2415/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.02.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am 10. Februar 2005
DVR:
0000051 GZ
0117/1970-II/2/05
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und
Freunde haben am 17.1.2005 unter der Nummer 2502/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Gefährdung von Leib und Leben durch
Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport radioaktiver
Stoffe“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage
1:
Die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Sachverhalte, die von ihnen zu
vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, möglichst umfassend festzustellen. Die
rechtliche Beurteilung sowie Wertung des festgestellten Sachverhaltes und die
Ergreifung sich daraus eventuell ergebender Maßnahmen obliegt der zuständigen
Behörde bzw. dem Gericht.
Zu Frage
2:
Die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes, welche in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt,
mitzuwirken.
Informationen
könnten daher von den zuständigen Vollzugsbehörden bei Bedarf im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten, wie insbesondere Artikel 22 B-VG, zur Verfügung
gestellt werden.
Zu Frage
3:
Das
Bundesministerium für Inneres ist stets bemüht, durch fortlaufende Schulungen
einen hohen Ausbildungsstandard der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu gewährleisten.
Im Hinblick
auf das Arzneimittelgesetz kann jedoch kein Nachschulungsbedarf erkannt werden,
zumal den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung
dieses Gesetzes keine Mitwirkungsverpflichtung zukommt.
Zu den
Fragen 4 und 5:
Die
Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des
Bundesministeriums für Inneres.