2423/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
22. Dezember 2004 unter der Nr. 2447J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verfassungsdienst und die vom VfGH aufgehobenen Gesetze
und Gesetzesbestimmungen der Schwarz-Blauen Bundesregierung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Eingangs halte ich fest, daß die aus dem Bundesgesetzblatt ersichtliche Rechtslage
ebensowenig einen Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes-
kanzleramtes bildet wie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.

Ein Großteil der VfGH-Erkenntnisse. die eine Aufhebung gesetzlicher
Bestimmungen bewirkten, betrifft Gesetze, die vor dem Jahr 2000 beschlossen
worden sind (von den insgesamt 90 Verfahren sind 57 Gesetze aus dem Zeitraum
vor 2000 betroffen).

Die Wirkungen der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den Verfassungs-
gerichtshof ergeben sich aus Art. 140 B-VG. Sollte die Frage auf allfällige, im Ge-
folge der Aufhebung gesetzten Schritte abzielen, so betrifft sie nur zum Teil den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes. Es kann daher lediglich auf folgende
Verfahren eingegangen werden:

         G 19/99 (18 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985)

         G 150/00 (Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95):

         G 12/00 (§ 126a BVergG, Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, idF BGBl. I
Nr. 125/2000).


         G 47/99 (in § 36 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 158/1998, die Wortfolge „Ordnungs- oder“)

         G 213/01 (Die Wortfolge „wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein
Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen“ in § 2 Abs. 1 Z 2 des
Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976)

         G 351-355/01 (Die Wortfolgen

 

-     „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
130 000 SZR beträgt“ in § 5 Abs. 1  Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I
Nr. 56,

-     „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens

5 Millionen Euro beträgt“ in § 6 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der
Fassung BGBl. I Nr. 80/1999,

-         „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
130 000 SZR beträgt“ in § 7 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fas-
sung BGBl.
I Nr. 80/1999,

-  „ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
400 000 Euro,“ in § 9 Abs. 1 Z1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fas-
sung BGBl.
I Nr. 80/1999)

         G 368-371/02 (Die Bestimmung des § 2a Abs. 2 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996,
idF des Art. 1 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001)

         G 356/02 (§ 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
idF BGBl. I Nr. 125/2002)

         G 27/04 (§ 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, idF der Dienst-
rechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87)

         G 25/04

(1. die Worte „des Dienststandes“ in §42 Abs. 1, §44 Abs. 1 und §45
Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF des Budget-
begleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,

2. §62b Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000).

Folgemaßnahmen:

         Zu G 19/99: Keine legistische Anpassung erforderlich.

         Zu G 150/00:  Neuerlassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I.
86/2001.

         Zu G 12/00 und G 351-355/01: Neuerlassung des BVergG 2002.

         Zu G 47/99: Neufassung der Bestimmung im Verwaltungsreformgesetz 2001,
BGBl.
I Nr. 65/2002.

         Zu G 368-371/02: Ersatzregelung im Bundesgesetzblattgesetz (Kundma-
chungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003).


         Zu G 213/01: Die aufhebende Wirkung trat automatisch mit Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist ein. Im Übrigen wird nach wie vor
eine Lösung angestrebt, die auch vom Konsens aller betroffenen Bevölke-
rungskreise getragen ist.

         Zu G 356/02: Durchführung von Neuwahlen im Bereich des Bundesminis-
teriums für Inneres.

         Zu G 27/04: Vorgängerregelung ist wieder in Kraft, Erforderlichkeit legisti-
scher Anpassung wird noch geprüft.

         Zu G 25/04: keine legistische Anpassung erforderlich.

Zu den Fragen 3 und 4:

Stellungnahmen im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens im Sinne
der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 werden stets auch an die
Parlamentsdirektion übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, daß den Mitglie-
dern des Nationalrates der Inhalt immer zugänglich ist.

Zu den Fragen 5 und 6:

Einleitend ist festzuhalten, daß Gesetzesentwürfe vom jeweils - nach den Bestim-
mungen des Bundesministeriengesetzes - zuständigen Bundesminister auszuarbei-
ten, einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zuzuleiten und schließlich für den
Ministerrat vorzubereiten sind. Das allgemeine Begutachtungsverfahren soll gerade
dem Aufzeigen (auch) verfassungsrechtlicher Problemstellungen dienen. Soweit
Gesetzesprojekte betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanz-
leramtes fallen, werden die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken stets
einer genauen Bewertung und Analyse unterworfen, was aber nicht in allen Fällen
auszuschließen vermag, daß der Verfassungsgerichtshof in dem von ihm durchzu-
führenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis kommt.

Besonders festzuhalten ist, daß das Ministerratsmaterial, das allen Ressorts vor der
Abhaltung des Ministerrates zur Verfügung gestellt wird, allen befaßten Stellen
nochmals die Möglichkeit gibt, den Entwurf einer kurzen Überprüfung zu unterzie-
hen. Sollten sich dabei noch relevante verfassungsrechtliche Fragen stellen, so
werden diese in die politische Diskussion mit einbezogen.