2411/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.02.2005
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0032-I/CS3/2004 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2435/J-NR/2004 betreffend Erhöhung der
Personalkosten der ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde
am
15. Dezember 2004 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Ihren Fragen
Auf welche Höhe belaufen sich
die Kosten für Neu-Anstellungen nach dem neuen Dienstrecht im Vergleich zum
bisherigen?
Wie groß ist die Summe der
Vorstandsgehälter für die Holding und die einzelnen Aktiengesellschaften sowie
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (monatlich)?
Wie hoch sind die
Aufwendungen für die AufsichtsrätInnen (monatliche Aufschlüsselung der
einzelnen Gesellschaften) der ÖBB?
Wie viele neue
AbteilungsleiterInnen sind auf Grund der neuen Gesellschaftsgliederung
eingerichtet worden?
Wie hoch ist der damit
verbundene zusätzliche Aufwand für die Gehälter (Aufschlüsselung nach
Gesellschaft)?
Aus welchen Mitteln würden
bzw. werden im Fall der vorzeitigen Ablöse eines mit einem noch längerfristig
aufrechten, gutdotierten Vertrag versehenen Vorstandsmitglieds einer
ÖBB-Tochtergesellschaft, zB der ÖBB Personenverkehrs AG, die entstehenden
beträchtlichen Mehrkosten bedeckt?
möchte ich festhalten, dass mit Inkrafttreten der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesbahngesetzes 92 das Unternehmen ÖBB endgültig in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde.
Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art – auch im Katastrophenfall – sind nunmehr ausgeschlossen.
Die Wahl von Geschäftsfeldern und Marktstrategien unterliegen ausschließlich der freien Entscheidung der zuständigen Unternehmensorgane, welche den einschlägigen aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Verantwortungen unterliegen.
Was nun das Interpellationsrecht anlangt, so darf ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG ein solches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof nach Art. 126b Abs. 2 B-VG ein Prüfungsrecht hat, besteht. Allerdings bezieht sich dieses nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.
Die gegenständlichen Anfragen unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Mit freundlichen Grüßen