12. August 2003, Nr. 726/J, der Abg. Jarolim und Genossen, wo ich zur
Rechtslage hinsichtlich der Schenkungssteuerpflicht bei direkten Zuwen-
dungen an Vereine, Folgendes gesagt habe:
„.....................................In den
Vereinsrichtlinien werden lediglich jene Zuwendungen als
schenkungssteuerpflichtig behandelt, die als „Erwerbe“ im Sinne des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes zu werten sind, also außerhalb der statutenmäßigen
Aufgaben zugewendet werden. Noch klarer und offensichtlicher wird die
Richtigkeit dieser Rechtsmeinung bei einer zivilrechtlichen Beurteilung. Diese
ist deswegen von Relevanz, weil der Schenkungsbegriff im Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz an die Schenkung im Sinne des Zivilrechtes anknüpft.
Eine Schenkung liegt demnach nur vor, wenn der Geschenkgeber gegenüber dem
Geschenknehmer eine Bereicherungsabsicht hat. Nach zivilrechtlicher Auffassung
- sowohl österreichische Lehre als auch gängige österreichische Rechtssprechung
- ist hingegen keine Schenkung anzunehmen, wenn eine Zuwendung aus moralischer,
sittlicher oder Anstandspflicht getätigt wird. Nun steht eine statutenmäßige
Verpflichtung einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zumindest
gleich, wenn sie nicht sogar (deutlich) höher einzuschätzen ist. Diese
Überlegungen gelten für den zweiten Schenkungssteuertatbestand „freigebige
Zuwendung“ gleichermaßen. Auch hier muss Bereicherungswille im zivilrechtlichen
Sinn vorliegen, dieser muss dem Zuwendungsempfänger lediglich nicht bewusst
sein.
Würde man der, der
Anfrage zu Grunde liegenden, Meinung folgen, hätte dies tief greifende
Konsequenzen für die finanzielle Situation einer Vielzahl von Vereinen. So
würden beispielsweise Kulturvereine oder wissenschaftliche Vereine mit
Zuwendungen, die sie satzungsgemäß tätigen, eine Schenkungs-
steuerpflicht auslösen. Gleiches würde für humanitäre Vereine gelten,
schließlich auch für Vereine wie den Tierschutzverein. Es gibt nämlich für all
diese Zuwendungen keine explizite gesetzliche Schenkungssteuerbefreiung.
Der Gesetzgeber ist
eindeutig davon ausgegangen, dass eine solche Befreiungsbestimmung nicht
notwendig ist, weil, wie eben ausführlich dargelegt, eben gar keine Schenkung
vorliegt. Aus all dem geht eindeutig hervor, dass nach der Konzeption und
Intention des Schenkungssteuer-
gesetzes satzungsmäßige Zuwendungen nicht von der Schenkungssteuer umfasst
sind. Das Bundesministerium für Finanzen legte seit geraumer Zeit – bereits
unter der Amtsführung sozialdemokratischer Amtsvorgänger – in schriftlichen und
mündlichen Anfragebeantwortungen diese Rechtsauffassung, und zwar auch für
satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen, dar.
Es entspricht den
Tatsachen, dass der Kommentar vom Troll, 2. Auflage, 1975 herangezogen wurde,
weiters hat sich Herr Staatssekretär Dr. Finz selbstverständlich auch auf
weitere Literaturmeinungen betreffend Stiftungen berufen, wie
-
Dr. Karl-Werner Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
10. Auflage, inkl. Ergänzungslieferung A, Stand 1.1.2003, Selbstverlag
Abgabenrecht-
liche Kommentare
-
Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil und Mag. Dr. Otto Taucher,
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 4. neu bearbeitete Auflage mit 2.
Ergänzungs-
lieferung, Stand Februar 2003, Manz-Verlag
-
Prof. Dr. Heinrich Wilms, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Stollfuß Verlag Bonn, Berlin 2003
-
BankAustria, Privatstiftungsgesetz, Beitrag Bernhard
Gröhs-Die öster-
reichische Privatstiftung im steuerlichen Vergleich zur liechtensteinischen
Stiftung, Oktober 1993, Wien
Der Umstand, dass sich
die Abgabenbehörden auf einen deutschen Kommentar berufen, der aus dem Jahre
1975 stammt, schmälert die Aussagekraft der betreffenden Kommentarstelle in
keinster Weise. Die kommentierten Schlüsselbestimmungen sind nämlich völlig
unverändert im heutigen Rechtsbestand.
...........................................“
Die
Unterstellung, es gäbe einen Zusammenhang zwischen der Bestellung von Univ.
Prof. Dr. Peter Quantschnigg zum Generalsekretär und seiner Ex-
pertise zur Schenkungssteuer, weise ich auf das Schärfste zurück. Wie die
obigen Ausführungen belegen, sind diese Behauptungen haltlos und völlig aus der
Luft gegriffen.
Univ.
Prof. Dr. Quantschnigg wurde von einer unabhängigen Begut-
achtungskommission unter Beiziehung eines externen Personalberaters in einem
mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Ausschreibungs-gesetz 1989
einstimmig als bestgeeigneter Bewerber ermittelt.
Univ.
