2411/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.02.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0032-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am 14. Februar 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2435/J-NR/2004 betreffend Erhöhung der Personalkosten der ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am

15. Dezember 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Ihren Fragen

Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten für Neu-Anstellungen nach dem neuen Dienstrecht im Vergleich zum bisherigen?

Wie groß ist die Summe der Vorstandsgehälter für die Holding und die einzelnen Aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (monatlich)?

Wie hoch sind die Aufwendungen für die AufsichtsrätInnen (monatliche Aufschlüsselung der einzelnen Gesellschaften) der ÖBB?

Wie viele neue AbteilungsleiterInnen sind auf Grund der neuen Gesellschaftsgliederung eingerichtet worden?

Wie hoch ist der damit verbundene zusätzliche Aufwand für die Gehälter (Aufschlüsselung nach Gesellschaft)?

Aus welchen Mitteln würden bzw. werden im Fall der vorzeitigen Ablöse eines mit einem noch längerfristig aufrechten, gutdotierten Vertrag versehenen Vorstandsmitglieds einer ÖBB-Tochtergesellschaft, zB der ÖBB Personenverkehrs AG, die entstehenden beträchtlichen Mehrkosten bedeckt?

 

möchte ich festhalten, dass mit Inkrafttreten der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesbahngesetzes 92 das Unternehmen ÖBB endgültig in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen wurde.

 

Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art – auch im Katastrophenfall – sind nunmehr ausgeschlossen.

 

Die Wahl von Geschäftsfeldern und Marktstrategien unterliegen ausschließlich der freien Entscheidung der zuständigen Unternehmensorgane, welche den einschlägigen aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Verantwortungen unterliegen.

Was nun das Interpellationsrecht anlangt, so darf ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG ein solches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof nach Art. 126b Abs. 2 B-VG ein Prüfungsrecht hat, besteht. Allerdings bezieht sich dieses nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Die gegenständlichen Anfragen unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen