2441/AB XXII. GP
Eingelangt am
22.02.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ 10.000/182-III/4a/2004
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 21. Februar 2005
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2464/J-NR/2004 betreffend Härtefonds,
Ausgleichsfonds und vergleichbare Einrichtungen im Bereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die Abgeordneten
Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am
22. Dezember 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Bei den im
Ressortbereich bestehenden Unterstützungsleistungen nach dem Bedürftigkeitsprinzip
ohne Rechtsanspruch haben sich seit der Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 562/J-NR/2003 (siehe 505/AB XXII. GP) keine Änderungen ergeben.
A. Es
werden eine Reihe von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz
(StudFG) entwickelt, geplant und zum Teil umgesetzt. Auf einige davon besteht
kein Rechtsanspruch. Es sind dies:
a. Fahrtkostenzuschüsse
b. Reisekostenzuschüsse
c. Sprachstipendien,
d. Studienabschluss-Stipendien,
e. Kostenzuschüsse
für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase,
f. Kostenzuschüsse
für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufspraktikums,
g. Leistungsstipendien,
h. Förderungsstipendien,
i. Studienunterstützungen
und
j. geförderte
Studiendarlehen.
Die
unter a. bis e. genannten Leistungen werden von der Studienbeihilfenbehörde
administriert, die unter f. genannte Leistung von der Österreichischen
Hochschülerschaft und DANUBE-Europäische Programme für Bildung, Forschung und
technologische Entwicklung, die unter g. und h. genannten Leistungen von den
Bildungseinrichtungen, die unter i. und j. genannten Leistungen in Kooperation
mit der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur. Die Leistungen werden auf der Grundlage des
Studienförderungsgesetzes (§§ 52, 52b, 56b, 56c, 57 bis 68) und dazu
ergangener Verordnungen und Richtlinien vergeben.
B.
Daneben
gibt es im Ressortbereich weitere zwei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch
besteht und zwar:
a.
außerordentliche
Schüler/innenunterstützungen (Härtefonds),
b.
Schüler/innenunterstützungen
zur Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Die außerordentlichen Schüler/innenunterstützungen werden aufgrund des §
20a des Schülerbeihilfengesetzes (SchBeihG) gewährt, die
Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beruhen auf
einem Erlass des Ressorts, wobei das SchBeihG als Berechnungsgrundlage
herangezogen wird.
Ad 2. und 4.:
Die oben genannten Leistungen nach dem StudFG sind im Budgetkapitel 14
(VA-Ansatz 14108) der jeweiligen Teilhefte des Bundesvoranschlages budgetiert.
Da für die Zukunft die Inanspruchnahme der Förderungen nicht zu 100 %
vorausgesagt werden kann, stimmen die Erfolgszahlen mit der Budgetierung nicht
immer überein. Generell waren die Förderungen ausreichend budgetiert, so dass
Studierenden, die die Voraussetzungen erfüllten, die Förderungen auch
ausbezahlt werden konnten. Minderausgaben unter den einzelnen Budgetposten
wurden bei Bedarf innerhalb der Ansätze umgeschichtet.
Die beiden erwähnten Schüler/innenunterstützungen werden aus den
Budgetmitteln für allgemeine pädagogische Erfordernisse gewährt. Die Mittel
richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Die gesamte Budgetierung des
VA-Ansatzes 1/12208/7681/900 bzw. die Zahlungen für die
Schüler/innenunterstützungen in den Jahren 2003 und 2004 stellen sich wie folgt
dar:
Außerordentliche Schüler/innenunterstützungen:
2003: Budgetierung: € 600.000,-- (Gesamtansatz) Zahlungen: € 244.878,--
2004: € 600.000,-- (Gesamtansatz) € 405.632,--
Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:
2003: Budgetierung: € 1.036.000 ,-- Zahlungen: € 1.453.200,--
2004: € 1.036.000,-- € 1.475.950,--
Ad 3.:
Die angeführten Förderungen nach dem StudFG werden nach den Grundsätzen
der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienfortgangs vergeben. Die
näheren Voraussetzungen ergeben sich im Detail aus den oben zitierten
Rechtsvorschriften.
