2423/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
22. Dezember 2004
unter der Nr. 2447J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verfassungsdienst und die
vom VfGH aufgehobenen Gesetze
und Gesetzesbestimmungen der Schwarz-Blauen Bundesregierung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eingangs halte ich fest, daß die aus
dem Bundesgesetzblatt ersichtliche Rechtslage
ebensowenig
einen Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes-
kanzleramtes bildet
wie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.
Ein Großteil der
VfGH-Erkenntnisse. die eine Aufhebung gesetzlicher
Bestimmungen
bewirkten, betrifft Gesetze, die vor dem Jahr 2000 beschlossen
worden sind (von den insgesamt 90 Verfahren
sind 57 Gesetze aus dem Zeitraum
vor 2000 betroffen).
Die Wirkungen der Aufhebung einer
Gesetzesbestimmung durch den Verfassungs-
gerichtshof ergeben sich aus Art. 140 B-VG. Sollte die Frage auf allfällige, im
Ge-
folge der Aufhebung gesetzten Schritte abzielen, so betrifft sie nur zum Teil
den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes. Es kann daher lediglich auf folgende
Verfahren eingegangen
werden:
•
G
19/99 (18 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985)
•
G 150/00 (Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95):
•
G 12/00 (§ 126a BVergG, Bundesgesetz über die Vergabe von
Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, idF BGBl.
I
Nr. 125/2000).
•
G 47/99 (in § 36 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF des
Bundesgesetzes
BGBl.
I Nr. 158/1998, die Wortfolge „Ordnungs-
oder“)
•
G
213/01 (Die Wortfolge „wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein
Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen“ in § 2 Abs. 1 Z 2 des
Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976)
•
G
351-355/01 (Die Wortfolgen
-
„dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
mindestens
130
000 SZR beträgt“ in § 5 Abs. 1
Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I
Nr.
56,
-
„dann,
wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
5 Millionen Euro beträgt“ in § 6 Abs. 1
Bundesvergabegesetz 1997 in der
Fassung
BGBl. I Nr. 80/1999,
- „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne
Umsatzsteuer mindestens
130 000 SZR beträgt“ in § 7 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fas-
sung BGBl. I Nr. 80/1999,
- „ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne
Umsatzsteuer mindestens
400 000 Euro,“ in § 9 Abs. 1 Z1
Bundesvergabegesetz 1997 in der Fas-
sung BGBl. I Nr. 80/1999)
•
G 368-371/02 (Die Bestimmung des § 2a Abs. 2 BGBlG,
BGBl. Nr. 660/1996,
idF des Art. 1 Z 4
des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001)
•
G 356/02 (§ 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967,
idF BGBl. I Nr. 125/2002)
•
G 27/04 (§ 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
idF der Dienst-
rechts-Novelle
2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87)
•
G 25/04
(1. die Worte „des Dienststandes“
in §42 Abs. 1, §44 Abs. 1 und §45
Abs.
1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF des Budget-
begleitgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
2. §62b Abs. 7 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, idF des
Budgetbegleitgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 142/2000).
Folgemaßnahmen:
•
Zu G
19/99: Keine legistische Anpassung erforderlich.
•
Zu G 150/00:
Neuerlassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I.
86/2001.
•
Zu G
12/00 und G 351-355/01: Neuerlassung des BVergG 2002.
•
Zu G 47/99: Neufassung der Bestimmung im
Verwaltungsreformgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 65/2002.
•
Zu G 368-371/02: Ersatzregelung im
Bundesgesetzblattgesetz (Kundma-
chungsreformgesetz
2004, BGBl. I Nr. 100/2003).
•
Zu G 213/01: Die aufhebende Wirkung trat automatisch mit
Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof
gesetzten Frist ein. Im Übrigen wird nach wie vor
eine
Lösung angestrebt, die auch vom Konsens aller betroffenen Bevölke-
rungskreise
getragen ist.
•
Zu G 356/02: Durchführung von Neuwahlen im Bereich des
Bundesminis-
teriums für Inneres.
•
Zu G 27/04: Vorgängerregelung ist wieder in Kraft,
Erforderlichkeit legisti-
scher
Anpassung wird noch geprüft.
•
Zu G
25/04: keine legistische Anpassung erforderlich.
Zu den Fragen 3 und 4:
Stellungnahmen im
Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens im Sinne
der
Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 werden stets auch an die
Parlamentsdirektion übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, daß den
Mitglie-
dern des
Nationalrates der Inhalt immer zugänglich ist.
Zu den Fragen 5 und 6:
Einleitend ist festzuhalten, daß
Gesetzesentwürfe vom jeweils - nach den Bestim-
mungen des
Bundesministeriengesetzes - zuständigen Bundesminister auszuarbei-
ten, einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zuzuleiten und schließlich für
den
Ministerrat vorzubereiten sind. Das
allgemeine Begutachtungsverfahren soll gerade
dem Aufzeigen (auch)
verfassungsrechtlicher Problemstellungen dienen. Soweit
Gesetzesprojekte betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanz-
leramtes fallen, werden die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken stets
einer genauen Bewertung und Analyse
unterworfen, was aber nicht in allen Fällen
auszuschließen vermag, daß der Verfassungsgerichtshof in dem von ihm
durchzu-
führenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis kommt.
Besonders festzuhalten ist, daß das
Ministerratsmaterial, das allen Ressorts vor der
Abhaltung des Ministerrates zur Verfügung
gestellt wird, allen befaßten Stellen
nochmals die Möglichkeit gibt, den Entwurf einer kurzen Überprüfung zu
unterzie-
hen. Sollten sich dabei noch relevante
verfassungsrechtliche Fragen stellen, so
werden diese in die politische Diskussion mit einbezogen.