2415/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.02.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Wien, am 10. Februar 2005

DVR: 0000051

 

GZ 0117/1970-II/2/05

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 17.1.2005 unter der Nummer 2502/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gefährdung von Leib und Leben durch Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport radioaktiver Stoffe“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Sachverhalte, die von ihnen zu vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, möglichst umfassend festzustellen. Die rechtliche Beurteilung sowie Wertung des festgestellten Sachverhaltes und die Ergreifung sich daraus eventuell ergebender Maßnahmen obliegt der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht.

 

Zu Frage 2:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, welche in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt, mitzuwirken.

Informationen könnten daher von den zuständigen Vollzugsbehörden bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie insbesondere Artikel 22 B-VG, zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Zu Frage 3:

Das Bundesministerium für Inneres ist stets bemüht, durch fortlaufende Schulungen einen hohen Ausbildungsstandard der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu gewährleisten.

Im Hinblick auf das Arzneimittelgesetz kann jedoch kein Nachschulungsbedarf erkannt werden, zumal den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Gesetzes keine Mitwirkungsverpflichtung zukommt.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.