Für die Gewährung einer außerordentlichen Schüler/innenunterstützung
muss – abgesehen von der Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes - eine vom Geltungsbereich
des SchBeihG erfasste Schule besucht werden und ein Anspruch auf Beihilfe nach
dem SchBeihG dem Grunde nach bestehen, der aber nicht zum Tragen kommt, weil
eine Anspruchsvoraussetzung (wie etwa günstiger Schulerfolg) nicht gegeben ist.
Voraussetzungen für die Gewährung von Schüler/innenunterstützungen zur
Teilnahme an Schulveranstaltungen sind neben sozialer Bedürftigkeit eine mindestens
fünftägige Schulveranstaltung (ab 12 Tagen doppelte Unterstützung),
österreichische Staatsbürgerschaft oder sonstige Anspruchsberechtigung nach
§ 1a Z 2 bis 4 SchBeihG.
Ad 5.:
Bei den Förderungen nach dem StudFG finden bei
Studienabschlussstipendien und Kostenzuschüssen für Kinderbetreuung vor der
Bewerbung um eine Förderung Beratungsgespräche statt, in deren Folge bei
Vorliegen der Voraussetzungen Fördervereinbarungen abgeschlossen werden. Reise-
und Fahrtkostenzuschüsse werden zwar ohne Rechtsanspruch aber von Amts wegen
vergeben. Für die übrigen Förderungen wäre die Zahl der Antragsteller nur mit
einem übermäßigen Aufwand zu erheben.
Bei den außerordentlichen Schüler/innenunterstützungen werden
durchschnittlich 400 Anträge jährlich gestellt, bei den Schülerunterstützungen
für Schulveranstaltungen liegt die Zahl im Jahr 2003 bei rund 18.000, im Jahr
2004 bei rund 18.300.
Ad 6.:
A. Zahl
der Bezieher/innen nach dem StudFG:
a. Fahrtkostenzuschüsse:
Studienjahr 2002/2003: 22.022
Studienjahr 2003/2004: 22.978
1. 10. bis 31. 12. 2004 : 15.388
b. Reisekostenzuschüsse:
Studienjahr 2002/2003: 1.249
Studienjahr 2003/2004: 1.355
1. 10. bis 31. 12. 2004 : 716
c. Sprachstipendien:
Studienjahr 2002/2003: 29
Studienjahr 2003/2004: 32
1. 10. bis 31. 12. 2004 : 6
d. Studienabschluss–Stipendien:
2003: 320
2004: 317
e. Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschluss- phase:
2003: 13
2004: 0
f. Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufs- praktikums:
2003 und 2004: 0
g. Leistungsstipendien:
Bereich
Wissenschaft (Universitäten, Universitäten der Künste und Fachhochschulen):
Studienjahr 2002/2003: € 3,471.709,00 (rund 4.700 Bezieher/innen)
Studienjahr 2003/2004: € 5,064.674,31 (rund 6.200 Bezieher/innen)
Bereich
Bildung (Pädagogische Akademien, Sozialakademien, etc):
2003: € 216.164,42 (durchschnittlich etwas über 300 Bezieher/innen)
2004: € 414.066,82 (Zahlen der Bezieher/innen liegen dem BMBWK noch nicht vor)
h. Förderungsstipendien, werden an Studierende von Universitäten und Universitäten der Künste vergeben: es wurden jeweils nur 75% der zur Verfügung stehenden Mittel ausge- schöpft. Zur Verfügung standen:
2003: € 1.468.600,00 (560 Bezieher/innen)
2004: € 1.688.224,77 (Zahlen der Bezieher/innen liegen dem BMBWK noch nicht vor)
i. Studienunterstützungen:
2003: 200
2004: 222
j. geförderte Studiendarlehen:
2003: 896
2004: 1.035
B. Zahl der Bezieher/innen von
Schülerunterstützungen:
Außerordentliche Schüler/innenunterstützungen:
durchschnittlich jährlich etwa 350 Bezieher/innen.
Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:
2003: 12.663
2004: 12.418
Ad 7. und 8.:
Die Kontrolle der Leistungen nach dem StudFG erfolgt durch die interne
Revision und den Rechnungshof, die Gewährung der Schüler/innenunterstützungen
wird von der jeweils zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie dem Rechnungshof kontrolliert.
Ad 9.:
Derzeit ist keine Schaffung zusätzlicher Unterstützungsleistungen
geplant, da die bestehenden Einrichtungen den Bedarf decken.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.