Prof. Dr. Quantschnigg ist ein hervorragender Steuerexperte, der über die
Abläufe und Zusammenhänge im Haus bestens informiert ist.
Aus
diesem Grund habe ich diesen Besetzungsvorschlag der Begutachtungs-
kommission auch angenommen.
Was
die privaten und persönlichen Beziehungen meiner Mitarbeiter anbe-
langt, so unterliegen diese selbstverständlich nicht dem Fragerecht gemäß
§ 90 GOG.
Ich
ersuche Sie daher, das Familien- und Privatleben meiner Mitarbeiter zu
respektieren und es nicht zum Gegenstand von unterschwelligen Verdäch-
tigungen im Rahmen von parlamentarischen Anfragen zu machen.
Nun
zu den konkreten Fragen:
Zu
1.:
Von
einer langjährigen Verwaltungspraxis bei Genusscheinen, die auf einem Index
beruhen, kann keinesfalls gesprochen werden. Diese Produkte sind solche, die
erst in den letzten Jahren entstanden sind.
In
Rz 6140 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 ist ua. von der Ver-
äußerung von Genussscheinen die Rede, wenn im Veräußerungserlös
Zinsenkomponenten eingebaut sind. Mit einer Richtlinienänderung am
20. Februar 2004 sollte klargestellt werden, dass dies nicht für Genuss-
scheine gilt, die von einem Index abhängig sind (Rz 6194 Ein-
kommensteuerrichtlinien 2000). Darauf bezog sich die im Zeitungsinterview geäußerte
Rechtsauffassung.
Zu
2.:
Dazu
ist allgemein festzuhalten, dass Univ. Prof. Dr. Peter Quantschnigg die Leitung
der Gruppe IV/A sowie die Leitung der Abteilung Steuerpolitik und zudem die
Vertretung des Sektionschefs in dessen Abwesenheit inne hatte. Es ist
selbstverständlich, dass es zu den Aufgaben des Leiters der Grundsatzgruppe
IV/A und der Abteilung Steuerpolitik zählt, mit den zuständigen Fachabteilungen
im Hause Einvernehmen in Bezug auf Rechtsauffassungen herzustellen. Dies ist
auch im vorliegenden Fall geschehen.
Zu
3.:
Es
wird die Rechtsauffassung vertreten, dass Index-Genussrechte der Rz 6194
der Einkommensteuerrichtlinien 2000 unterliegen. Derartige Ge-
nussrechte sind daher nach Rz 6193 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu
behandeln.
Zu
4. und 5.:
Die
Interessensvertretung sowie die Finanzämter wurden von der Rechts-
auffassung informiert. Da die Richtlinien in diesem Bereich (Kapital-
ertragsbesteuerung) in Überarbeitung sind und bereits Gespräche auch mit
Interessensvertretern (z.B. Bundessparte Banken und Versicherungen,
Wirtschaftskammer) aufgenommen wurden, werden evt. notwendige Klar-
stellungen im Rahmen dieser Überarbeitungen vorgenommen. Die Gespräche werden
von der zuständigen Fachabteilung geführt.
Zu
6.:
Es
kann keine Rede davon sein, dass es eine Stellungnahme zu Gunsten einer
bestimmten Gesellschaft gegeben hat. Aussagen in Richtlinien sowie die
Interpretation von Richtlinien werden abstrakt gemacht.
Zu
7.:
Beamte
unterliegen der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 B-VG sowie gem. § 46 BDG
1979. Auch im Auskunftspflichtgesetz, in der Bundesabgaben-
ordnung, im Finanzstrafgesetz und im Datenschutzgesetz wird die Amts-
verschwiegenheit normiert. Weiters wird der Beamte zu Beginn seines
Dienstverhältnisses angelobt und unterliegt der disziplinären Verant-
wortung. Meldepflichten von Nebenbeschäftigungen stellen sicher, dass keine
Unvereinbarkeiten zwischen der Amtsausübung und privaten Interessen entstehen.
Im Bundesministerium für Finanzen ist weiters ein Büro für Interne
Angelegenheiten eingerichtet, das die Einhaltung der ein-
schlägigen Vorschriften, wie beispielsweise von Erlässen, überwacht.
Zu
8. und 9.:
Es
ist unrichtig, dass die Einbeziehung eines unabhängigen Personalbe-
raters bereits Mitte des Jahres 2004 erfolgte. Die Beauftragung eines
Personalberaters erfolgte am 20. Oktober 2004 und es entstanden dabei Kosten
von € 9.660,- (inkl. USt).
Beauftragt
wurde die international renommierte Firma Korn/Ferry Inter-
national.
Zu
10:
Die
Mitglieder der Begutachtungskommission, die nach den Bestimmungen des
Ausschreibungsgesetzes 1989 vom Leiter der zuständigen Zentralstelle – also vom
Bundesminister für Finanzen - bestellt wurden, waren der Leiter der Sektion I
als Vorsitzender und der Leiter des Büros des Herrn Staats-
sekretärs. Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat einen Bediensteten des
Bundesministeriums für Finanzen und der Zentralausschuss seinen Vorsitzenden
als weitere Mitglieder nominiert.
Zu
11:
Das
Auswahlverfahren wurde nach den Bestimmungen des Ausschreibungs-
gesetzes 1989 durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen